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Oberlandesgericht Hamm, 3 ORs 42/25

Datum:
14.10.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 ORs 42/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1014.3ORS42.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 NBs 17/25
Schlagworte:
Sozialleistungsbetrug, Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch, Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts, Teileinstellung des Verfahrens
Normen:
StPO §§ 318, 354 Abs. 1a; StGB § 263
Leitsätze:
 
Tenor:

Das Verfahren wird hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 1 des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 10. Januar 2025 (Ziffer 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 23. Juli 2024) eingestellt.

Der Schuldspruch wird dahin korrigiert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in fünf Fällen verurteilt ist.

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.

 
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