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Oberlandesgericht Hamm, 3 ORs 2/25

Datum:
08.04.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 ORs 2/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0408.3ORS2.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 22 NBs 16/24
Schlagworte:
Strafzumessung bei Änderung des gesetzlichen Strafrahmens, Bezugnahme auf Abbildungen in den Urteilsgründen, erforderliche Feststellungen bei einer Vielzahl kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte
Normen:
StGB § 46 Abs. 2; StGB § 184b; StGB 184c; StPO § 267 Abs. 1 Satz 3
Leitsätze:

Ist im Berufungsurteil aufgrund einer Gesetzesänderung ein milderer Strafrahmen zu Grunde zu legen als im erstinstanzlichen Urteil, ist die Verhängung gleich hoher oder annähernd gleich hoher Strafen im Berufungsurteil jedenfalls dann erörterungsbedürftig, wenn sich beide Gerichte am unteren Rand des Strafrahmens orientiert haben. Die Grundsätze der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine Änderung des anwendbaren Strafrahmens infolge einer anderen rechtlichen Bewertung von Tatfragen betrifft, finden auch im Falle eines durch Gesetzesänderung veränderten Strafrahmens Anwendung.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 12 13 14 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45
 

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