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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 190/25

Datum:
12.06.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 190/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0612.3WS190.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 61 StVK 24/17 FA
Schlagworte:
Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht; Besetzung der Strafvollstreckungskammer
Normen:
StGB § 68e Abs. 3; GVG § 78b Abs. 1
Leitsätze:

1. Über die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht gem. § 68e Abs. 3 StGB entscheidet die Strafvollstreckungskammer nach § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG durch den Einzelrichter. 2. Die Aufhebung einer unbefristeten Führungsaufsicht richtet sich nach § 68e Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 StGB, ohne dass zusätzlich das Fortbestehen der Voraussetzungen der Entfristungsentscheidung nach § 68c Abs. 3 S. 1 StGB zu prüfen ist. Die Aufhebung setzt daher eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass von dem dann von der Führungsaufsicht Freigestellten keine Straftaten mehr ausgehen. Zweifel gehen dabei zu Lasten der verurteilten Person.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss der 61. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 26. März 2025 wird aufgehoben.

Die mit Beschluss vom 29. März 2023, 61 StVK 24/17, unbefristet verlängerte Führungsaufsicht wird nicht aufgehoben.

Klarstellend gilt: Die dem Betroffenen bisher im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen und die mit Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 22. Juli 2020 erfolgte Bestellung des Bewährungshelfers bleiben aufrechterhalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

 
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