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Oberlandesgericht Hamm, 3 ORs 50/25

Datum:
27.11.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 ORs 50/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1127.3ORS50.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 022 NBs 4/25
Schlagworte:
Zutrittsverweigerung zu Pflegeheim, Hausrechtsausübung im Pflegeheim
Normen:
StGB §§ 123, 240, 32
Leitsätze:

Der Bewohner eines Pflegeheims hat ein Hausrecht im Sinne von § 123 StGB zunächst an dem von ihm bewohnten Zimmer. Die Gewährung oder Versagung des Zugangs zum Gebäude und den Gemeinschaftsräumen unterliegt nicht seinem ausschließlichen Dispositionsrecht, sondern in erster Linie dem Hausrecht der Heimleitung. Soweit ein Hausrecht des Bewohners auch insoweit in Betracht kommen mag, handelt es sich allenfalls um ein gegenüber dem Hausrecht der anderen Heimbewohner und der Heimleitung gleichrangiges Hausrecht, bei dem die Befugnis im Verhältnis der Hausrechtsinhaber zueinander lediglich durch das Kriterium der Unzumutbarkeit begrenzt wird. 

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben soweit der Angeklagte wegen Nötigung verurteilt worden ist sowie im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

 
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