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Oberlandesgericht Hamm, 3 ORs 31/25

Datum:
10.07.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 ORs 31/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0710.3ORS31.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 12 Ns 2/24
Schlagworte:
Volksverhetzung; Böswilligkeit einer Äußerung; Beweiswürdigung
Normen:
StGB § 130 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 261
Leitsätze:

1. Ein Angriff auf die Menschenwürde von Personen oder Personenmehrheiten im Sinne von § 130 StGB liegt vor, wenn die Angehörigen der in Rede stehenden Bevölkerungsgruppe im Kernbereich ihrer Persönlichkeit getroffen werden sollen. Die Gleichsetzung einer Personengruppe mit Schimpansen greift den Kern ihres Menschseins in diesem Sinne an.

2. Das Verächtlichmachen im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss böswillig erfolgen. Böswillig ist eine Äußerung, wenn sie aus feindseliger Gesinnung, in der Absicht zu kränken, mithin aus verwerflichen Beweggründen vorbegracht wird. 

3. Die zum Vorliegen der Böswilligkeit vorgenommene Beweiswürdigung ist lückenhaft, wenn es an einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des Aussagegehalts der Äußerung als solcher sowie der Begleitumstände der Äußerung fehlt. 

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den darin neu getroffenen Feststellungen – mit Ausnahme der darin getroffenen Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung „im Nachgang zum Beschluss des OLG Hamm vom 12.12.2023“ -  aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
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