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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 211/25

Datum:
08.07.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 211/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0708.3WS211.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, V-1 StVK 106/24
Schlagworte:
Überprüfungsfrist für Fortdauer der Sicherungsverwahrung; Auseinanderfallen des Ablaufs der Zehnjahresfrist und der laufenden Überprüfungsfrist
Normen:
StGB § 67d Abs. 3; StGB § 67e Abs. 2
Leitsätze:

Fällt der Ablauf der Zehnjahresfrist aus § 67d Abs. 3 StGB in eine noch laufende Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB, muss der neue Fortdauerbeschuss - je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt - spätestens innerhalb eines Jahres nach der letzten Fortdauerentscheidung oder spätestens neun Monate nach Ablauf der Zehnjahresfrist ergehen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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