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Oberlandesgericht Hamm, 3 ORs 54/25

Datum:
11.12.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 ORs 54/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1211.3ORS54.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bad Oeynhausen, 85 Ds 328/24
Schlagworte:
Volksverhetzung, Auslegung einer Äußerung, Menschenwürde, Ideologie
Normen:
StGB § 130 Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 1
Leitsätze:

1. Ein Angriff auf die Menschenwürde von Personen oder Personenmehrheiten im Sinne von § 130 StGB liegt vor, wenn die Angehörigen der in Rede stehenden Bevölkerungsgruppe im Kernbereich ihrer Persönlichkeit getroffen werden sollen. Dies ist immer dann der Fall, wenn sie in einem wichtigen Bereich ihrer Persönlichkeitsentfaltung gehindert werden, wenn dieser Personengruppe ihr ungeschmältertes Lebensrecht in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen wird bzw. wenn sie unter Verletzung des verfassungsmäßigen Gleichheitssatzes als minderwertige Wesensgruppe behandelt wird.

2. Bei einer Äußerung, die sich im Wortlaut auf ein gedankliches Konstrukt bezieht, kommt eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn die Auslegung ergibt, dass die Aussage sich auch auf die hiermit verbundenen Menschen bezieht.

3. Die Aussage „Trangenderismus gehört ausgerottet“ (u.ä.) stellt keine Volksverhetzung i. S .v. § 130 Abs. 2 StGB dar, wenn die Auslegung ergibt, dass der Äußernde lediglich eine „Ideologie“ beseitigt wissen will, sich die Aussage aber nicht auf Menschen bezieht. 

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten - jeweils einschließlich des Rechtsmittelverfahrens - fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).

 
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