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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 141-142/25

Datum:
05.06.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 141-142/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0605.3WS141.142.25.00
 
Schlagworte:
Zustellungsvollmacht, Suchtberatungsstelle
Normen:
§ 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 171 ZPO
Leitsätze:

Zum Vorliegen einer Zustellungsvollmacht des Verurteilten für eine Suchtberatungsstelle, bei der er nicht wohnhaft ist.

 
Tenor:

Entscheidung des Vorsitzenden:

Dem Verurteilten wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin H. I. aus B. als Pflichtverteidigerin beigeordnet.

Senatsentscheidung:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold zurückgegeben.

 
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