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Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das am 22.1.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (Az. 114 O 5/24) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung betroffen sind und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 15.000 EUR festzusetzen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Beschlusses, die Beklagte auch zur Frage, ob die Berufung zurückgenommen wird. Die Stellungnahmefrist zur Berufungsbegründung ist damit gegenstandslos.
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus nach Auffassung des Klägers abgeschlossenen Kapitalanlagevermittlungsverträgen. Streitgegenständlich sind in der Berufungsinstanz noch zwei Nachrangdarlehen, die der Kläger der L. GmbH und der V. GmbH gewährt hat.
4Die Beklagte bietet über die von ihr betriebene Internetplattform I01.com Kapitalanlagen in Form von Schwarmfinanzierungen an, bei denen sich Anlegerinnen und Anleger an der Finanzierung von Immobilienprojekten dritter Unternehmen beteiligen können. Sie erhält für ihre Tätigkeit von den Kapitalsuchenden Provisionen. Die Beklagte besitzt keine Banklizenz, aber eine Erlaubnis zur Finanzanlagenvermittlung im Sinne des § 34f GewO.
5Der vermögende Kläger beteiligte sich über die Plattform der Beklagten an ca. 20 Finanzierungsprojekten mit einem Gesamtvolumen von 171.200 EUR. Er bezeichnet die Investitionen als „Hobby“ und das eingesetzte Kapital als „Spielgeld“, auf das er für die Altersvorsorge nicht angewiesen sei.
6Die L. GmbH suchte über den Weg der Schwarmfinanzierung Nachrangdarlehensgeber für einen Gesamtbetrag zwischen 150.000 EUR und 250.000 EUR für ein von ihr geplantes Immobilienprojekt in U. (Abriss, Neuerrichtung und Verkauf von zwei Doppelhäusern). In diesem Zusammenhang pries die Beklagte eine Höchstbetragsbürgschaft der Geschäftsführer über jeweils 250.000 EUR an. Die Rückzahlung des Darlehens und der hierfür versprochenen Zinsen sollte aus dem Verkaufserlös der Häuser erfolgen. Der Kläger entschied sich auch im Vertrauen auf die Bürgschaft, der L. GmbH ein Nachrangdarlehen i.H.v. 5.000 EUR zur Verfügung zu stellen und gab über die Plattform der Beklagten ein entsprechendes Angebot ab.
7Die Beklagte bestätigte dem Kläger per Email vom 10.1.2023 im Auftrag der L. GmbH die Annahme des Angebots des Klägers. Der Email beigefügt waren u.a. eine tabellarische Zusammenfassung der Investition (Anlage B1, Bl. I-110 d.A.), ein Anlegerinformationsschreiben gemäß §§ 12, 12a, 13 und 17 FinVermV (Anlage B3, Bl. I-116 ff. d.A.), ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (im Folgenden: VIB) gemäß §§ 2a, 13 VermAnlG (Anlage B4, Bl. I-120 ff. d.A.) sowie der vom Geschäftsführer der L. GmbH unterschriebene Nachrangdarlehensvertrag (Anlage B5, Bl. I-123 ff. d.A.).
8Der Nachrangdarlehensvertrag enthält unter Ziffer 3.2 durch einen Rahmen hervorgehoben folgende Regelung:
93.2 Qualifizierte Nachrangigkeit mit gegebenenfalls zeitlich unbegrenzter vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre:
10a) Die Geltendmachung sämtlicher Forderungen des Darlehensgebers aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen den Darlehensnehmer, insbesondere der Forderungen auf Rückzahlung des Darlehensbetrags und auf Zahlung der Zinsen, ist auch bereits außerhalb eines etwaigen lnsolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers soweit und solange ausgeschlossen, wie dadurch die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 deutsche Insolvenzordnung (nachfolgend „InsO"), die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO oder die Überschuldung im Sinne des § 19 InsO beim Darlehensnehmer herbeigeführt würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre).
11b) Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers oder der Liquidation des Darlehensnehmers außerhalb eines Insolvenzverfahrens treten sämtliche Forderungen des Darlehensgebers aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag im Rang hinter die sonstigen Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers zurück, für die kein entsprechender Rangrücktritt gilt. Damit dürfen die Forderungen des Darlehensgebers erst nach Beseitigung des jeweiligen Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) oder - im Fall der Liquidation oder Insolvenz des Darlehensnehmers - erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger des Darlehensnehmers erfüllt werden, deren Forderungen nicht als entsprechend nachrangig zu qualifizieren sind.
12c) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen in den Absätzen a) und b) kann der Darlehensgeber Zahlungen nur aus künftigen Gewinnen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers übersteigenden freien Vermögen verlangen.
13Unter Ziffer 14 enthält der Vertrag folgende Regelung:
1414.1 Der Darlehensnehmer stellt sicher, dass zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Darlehensgebers aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Herr R. P., geb. 00.0.0000 und Herr J. S., geb. 0.0.0000 (nachfolgend „Bürge“ eine nachrangige, unwiderrufliche Höchstbetragsbürgschaft über einen Betrag von jeweils EUR 250.000 abgeben sowie, dass die P. C. GmbH, HRB N01, Amtsgericht U. und die S. M. GmbH, HRB N02, Amtsgericht U. (nachfolgend „Kaufinteressent“), ein nachrangiges, unwiderrufliches und unbefristetes Kaufangebot über fällige Ansprüche aus diesem Vertrag abgeben (Höchstbetragsbürgschaft und Kaufangebot nachfolgend zusammen „Nachrangsicherheiten“).
1514.2 Nachrangsicherheit bedeutet, dass der Darlehensgeber den Bürgen nicht in Anspruch nehmen bzw. das Kaufangebot nicht einlösen kann, wenn und soweit durch die Inanspruchnahme oder Einlösung ein Insolvenzgrund gemäß Ziffer 3.2 beim Darlehensnehmer oder beim Kaufinteressenten herbeigeführt würde („vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre“). Die Regelung gemäß Ziffer 3.2 b) gilt entsprechend. Trotz der Besicherung durch die Nachrangsicherheit gemäß Ziffer 14,1 besteht folglich das Risiko des Totalverlusts der Vermögensanlage des Darlehensgebers, d. h. einem vollständigen Verlust des Darlehenskapitals nebst Zinsen und sonstiger Nebenforderungen des Darlehensgebers (Ziffer 2.5).
16Ein ähnlicher Hinweis auf das Risiko der Nichtverwertbarkeit der Nachrangsicherheiten aufgrund des qualifizierten Nachrangs fand sich bereits in dem Anlegerinformationsschreiben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Dokumente verwiesen.
17Der Kläger zahlte am 4.1.2023 die Darlehenssumme i.H.v. 5.000 EUR an die Kapitalsuchende.
18Die V. GmbH suchte über den Weg der Schwarmfinanzierung Nachrangdarlehensgeber für einen Betrag zwischen 250.000 EUR und 550.000 EUR für das von ihr geplante Immobilienprojekt der Errichtung von drei Wohneinheiten in einem Reihenhaus in N., Österreich. Der Kläger entschied sich, der V. GmbH ein Nachrangdarlehen i.H.v. 10.000 EUR zur Verfügung zu stellen und gab über die Plattform der Beklagten ein entsprechendes Angebot ab. Die Rückzahlung des Darlehens und der hierfür versprochenen Zinsen sollte aus dem Verkaufserlös der Häuser erfolgen.
19Die Beklagte bestätigte dem Kläger per Email vom 7.8.2020 im Auftrag der V. GmbH die Annahme des Angebots des Klägers. Der Email beigefügt waren u.a. eine tabellarische Zusammenfassung der Investition (Anlage B8, Bl. I-137 d.A.), ein Anlegerinformationsschreiben gemäß §§ 11a, 12, 12a, 13 und 17 FinVermV (Anlage B10, Bl. I-141 ff. d.A.), ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) gemäß §§ 2a, 13 VermAnlG (Anlage B9, Bl. I-138 ff. d.A.) sowie der vom Geschäftsführer der V. GmbH unterschriebene Nachrangdarlehensvertrag (Anlage B7, Bl. I-133 ff. d.A.).
20Der Nachrangdarlehensvertrag enthielt unter Ziffer 3.2 durch einen Rahmen hervorgehoben ebenfalls die bereits für den Nachrangdarlehensvertrag mit der L. GmbH wiedergegebene Regelung mit der Besonderheit, dass hier statt auf die Insolvenzgründe nach deutschem Recht auf diejenigen des österreichischen Rechts (Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gem. §§ 67 f. Österreichische Insolvenzordnung) Bezug genommen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Dokumente verwiesen.
21Der Kläger zahlte am 7.8.2020 die Darlehenssumme i.H.v. 10.000 EUR an die Kapitalsuchende.
22Das Grundstück, auf dem das Immobilienprojekt realisiert werden sollte, war bereits vor der Einwerbung der Nachrangdarlehen am 26.6.2020 zu je ½ von der V. GmbH und der I. GmbH gekauft worden. Am 28.10.2020 wurde ein Pfandrecht für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich im Grundbuch eingetragen. Angaben zu einer teilweisen Bankfinanzierung fanden sich in der werblichen Darstellung der Beklagten nicht. Im März 2022 wurde zu Lasten des Anteils der I. GmbH ein Pfandrecht i.H.v. insgesamt 30.772,54 EUR eingetragen.
23Vor dem Abschluss der vorbezeichneten Nachrangdarlehensverträge konnte der Kläger die vorbezeichneten Unterlagen und die Vertragsmuster auf der jeweiligen Projektseite auf der Homepage der Beklagten einsehen. Die Beklagte hatte den Kapitalsuchenden jeweils Muster für die Verträge und vorgehaltenen Unterlagen, die sie unter Inanspruchnahme rechtsanwaltliche Beratung erstellt hatte, zur Verfügung gestellt.
24Der Kläger hat behauptet, er habe die Nachrangdarlehen als Verbraucher gewährt.
25Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte betreibe ein Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 KWG und verstoße mangels einer nach § 32 KWG hierfür erforderlichen Genehmigung, die sie unstreitig nicht hat, gegen § 54 KWG und mache sich aus diesem Grunde schadensersatzpflichtig. Der Erhalt von Provisionen genüge jedenfalls für eine Haftung nach § 830 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 StGB. Außerdem habe sich die Beklagte jedenfalls an dem Verstoß der Kapitalsuchenden gegen § 54 KWG beteiligt, indem sie die Vertragsunterlagen ausgearbeitet und zur Verfügung gestellt habe.
26Der Kläger hat ferner die Ansicht vertreten, die Beklagte habe als Anlagenvermittlerin gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen, indem sie nicht über die Problematiken des Nachrangdarlehens und dessen verbotene Rangrücktrittsklausel genauer aufgeklärt habe. Die für die L. GmbH angepriesenen Bürgschaften seien wertlos. Mit Blick auf das Nachrangdarlehen für die V. GmbH habe sie darüber aufklären müssen, dass das Projektgrundstück bereits vor dem Abschluss des Darlehensvertrags jeweils zu ½ durch die Darlehensnehmerin und eine weitere GmbH erworben worden sei.
27Ferner hat er die Ansicht vertreten, er könne wegen des Widerrufs auch Bereicherungsansprüche geltend machen.
28Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es liege kein Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG vor, weil die von den Kapitalsuchenden über ihre Plattform eingeworbenen Geldmittel direkt an diese geflossen seien. Die Informationen, aufgrund derer sich der Kläger jeweils für die Gewährung der Nachrangdarlehen entschieden habe, seien ausschließlich von den jeweiligen Kapitalsuchenden zu verantworten.
29Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger 15.000 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 17.5.2024 zu zahlen Zug um Zug gegen die Abtretung aller Rechte des Klägers aus den Nachrangdarlehen des Klägers für
30die L. GmbH N03 (Anlage K1) in Höhe von EUR 5.000,
die V. GmbH N04 (Anlage K8) in Höhe von EUR 10.000.
Es hat zur Begründung - soweit in der Berufungsinstanz von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei nur insoweit begründet, als der Kläger Schadensersatz wegen einer Aufklärungspflichtverletzung mit Blick auf die der L. GmbH und der V. GmbH gewährten Darlehen verlange.
34Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG i.V.m. § 1 KWG. Dies gelte mit Blick auf sämtliche streitgegenständlichen Verträge. Denn die Beklagte betreibe entgegen seiner Ansicht kein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 KWG. Ein Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG erfordere die Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums.
35Hier fehle es an einer Annahme im vorbezeichneten Sinne. Die Annahme von Geldern setze voraus, dass der Annehmende Verfügungsbefugnis erlange. Der Kläger habe die Darlehen jedoch direkt an die jeweiligen Kapitalsuchenden gezahlt. Das ergebe sich aus den Überweisungsdaten, die er gemeinsam mit der Annahme des jeweiligen Nachrangdarlehensvertrag erhalten habe. Im Übrigen handele es sich bei den Zahlungen des Klägers an die jeweiligen Nachrangdarlehensnehmer nicht um unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums.
36Allerdings könne der Kläger seinen Zahlungsanspruch wegen der Darlehensverträge mit der L. GmbH und der V. GmbH erfolgreich auf eine mangelhafte Aufklärung durch die Beklagte stützen. Darüber hinausgehend habe er keine der Beklagten anzulastenden Pflichtverletzungen aufgezeigt, die für seine Anlageentscheidung kausal geworden wären.
37Zwischen den Parteien sei ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler komme ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich mache, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen wolle und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginne.
38Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe sich für das Portal der Beklagten entschieden, um darüber Anlageentscheidungen zu treffen. Er habe sich erkennbar auf die von der Beklagten auf ihrer Homepage bereitgestellten Informationen verlassen. Die Beklagte behaupte zwar, die Informationen auf der jeweiligen Projektseite stammten von den jeweils Kapitalsuchenden. Das lasse das Zustandekommen eines Vermittlungsvertrags mit ihr nach dem vorstehenden Maßstab allerdings nicht entfallen. Insbesondere sehe sie sich ausweislich ihrer jeweiligen Anlegerinformationsschreiben gemäß §§ 12, 12a, 13 und 17 FinVermV selbst in der Pflicht als Finanzanlagenvermittlerin.
39Der Kläger habe die Verträge auch als Verbraucher abgeschlossen.
40Derjenige, der sich auf die Eigenschaft einer Person als Verbraucher berufe, trage grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Tatbestand des § 13 BGB erfüllt sei. Insbesondere müsse er darlegen und beweisen, dass nach dem von der Person objektiv verfolgten Zweck ein ihrem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliege. Aus der negativen Formulierung des § 13 BGB ergebe sich aber, dass Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände eines Geschäfts nicht zulasten des Verbrauchers gehen dürften. Denn bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person sei grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln auszugehen. Derjenige, der sich auf die Verbrauchereigenschaft berufe, müsse daher nur objektive Umstände darlegen und beweisen, aus denen objektiv der private Zweck des Geschäfts folge. Eine Zurechnung des Geschäfts zur unternehmerischen Sphäre entgegen dieses objektiven Zwecks komme nur in Betracht, wenn die dem Gegenüber erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinwiesen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer unternehmerischen Tätigkeit handele. Hierfür trage der Vertragspartner die Darlegungs- und Beweislast, sodass diesbezügliche Zweifel zu seinen Lasten gingen. Nach dieser Maßgabe sei jeweils von einem Verbrauchervertrag auszugehen. Die Beklagte richte ihr Angebot vornehmlich an Privatpersonen. Objektive Umstände, die mit Blick auf den Kläger auf ein unternehmerisches Handeln hindeuteten, habe die Beklagte nicht dargelegt. Allein der Umfang der unstreitig getätigten Investitionen des Klägers über die Plattform der Beklagten in Höhe von 171.200 EUR spreche nicht für ein gewerbliches Handeln, zumal der Kläger sich nach seinem unbestrittenen Vorbringen bereits im Ruhestand befinde und mit dem von ihm erwirtschafteten Vermögen hobbymäßig investiere.
41Der Anlagevermittler sei zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung seien, verpflichtet. Er müsse das Anlagekonzept, zu dem er Auskunft erteile, wenigstens auf Plausibilität insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit überprüfen. Dazu gehöre, dass sich der Anlagevermittler die nötigen Informationen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden beschaffe, das Anlagekonzept zumindest auf seine Plausibilität und seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfe, etwaige Unrichtigkeiten der Anlageinformationen richtigstelle und alle zugänglichen Informationen über die vertriebene Anlage an die Kunden weitergebe. Unterlasse er diese Prüfung, müsse der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen.
42Der Kläger stütze die von ihm geltend gemachte Aufklärungspflichtverletzung zunächst auf eine unzureichende Darstellung des qualifizierten Rangrücktritts. Dieser Ansicht trete die Kammer nicht bei. Ebenso wenig lasse sich eine für den Vertragsabschluss kausale Aufklärungspflichtverletzung aus dem VIB ableiten. Dieses sei zwar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend transparent, weil es die einzelnen Insolvenzgründe nicht aufschlüssele. Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass dies Einfluss auf die Anlageentscheidung des Klägers gehabt habe.
43Mit Blick auf das Nachrangdarlehen für die L. GmbH stelle die Anpreisung einer Höchstbetragsbürgschaft der Geschäftsführer über jeweils 250.000 EUR eine Auskunftspflichtverletzung nach den dargestellten Maßstäben dar. Denn diese Information vermittele bei einem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, das Sicherungsmittel relativiere das hohe Risiko, das der Nachrangdarlehensgeber im Falle der (Vor-)Insolvenz der Hauptschuldnerin zu tragen habe. Dies sei allerdings nicht - auch nicht nach der Einschätzung der Beklagten - der Fall, da aufgrund der Akzessorietät dieser Personalsicherheit der Bürge bei seiner Inanspruchnahme die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen könne. Die Bürgen könnten daher die Einrede des qualifizierten Nachrangs erheben.
44Hinzu komme, dass es sich bei den Bürgschaften nach Ziffer 14 des Nachrangdarlehensvertrags und dem Anlegerinformationsschreiben um „Nachrangsicherheiten“ handeln solle. Ziffer 14.2 sei zu entnehmen, dass sich damit die Werthaltigkeit der Bürgschaft relativiere. Hierauf habe die Beklagte im Rahmen der ihr als Anlagevermittlerin jedenfalls zuzurechnenden werblichen Anpreisung auf der Projektseite nicht hingewiesen. Unbeschadet dessen sei die Klausel ihrem Inhalt nach unverständlich. Denn sie unterstelle die Bürgeninanspruchnahme der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre, die für die Darlehensnehmerin vereinbart worden sei. Es sei aber nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, inwiefern die Inanspruchnahme der Geschäftsführer als Bürgen überhaupt einen Insolvenzgrund bei der Darlehensnehmerin herbeiführen könne. Sollte es sich bei den Geschäftsführern z.B. um Gesellschafter der Darlehensnehmerin handeln, die in der Krise nachschusspflichtig seien, finde sich ein solcher Hinweis nicht.
45Soweit die Beklagte die Ansicht vertrete, die Bürgschaft biete zumindest im Falle der Zahlungsunwilligkeit der Emittentin bzw. sofern sich diese einer wirksamen Zustellung entziehe einen Mehrwert, überzeuge dies vor dem Hintergrund, dass dies vom Willen der Bürgen als Geschäftsführer der Emittentin abhänge, nicht. Im Übrigen ließe ein solcher Mehrwert - wenn man ihn anerkennen wollte - die Irreführung mit Blick auf den beim Verbraucher durch die werbliche Anpreisung hervorgerufenen Eindruck von der umfassenderen Werthaltigkeit der Sicherheit nicht entfallen.
46Die Beklagte habe die Auskunftspflichtverletzung zu vertreten. Umstände, die zu ihrer Exkulpation führen könnten, habe sie nicht vorgetragen.
47Bezüglich des der L. GmbH gewährten Nachrangdarlehens greife wegen der unvollständigen und irreführenden Angaben mit Blick auf die Geschäftsführerbürgschaften die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Es sei weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger bei korrekter Belehrung das Darlehen dennoch gewährt hätte. Insbesondere genüge insofern nicht der Umstand, dass er unstreitig bereits anderen Nachrangdarlehensnehmern Kapital zur Verfügung gestellt habe. Denn zu den dortigen Vertragsumständen, insbesondere dem für eine Anlageentscheidung maßgeblichen Zusammenspiel von Chancen und Risiken, sei nichts Hinreichendes vorgetragen.
48Aufgrund der Verletzung der aufgeführten Informationspflichten habe die Beklagte dem Kläger den sich daraus ergebenden Schaden zu ersetzen, der in der Zeichnung des Nachrangdarlehens zu sehen sei. Der zu ersetzende Schaden belaufe sich auf den Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 5.000 EUR Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Nachrangdarlehen.
49Mit Blick auf das Nachrangdarlehen für die V. GmbH stelle der fehlende Hinweis bezüglich des Miteigentumsanteils zu ½ der I. GmbH an dem Grundstück, auf dem das Immobilienprojekt realisiert werden sollte, eine Aufklärungspflichtverletzung dar. Die Kenntnis von den wirtschaftlich an dem Projekt Beteiligten sei von besonderer Bedeutung für den Anleger, da von diesen der Erfolg des Projekts und damit der Finanzanlage abhänge. Dies zeige sich gerade auch mit Blick auf die Eintragung eines Pfandrechts zu Lasten des Anteils der I. GmbH - zeitlich nach dem Abschluss des Darlehensvertrags - im Grundbuch i.H.v. insgesamt 30.772,54 EUR.
50Die Beklagte habe die Auskunftspflichtverletzung zu vertreten. Umstände, die zu ihrer Exkulpation führen könnten, habe sie nicht vorgetragen.
51Auch insofern greife zugunsten des Klägers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Es sei weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger bei korrekter Belehrung der V. GmbH das Darlehen dennoch gewährt hätte. Auch insofern genüge nicht, dass er unstreitig bereits anderen Nachrangdarlehensnehmern Kapital zur Verfügung gestellt habe.
52Aufgrund der Verletzung der aufgeführten Informationspflichten habe die Beklagte dem Kläger den sich daraus ergebenden Schaden zu ersetzen, der in der Zeichnung des Nachrangdarlehens zu sehen sei. Der zu ersetzende Schaden belaufe sich auf den Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 10.000 EUR Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Nachrangdarlehen.
53Entgegen der Ansicht des Klägers habe er keinen Rückgewähranspruch wegen des von ihm erklärten Widerrufs.
54Soweit er den Widerruf auf § 2d VermAnlG stütze, sei dieser verfristet.
55Die Regelung gelte nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG für Nachrangdarlehen. Sie sehe vor, dass der Widerruf nicht gegenüber dem Emittenten, sondern gegenüber dem Anbieter erklärt werde. Die Möglichkeit zum Widerruf erlösche gem. § 2d Abs. 3 Satz 4 VermAnlG spätestens zwölf Monate nach dem Vertragsschluss. Ziel dieser Regelung sei es, Rechtssicherheit zu schaffen.
56Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 16.5.2024 sei diese Frist mit Blick auf sämtliche streitgegenständlichen Nachrangdarlehensverträge abgelaufen gewesen.
57Soweit der Kläger seinen Widerruf auf §§ 355, 312g BGB stütze, müsse er diesen gegenüber dem Unternehmer, also dem jeweiligen Emittenten bzw. Nachrangdarlehensnehmer, erklären. Der an die Beklagte gerichtete Widerruf sei daher ins Leere gegangen. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei oder dem gesetzlichen Muster entsprochen habe.
58Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
59Gegen die ihr am 29.1.2025 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 27.2.2025, die am Folgetag beim Oberlandesgericht eingegangen ist und die sie innerhalb der bis zum 29.4.2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat.
60Die Beklagte verfolgt mit der Berufung das Ziel einer vollständigen Klagabweisung. Das Urteil werde in dem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt, in dem die Beklagte verurteilt worden sei. Nicht angegriffen würden die Feststellungen des Landgericht Münster zu der fehlenden deliktischen Haftung der Beklagten (insbesondere Entscheidungsgründe II. lit. 1 und lit. 2), des Widerrufs (II. lit 4) und zu II. lit. 5.
61Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen sei.
62So habe die Beklagte stets darauf hingewiesen, dass sie nicht Vertragspartnerin des Klägers bei den streitgegenständlichen Anlagen geworden sei. Vielmehr sei ein Vertrag alleine zwischen dem Kläger und den jeweiligen Emittenten zustande gekommen. Diese hätten den Anlegern nach ihren Bedürfnissen erstellte Unterlagen überlassen. Diesen Vortrag habe das Landgericht unzureichend gewürdigt. Insoweit sei die vom Landgericht auf Grundlage der BGH-Rechtsprechung unterstellte Prämisse, der Kläger habe die besonderen Kenntnisse und Verbindungen gerade der Beklagten in Anspruch nehmen wollen, unzutreffend. Vielmehr sei für den unbefangenen Betrachter ersichtlich, dass die Beklagte lediglich als Dienstleisterin den Emittenten Möglichkeiten eingeräumt habe, Informationen auf der Webseite der Beklagten zu veröffentlichen. Die vom Landgericht unterstellte Annahme, der Kläger habe „die besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Beklagten“ in Anspruch nehmen wollen, liege nicht vor. Dies dürfte regelmäßig bei den betroffenen Internet-Plattformen der Fall sein, da diese insbesondere nicht die eigene Sachkunde, sondern ausschließlich das Angebot der Emittenten in den Vordergrund stellten. Tatsächlich liege die klassische Situation, in der ein Kapitalanleger auf der Suche nach Anlagemöglichkeiten an eine - vermeintliche Sachkunde suggerierende - Person herantrete, weil gerade eben diese über besonders erworbene Expertise verfüge bei dem hier vorliegenden Plattformmodel regelmäßig nicht vor. Nicht umsonst stelle sich bei der klassischen Vermittlung durch „Finanzberater“ häufig die Frage der Abgrenzung zwischen Anlagevermittlung und Anlageberatung, weil die Einordnung der häufig mündlich getroffenen Aussagen Interpretationsräume zulasse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Weder riefen Anlagesuchende die Webseite der Beklagten auf, weil sie gerade deren besondere Kenntnisse in Anspruch nehmen wollten, noch wollten sie deren Verbindungen in Anspruch nehmen. Im Falle des Klägers sei dieser neben bereits bestehenden Anlagen - angabegemäß bei F. & G. - in Nachrangdarlehen an weiteren entsprechenden Angeboten anderer Emittenten interessiert gewesen. Bereits die Voraussetzungen der vom Bundesgerichtshof angenommenen Anlagevermittlung lägen somit nicht vor.
63Der Vertrag zwischen dem Anleger und einem Anlagevermittler komme in der Regel stillschweigend zustande. Nach der Rechtsprechung des BGH seien der konkludente Vertragsschluss und damit eine rechtliche Haftung des Auskunftsgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft regelmäßig anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sei und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen wolle. Dies gelte insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig sei oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Geschäftsabschluss habe.
64Vorliegend seien auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beklagte biete interessierten Emittenten eine Plattform im Internet an, auf der diese unter Zurverfügungstellung eigener Informationen ihre eigenen Anlagen präsentierten. Es sei nicht die Beklagte, die die Auskünfte erteile. Vielmehr seien es die Emittenten selbst, die diese zur Verfügung stellten. Bereits danach komme die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses zum Abschluss eines Anlagevermittlungsvertrages nicht in Betracht.
65Ergänzend sei auf die korrespondierende österreichische gesetzliche Regelung verwiesen, wo unter § 5 Abs. 4 AltFG festgehalten sei, dass der Plattformbetreiber nicht für die inhaltliche Richtigkeit der Informationen verantwortlich sei, sondern lediglich eine Kohärenzprüfung der auf seiner Plattform veröffentlichen Informationen durchzuführen habe.
66Die vom Landgericht unterstellten Voraussetzungen eines Anlagevermittlungsvertrages lägen somit nicht vor, sodass dieser auch nicht zustande gekommen sei und dementsprechend auch keine Auskunftspflichten verletzt werden könnten.
67Selbst bei zu Argumentationszwecken unterstelltem Zustandekommen eines Anlagevermittlungsvertrages habe die Beklagte keine Auskunftspflichten verletzt. Insbesondere seien die besonderen Ausrichtungen des Klägers bei dessen Geldanlage zu würdigen. So stelle das Landgericht im Rahmen des unstreitigen Tatbestandes fest, dass der vermögende Kläger sich über die Plattform der Beklagten an ca. 20 Finanzierungsprojekten mit einem Gesamtvolumen von 171.200 EUR beteiligt habe. Er habe die Investitionen als „Hobby" und das eingesetzte Kapital als „Spielgeld" bezeichnet, auf das er für die Altersvorsorge nicht angewiesen sei, da er über weit umfangreichere andere Geldanlagen verfüge. Ferner habe der Kläger angegeben, dass er zeitgleich entsprechende Investitionen in Nachrangdarlehen bei F. & G. gezeichnet habe. Insbesondere in Bezug auf seine eigene vorhergehende Tätigkeit als Apotheker habe er die umfangreichen Risiko-Informationen als „Beipackzettel“ verstanden. Ausdrücklich habe er im Rahmen des Protokolls der mündlichen Verhandlung (Seite 3 oben) erklärt:
68„Ich habe also die möglichen Nebenwirkungen zur Kenntnis genommen und gesagt, ich mache es trotzdem. Das klang vernünftig. Ich habe mir gedacht, dass es bei mir gut gehen würde.“
69Der Kläger habe vor dem Hintergrund ungewöhnlich umfangreicher Investitionen von sich das Bild eines risikoaffinen Anlegers gezeichnet, der selbst Risikohinweise nur in der Erwartung zur Kenntnis genommen habe, dass das befürchtete „Worst-Case“-Szenario nicht eintreten werde. Insbesondere vor diesem Hintergrund seien sowohl die Annahme einer Auskunftspflichtverletzung der Beklagten wie auch eines kausalen Schadens nicht vertretbar.
70Die Annahme einer Auskunftspflichtverletzung durch Anpreisung der Höchstbetragsbürgschaft der Geschäftsführer über jeweils 250.000 EUR stelle selbst bei zu Argumentationszwecken unterstellter Auskunftspflicht eine überzogene Anforderung an die Verpflichtungen der Beklagten dar. Insbesondere vermittele diese Information bei dem betroffenen Kläger nicht den unzutreffenden Eindruck, dass Sicherungsmittel relativiere das hohe Risiko, das der Nachrang-Darlehensgeber im Falle der Insolvenz der Hauptschuldnerin zu tragen habe. Vielmehr habe die Beklagte im Rahmen ihrer Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert sei. Ebenfalls darauf hingewiesen habe die Beklagte, dass von einer irreführenden Bewerbung der Sicherheit, etwa durch „erstrangige Besicherung“, eine „Garantie" oder einem „Schuldversprechen“ nicht die Rede sein könne. Ferner habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Darstellung der Bürgschaft im Rahmen der inhaltlichen Gestaltung der Projektseite alleine von den Emittenten selbst zu verantworten sei. Die Beklagte treffe allenfalls eine Plausibilitätsprüfung, jedoch keine inhaltliche Überprüfung der Bürgschaft selbst. Eine Plausibilitätsprüfung hätte jedoch zu keinem anderen Ergebnis geführt, sodass die Annahme einer Auskunftspflichtverletzung ausscheide.
71Ebenso wenig ersichtlich sei, inwieweit mit Blick auf das Nachrangdarlehen für die V. GmbH ein fehlender Hinweis bezüglich des Miteigentumsanteils zu ½ der I. eine Aufklärungspflichtverletzung darstellen solle. Auch hier zeige sich, dass eine vorgenommene Aufklärung für den Kläger irrelevant gewesen wäre, da er nach eigenen Angaben ohnehin davon ausgegangen wäre, dass das Investment gut gehen werde. Entscheidend sei auch, dass in der A. von der Emittentin nicht einmal behauptet worden sei, dass sie Eigentümerin des Grundstücks sei. In der A. finde sich alleine die zutreffende Darstellung
72„Das Grundstück ist angekauft und die Baugenehmigung wird in Kürze erwartet.“
73Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass es nicht unüblich sei, dass Vermögensanlagen von Emittenten eingeworben würden, die noch nicht Eigentümer des Grundstücks seien, auf dem ein Projekt verwirklicht werden solle. Warum das Landgericht also annehme, dass die Tatsache, dass der Emittent nicht 100% Eigentümer des Grundstücks sei, ein besondere Umstand sei, über den explizit aufzuklären sei, sei nicht ersichtlich. Vielmehr die Tatsache, dass ein Emittent bereits 100% Eigentümer des Grundstücks sei, ein besonderer, risikovermindernder Faktor, der explizit erwähnt werden würde, wenn dem so wäre, weil dadurch mehr Interessenten zu einer Investition bewegt werden könnten. Hinzu komme, dass dieser Umstand selbst im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung nicht zutage getreten wäre, da dies auch der Beklagten nicht bekannt gewesen sei.
74Auch insoweit schieden sowohl eine Aufklärungspflichtverletzung wie auch eine zu Argumentationszwecken unterstellte Kausalität aus.
75In beiden Fällen streite für den Kläger nicht die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens. Hier seien die Einlassungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2024 zu berücksichtigen, in denen der Kläger die hier betroffenen Investitionen als „Hobby“ und das eingesetzte Kapital als „Spielgeld“ bezeichnet habe. Hinzu komme, dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung verdeutlicht habe, dass es ihm auf diese Risiko-Informationen in Form von „Beipackzetteln“ ohnehin nicht angekommen wäre, da er angenommen habe, dass sein Investment gut gehen werde.
76Auch sei auf die Aussage des Klägers verwiesen, wonach er sich der Risiken durchaus bewusst gewesen sei und sich dennoch für die Veranlagung entschieden habe. Dass die Information, wonach das Vorhandensein einer Höchstbetragsbürgschaft der Geschäftsführer über jeweils 250.000 EUR bei ihm den Anschein erweckt hätte, die Veranlagung wäre dadurch weniger risikoreich, und dass er nur aufgrund des Vorhandenseins dieser Bürgschaften sich dazu entschlossen habe, die Veranlagung abzuschließen, habe der Kläger nicht behauptet. Dem vermögenden Kläger sei es insoweit auf die Frage einer zusätzlichen Sicherheit in Form einer Geschäftsführer-Bürgschaft oder im Fall der V. GmbH auf einen möglicherweise fehlenden Hinweis bezüglich des Miteigentumsanteils erkennbar nicht angekommen. Dies zeige der Umstand, dass dies für ihn bei den weiteren streitgegenständlichen H. GmbH und Z. GmbH ersichtlich ebenfalls keine Rolle gespielt habe. Selbst bei einer zu Argumentationszwecken unterstellten Auskunftspflichtverletzung wäre diese nicht kausal für den eingetretenen Schaden geworden. Dies werde zusätzlich dadurch unterstrichen, dass der Kläger selbst angegeben habe, er habe weitere Investitionen in Nachrangdarlehen bei F. & G. gezeichnet, die jedoch erfolgreicher verlaufen seien.
77Im Ergebnis greife die Berufung sowohl das Zustandekommen eines Anlagevermittlungsvertrages wie auch die unterstellten Aufklärungspflichtverletzungen und den kausalen Schaden in den beiden streitgegenständlichen Anlagen an. Weder lägen entsprechende Aufklärungspflichtverletzungen vor, noch sei bei zu Argumentationszwecken unterstellter Annahme dieser Verletzungen deren Kausalität für den geltend gemachten Schaden gegeben.
78Die Beklagte beantragt:
79Unter Abänderung des am 22.1.2025 verkündeten Urteils des LG Münster, Az. 114 O 5/24, wird die Klage abgewiesen.
80Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten verwiesen.
81II.
82Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber nach dem derzeitigen Verfahrensstand in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Vorab nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug. Darüber hinaus gelangt er zu diesem Ergebnis auch aufgrund eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz.
83Streitgegenständlich sind in der Berufungsinstanz nur noch die beiden vom Kläger an die L. GmbH und die V. GmbH gewährten Nachrangdarlehen.
84I.
85Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 280 Abs. 1 BGB in Bezug auf beide Nachrangdarlehen einen Anspruch Zahlung von Schadensersatz in Höhe des jeweils gezahlten Darlehensbetrags von 5.000 EUR bzw. 10.000 EUR Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Verträgen.
861)
87Die Parteien haben vor Abschluss beider Nachrangdarlehen durch den Kläger jeweils einen Anlagevermittlungsvertrag abgeschlossen.
88Ein zivilrechtlicher Anlagevermittlungsvertrag mit Haftungsfolgen kommt zumindest stillschweigend zu Stande, wenn ein Interessent deutlich macht, dass er auf eine (bestimmte) Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen einer Person, die geschäftlich Beratungs- und Auskunftstätigkeit in Bezug auf Geldanlagen anbietet, in Anspruch nehmen will; dann liegt darin sein Angebot auf Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrags. Eine solche Erklärung hat den erforderlichen Rechtsbindungswillen, denn durch sie wird erkennbar, dass für den Anleger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Angaben des Dienstleisters verlässt. Ein solches Verhalten kann daher nicht als unverbindlich verstanden werden. Dieses Angebot nimmt der Dienstleister stillschweigend jedenfalls dadurch an, dass er die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH, Urteil vom 21.11.2019, III ZR 244/18, juris Rn. 17f).
89Einen Anlageberater wird ein Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten. Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 13.5.1993, III ZR 25/92, juris Rn. 14).
90Ein Anlagevermittlungs- oder -beratungsvertrag kann ausscheiden, wenn der Anleger gezielt an den Berater oder Vermittler herantritt, um ein bestimmtes, von ihm zuvor ausgesuchten Produkts zu erwerben. In einem solchen Fall darf davon ausgegangen werden, dass eine besondere Beratung weder gewünscht wird noch erforderlich ist (BGH XI ZR 420/10, Urteil vom 28.5.2013, Rn. 13). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn der Kläger wurde durch die Beklagte und deren Homepage auf die gezeichneten Nachrangdarlehen aufmerksam. Anderes ist jedenfalls nicht dargetan.
91Eine Beratung oder Vermittlung ist ggf. von Tätigkeiten unterhalb der Schwelle eines Vertragsschlusses abzugrenzen, was bei einer bloßen „Tippgabe“ in Betracht kommt. So ist eine Versicherungsvermittlung - die hier nicht vorliegt - von einer Tätigkeit abzugrenzen, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, die für sich genommen keine Versicherungsvermittlung darstellen. Maßgeblich dafür ist das objektive Erscheinungsbild der Tätigkeit (BGH, Urteil vom 28.11.2013, I ZR 7/13, juris Rn. 21). Dabei „vermittelt“ der Tippgeber den Interessenten lediglich an einen Vermittler oder einen Versicherer. Die bloße Namhaftmachung von Abschlussmöglichkeiten und die Anbahnung von Verträgen sollen keine Vermittlung darstellen, weil sie als vorbereitende Handlung nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abzielen. Von einem bloßen Tippgeber, der lediglich Kontaktdetails weitergibt - wobei eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt noch nicht stattgefunden hat - erwartet ein potentieller Versicherungsnehmer keine Beratung (LG Wiesbaden, Urteil vom 14.5.2008, 11 O 8/08 -, juris Rn. 14; vgl. BT-Drucks. 16/1935 Seite 17 f). Auch eine Anlagevermittlung ist von einer rechtlich unverbindlichen Tippgabe abzugrenzen. Dabei finden die genannten Maßstäbe aus dem Versicherungsrecht sinngemäß Anwendung. In der Vermittlung der Anlagen liegt keine „Tippgabe“ in diesem Sinne. So hat jeweils eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt - nämlich die Nachranganleihe - stattgefunden.
92Offenbleiben kann, ob die Beklagte ihre Tätigkeit in Deutschland hätte ausüben dürfen, wenn sie wie von ihr geltend gemacht nicht Anlagevermittlerin war. Die Anlagevermittlung ist ein charakteristisches Merkmal der Schwarmfinanzierung (vgl. Schedensack, ZBB 2023, 299-310). Nach § 6 VermAnlG muss ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, einen Verkaufsprospekt veröffentlichen. Vermögensanlagen sind nicht in Wertpapiere i.S.d. Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen i.S.d. Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) ausgestaltete Anteile, die kein Einlagengeschäft i.S.d. Kreditwesengesetzes (KWG) darstellen, nicht von den Ausnahmen zur Schwarmfinanzierung umfasst sind und in § 1 Abs. 2 VermAnlG als Vermögensanlagen aufgeführt werden. Vermögensanlagen sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG auch Nachrangdarlehen (vgl. BaFin, Prospektpflicht, Stand: 11.3.2024; www.bafin.de). Ein Verkaufsprospekt zu den Nachrangdarlehen lag unstreitig nicht vor. Eine Befreiung von der Prospektpflicht findet unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Schwarmfinanzierung statt, aber nur, wenn die Anlagen ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden (§ 2a VermAnlG a.F. und n.F.). Durch die genannte Befreiung werden die Anbieter von sogenannten Crowdinvestments über Vertriebsplattformen im Internet in den Stand versetzt, die verfolgte Finanzierung von kleineren und mittleren Unternehmen weiter zu unterstützen, ohne einer Prospektpflicht und bestimmten Anforderungen an die Rechnungslegung unterworfen zu werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.5.2022, 6 U 251/21, juris Rn. 27). Aus dem Umstand, dass die Befreiung nach § 2a Abs. 3 VermAnlG nur auf Vermögensanlagen anwendbar ist, die ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, folgt, dass der Plattformbetreiber einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach der Gewerbeordnung bedarf (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.5.2022, 6 U 251/21, juris Rn. 27). In diesem Sinne heißt es in der Gesetzesbegründung: „Weiterhin ist der Vertrieb der teilweise von den Vorgaben dieses Gesetzes befreiten Vermögensanlagen nur im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung zulässig. Damit benötigen Internetplattformen, die die Vermögensanlagen vertreiben, zukünftig eine Erlaubnis als Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem Kreditwesengesetz oder als Finanzanlagenvermittler nach der Gewerbeordnung“ (BT-Drucksache 18/3994 S. 41). Auf diese Weise wird der Anlegerschutz durch Informationen aufgrund einer Beratungs- oder Vermittlungsdienstleistung flankiert; das deutsche Recht geht insoweit über die Vorgaben der ECSP-Verordnung (s.u.) hinaus (vgl. Buck-Heeb, ZGR 2024, 431-456). Aus diesem Grund kommt dem Hinweis der Beklagten auf die österreichische Rechtslage (§ 5 Abs. 4 AltFG) keine Bedeutung für den Streitfall zu. Allerdings ist der Plattformbetreiben auch nach dieser Vorschrift zur Prüfung der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz der auf der Plattform veröffentlichten Informationen verpflichtet. Im Ergebnis ist die Frage, ob die Beklagte ihre Tätigkeit ausüben durfte, wenn sie wie von ihr geltend gemacht nicht Anlagevermittlerin war, nicht entscheidungserheblich.
93Denn wie vom Landgericht ausgeführt hat sich der Kläger für das Portal der Beklagten entschieden, um darüber Anlageentscheidungen zu treffen. Die Beklagte hat geschäftlich eine Auskunftstätigkeit in Bezug auf Geldanlagen angeboten. Zu diesem Zweck hat sie auf ihrer Homepage Informationen bereitgestellt. Der Kläger hat sich erkennbar auf die von der Beklagten auf ihrer Homepage bereitgestellten Informationen, die für seine Anlageentscheidung von Bedeutung waren, verlassen. Dabei hat er auch die besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Beklagten in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte Verbindungen zu den jeweiligen Darlehensnehmern und Kenntnisse über diese. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte den Darlehensnehmern ihr Homepage zur Einwerbung von Kapital zur Verfügung stellte, was Verbindungen zu den Darlehensnehmern und Kenntnisse über diese voraussetzt. Durch den Abschluss der Geschäfte über die Beklagte ist infolgedessen zumindest stillschweigen ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen.
94Die Beklagte wendet ein, die Informationen auf der jeweiligen Projektseite stammten von den Kapitalsuchenden. Das lässt das Zustandekommen eines Vermittlungsvertrags mit ihr nach dem vorstehenden Maßstab nicht entfallen. Es ändert insbesondere nichts daran, dass die Beklagte die Informationen mittels ihrer Homepage den Anlegern zur Verfügung gestellt und die Anlagen über ihre Homepage vermittelt hat.
95Unabhängig davon hat sich die Beklagte ausweislich ihrer jeweiligen Anlegerinformationsschreiben gemäß §§ 12, 12a, 13 und 17 FinVermV selbst als Finanzanlagenvermittlerin bezeichnet. Ein objektiver Empfänger in der Position des Klägers konnte die schriftlichen Unterlagen nur so verstehen, dass die Beklagte als Anlagevermittlerin tätig wurde und die Vorgaben der FinVermV einhalten wollte. Daran muss sich die Beklagte festhalten lassen.
96Soweit der Vortrag der Beklagten so zu verstehen sein sollte, dass sie ihre Tätigkeit nicht als Anlagevermittlung angesehen hat und die Kapitalsuchenden darauf hingewiesen hat, dass diese Vertragspartner allein der Darlehensnehmer würden (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung: „So hat die Beklagte stets darauf hingewiesen, dass sie selbst nicht Vertragspartnerin des Klägers bei den hier streitgegenständlichen Anlagen geworden ist.“), steht dies im Widerspruch zu dem Umstand, dass sie tatsächlich eine Anlagevermittlung erbracht hat. Da es auf das objektive Erscheinungsbild der jeweiligen Tätigkeit ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2013, I ZR 7/13, juris Rn. 21) ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte ihre Tätigkeit als Anlagevermittlung verstanden hat. Eine Freizeichnung von der Haftung aus einer Anlagevermittlung ist nicht möglich, wenn eine solche tatsächlich erbracht wurde. Denn dies wäre eine unzulässige Einschränkung der Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung einer sogenannten Kardinalpflicht. Davon kann sich der Verpflichtete grundsätzlich nicht freizeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 13.1.2000, III ZR 62/99, S. 11; BGH, Beschluss vom 8.12.2009, XI ZR 185/08 zum Auskunftsvertrag).
972)
98Der Kläger war hinsichtlich der besonderen Risiken und Merkmale der vorliegenden Beteiligungen aufklärungsbedürftig.
99Nicht aufklärungsbedürftig sind Kunden, die über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den beabsichtigten Geschäften verfügen oder sich, nicht ersichtlich unglaubwürdig, als erfahren gerieren und eine Aufklärung nicht wünschen (BGH, Urteil vom 28.9.2004, XI ZR 259/03, II.3.a). Aufgrund der Vorerfahrungen des Klägers spricht vieles dafür, dass er hinsichtlich der allgemeinen Risiken und Merkmale eines Nachrangdarlehens nicht aufklärungsbedürftig war. Davon unberührt bleibt aber die Aufklärungsbedürftigkeit hinsichtlich der besonderen Risiken und Merkmale der Anlage, die sich von anderen Nachrangdarlehen unterscheiden.
100Aus der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Apotheker und Leiter in einem pharmazeutischen Großhandel lassen sich keine Vorkenntnisse in Bezug auf ein Nachrangdarlehen herleiten. Die berufliche Qualifikation eines Kunden allein reicht nicht aus, um Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit bestimmten Anlagegeschäften zu unterstellen, solange keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass er solche Kenntnisse im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit tatsächlich erworben hat (BGH, Urteil vom 24.2.2015, XI ZR 202/13, Rn. 20; Urteil vom 19.12.2017, XI ZR 152/17, Rn. 47). Solche konkreten Anhaltspunkte fehlen hier.
1013)
102Die Beklagte hat wie vom Landgericht ausgeführt gegen ihre Pflichten aus den Anlagevermittlungsverträgen verstoßen.
103a)
104Sowohl die Anlageberatung als auch die Anlagevermittlung verpflichten objektbezogen zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten besondere Bedeutung haben oder haben können. Dabei hängt der Umfang der erforderlichen Aufklärung von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Aufklärung kann nicht nur mündlich im Rahmen eines Vertragsanbahnungsgesprächs, sondern beispielsweise auch durch die Übergabe eines Prospekts über die Kapitalanlage erfolgen, der nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass er seinen Inhalt noch zur Kenntnis nehmen kann (BGH, Urteil vom 1.12.2022, III ZR 229/21, juris Rn. 13). Hier gab es keine mündlichen Anlagevermittlungsgespräche, aber der Kläger wurde schriftlichem Informationsmaterial und Informationsmaterial auf der Homepage der Beklagten über die Nachrangdarlehen aufgeklärt. Auf diese Weise kann eine Aufklärung ebenfalls erfolgen.
105Vertreibt der Vermittler die Anlagen anhand von Unterlagen, muss er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung die Unterlagen darauf überprüfen, ob sie ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt geben und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08 -, juris Rn. 12 zum Verkaufsprospekt). Ist die Plausibilitätsprüfung unterblieben, hat der Anlagevermittler den Interessenten hierauf ebenfalls hinzuweisen
106Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat angeschlossen hat, muss der Anlagevermittler zudem das Anlagekonzept, bezüglich dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt, auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten ebenfalls darauf hinzuweisen. Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt eine unterlassene oder unzureichende Plausibilitätsprüfung der empfohlenen Kapitalanlage ggf. gegen die aus einem Anlagevermittlungsvertrag folgende Verpflichtung. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Prüfungs- und Offenbarungspflicht kann dies aber nur dann zu einer Haftung des Vermittlers führen, wenn die vorzunehmende Prüfung Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte, etwa weil ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen (BGH, Urteil vom 30.3.2017, III ZR 139/15, juris).
107Ein Anlageberater unterliegt weiterreichenden Pflichten als ein Anlagevermittler. Von einem Anlageberater kann der Interessent nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung erwarten. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten, wobei die konkrete Ausgestaltung der Pflicht entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Denn nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohlenen Anlage bieten, kann der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen (BGH, Urteil vom 18.1.2007, III ZR 44/06, Rn. 10). Diese weitergehenden Pflichten eines Anlageberaters schuldete die Beklagte nicht.
108Unabhängig vom Vorangegangen darf ein Anlagevermittler jedenfalls keine irreführenden Angaben machen. Auch nach § 14 FinVermV müssen alle Informationen, die dem Anleger zugänglich gemacht werden, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiernd oder abgeschwächt dargestellt werden.
109b)
110Der Senat hat im Blick, dass der Kläger auf eine ECSP-Lizenz der Beklagten verwiesen hat. Doch werden die Pflichten der Beklagten aus den Anlagevermittlungsverträgen nicht durch ECSP-Verordnung oder § 32d WpHG (Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503) konkretisiert oder reduziert. Dies gilt unabhängig von der oben genannten Frage, ob die Pflichten nach nationalem deutschen Recht über die europarechtlichen Vorgaben hinausgehen. Denn sowohl die Verordnung (unter Berücksichtigung der verlängerten Übergangsfrist) als auch § 32d WpHG sind erst nach Abschluss der beiden Darlehensverträge in Kraft getreten.
111Die Verordnung (EU) 2020/1503 vom 7.10.2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister (Schwarmfinanzierungsverordnung) findet auf keine der beiden Anlagen Anwendung, weil die Übergangsfrist nach Art. 48 verlängert wurde und erst mit Ablauf des 10.11.2023 endete (vgl. BaFin, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen - Crowdfunding, Stand 27.7.2023; Schedensack, ZBB 2023, 299-310, juris). Die beiden Anlagen wurden in der Zeit davor getätigt.
112Allerdings würde sich aus den Vorgaben der Verordnung kein für den Streitfall relevantes abweichendes Ergebnis herleiten. Nach der Verordnung soll ein Anlagebasisinformationsblatt den Besonderheiten von Projektträgern und den mit ihnen verbundenen Risiken Rechnung tragen. Da Schwarmfinanzierungsdienstleister dafür verantwortlich sind, das Anlagebasisinformationsblatt potenziellen Anlegern bereitzustellen, sollen die Schwarmfinanzierungsdienstleister sicherstellen, dass das Anlagebasisinformationsblatt klar, richtig und vollständig ist (Ziff. 51 der Erwägungsgründe). Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister sorgt in Bezug auf Projektträger, die ihre Projekte für die Finanzierung über die Schwarmfinanzierungsplattform des Schwarmfinanzierungsdienstleisters vorschlagen, zumindest für ein Mindestmaß an sorgfältiger Prüfung (Art. 5 Abs. 1). Das Anlagebasisinformationsblatt muss fair, klar und nicht irreführend sein (Art. 23 Abs. 7; Art. 24 Abs. 3). Die Information darf nicht irreführend oder unrichtig sein; in dem Anlagebasisinformationsblatt dürfen wichtige Informationen, die erforderlich wären, um Anleger bei ihrer Abwägung einer Finanzierung des Schwarmfinanzierungsprojekts zu unterstützen, nicht ausgelassen werden (Art. 23 Abs. 10, Art. 24 Abs. 5). Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest der Schwarmfinanzierungsdienstleister für die in einem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform angegebenen Informationen haftet (Art. 24 Abs. 4). Die in einer Marketingmitteilung enthaltenen Informationen müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein und - sofern bereits ein Anlagebasisinformationsblatt vorliegt - mit den darin enthaltenen Informationen übereinstimmen oder - falls noch kein Anlagebasisinformationsblatt vorliegt - mit den zwingend für das Anlagebasisinformationsblatt vorgeschriebenen Informationen (Aart. 27 Abs. 2). Diese Regelungen bestätigen insbesondere die oben genannten Ergebnisse, dass irreführende oder unrichtige Angaben unzulässig sind.
113Auch aus § 32d WpHG ergibt sich, dass irreführende oder unrichtige Informationen unzulässig sind.
114c)
115Die Beweislast für eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung liegt beim Anleger. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei und darlegen muss, wie im Einzelnen aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt ggf. der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft. Dies gilt sowohl für die Anlagevermittlung als auch für die Anlageberatung (vgl. BGH, Urteil vom 24.1.2006, XI ZR 320/04, Rn. 15 m.w.N.). Die Beweislast für den Verzicht auf eine Aufklärung über die Nachteile und Risiken einer Beteiligung läge dagegen beim Aufklärungspflichtigen (BGH, Urteil vom 24.7.2018, II ZR 305/16, Rn. 15).
116d)
117Wie vom Landgericht ausgeführt stellt hinsichtlich des Nachrangdarlehens für die V. GmbH der fehlende Hinweis bezüglich des Miteigentumsanteils zu ½ der I. GmbH an dem Grundstück, auf dem das Immobilienprojekt realisiert werden sollte, eine Aufklärungspflichtverletzung dar.
118Aufgrund der zur Akte gereichten Unterlagen und auf Basis des Parteivortrags geht ein durchschnittlicher und verständiger Anleger, der die Unterlagen sorgfältig und eingehend liest, davon aus, dass die V. GmbH Alleineigentümerin des betreffenden Grundstücks ist. Er rechnet nicht damit, dass ein Dritter hälftiges Miteigentum an der Immobilie hat. Die Unterlagen sind insoweit irreführend.
119So heißt es in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt: „Mit den Einnahmen aus der Vermögensanlage soll das nachfolgend beschriebene Immobilienprojekt realisiert werden. Anlagepolitik ist es, Anlegern die Gelegenheit zu geben, durch die Investition die in Ziffer 2 genannte Geschäftstätigkeit des Emittenten zu fördern und damit sämtliche Maßnahmen zu treffen, die der Umsetzung der Anlagestrategie dienen, das heißt insbesondere die Errichtung und Verwertung des nachfolgend beschriebenen Immobilienprojekts zu ermöglichen. Anlageobjekt ist das Immobilienprojekt „Reihenhauser N.", bei dem es sich um ein Bauvorhaben handelt, in dessen Rahmen die Errichtung von drei Wohneinheiten in einem Reihenhaus in N., Österreich geplant ist (nachfolgend „Immobilienprojekt") sowie sämtliche Maßnahmen, die der Realisierung des Immobilienprojektes dienlich sind.“ Daraus ergibt sich, dass es um ein Immobilienprojekt als Anlageobjekt geht, das mit Hilfe des Nachrangdarlehens realisiert werden soll.
120Weiter heißt es: „Der Gewinn des Emittenten erfolgt überwiegend aus den Verkaufs- oder Mieterlösen abzüglich der Kosten des Bauprojekts.“ Zusätzlich wird das Risiko einer verringerten Kaufpreiszahlung an den Emittenten genannt. Dies setzt aus Sicht eines durchschnittlichen und verständigen Anlegers, der die Unterlagen sorgfältig und eingehend liest, voraus, dass der Emittent Eigentümer der Immobilie ist, da er sonst keine Verkaufserlöse in dem genannten Sinne erzielen kann. Er rechnet mangels Anhaltspunkten nicht damit, dass ein Dritter zu 50 % Miteigentümer war. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Beklagten in der Berufungsinstanz, in der „A.“ (Projektseite) der Emittentin finde sich die Darstellung: „Das Grundstück ist angekauft und die Baugenehmigung wird in Kürze erwartet.“ Die Beklagte bestätigt damit die irreführende Aussage. Denn wenn mitgeteilt wird, das Grundstück sei angekauft, geht ein durchschnittlicher und verständiger Anleger, der die Unterlagen sorgfältig und eingehend liest, davon aus, dass es durch die V. GmbH angekauft wurde, die das Immobilienprojekt realisieren sollte. Er rechnet mangels Anhaltspunkten nicht damit, dass ein Dritter zu 50 % Miteigentümer war.
121Bei dem hälftigen Miteigentum der I. GmbH handelt es sich um einen für den Anleger wesentlichen Umstand. Denn zum einen führt er dazu, dass die Immobilie - anders als durch die Unterlagen suggeriert wird - nicht in vollem Umfang zur Absicherung des Projekts und zur Gewinnerzielung zur Verfügung stand, sondern nur zur Hälfte. Damit kann der Anleger das Risiko der Anlage nicht richtig einschätzen. Zum anderen besteht bei Miteigentum die Gefahr, dass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des anderen Miteigentümers ggf. zu einer Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils kommen kann, was den Erfolg des Projekts insgesamt gefährden kann. Die Kenntnis des hälftigen Miteigentums der I. GmbH ist damit von wesentlicher Bedeutung für den Anleger.
122In Übereinstimmung damit ist nach der Rechtsprechung des BGH die Angabe des Werts des Immobilienvermögens einer Emittentin auch in einem Wertpapierprospekt für die Beurteilung der Vermögenslage des Unternehmens und damit für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung. So muss der Immobilienwert in einem Wertpapierprospekt zutreffend ausgewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2014, XI ZB 12/12; vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2016, XI ZB 9/13, Rn. 59). Auch die Durchführbarkeit einer beabsichtigten Bebauung ist für die Entscheidung eines Anlegers, sich an einem Immobilienprojekt finanziell zu beteiligen, von grundlegender Bedeutung. Aus diesem Grund wäre in einem Prospekt auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH, Urteil vom 23.2.2021, XI ZR 191/17, Rn. 25). Zwar war die streitgegenständliche Anlage nicht verkaufsprospektpflichtig (vgl. S. 4 der Klageerwiderung). Die vom BGH genannten Maßstäbe bestätigen aber, dass es von wesentlicher Bedeutung für den Anleger ist, ob die Emittentin der Nachranganleihe Volleigentümerin des Grundstücks ist oder ob ein Dritter Miteigentum erworben hat.
123Unstreitig hat die Beklagte die irreführenden Angaben zu den Eigentumsverhältnissen nicht richtiggestellt, was eine Pflichtverletzung begründet.
124e)
125Wie vom Landgericht ausgeführt, liegt eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten in Bezug auf die L. GmbH vor, weil auf ihrer Homepage eine Höchstbetragsbürgschaft der Geschäftsführer über jeweils EUR 250.000 angepriesen worden ist. Die Anpreisung der Bürgschaften als verkaufsförderndes Argument vermittelt den unzutreffenden Eindruck, das Sicherungsmittel relativiere das hohe Risiko, das der Nachrangdarlehensgeber im Falle der (Vor-)Insolvenz der Hauptschuldnerin zu tragen hat.
126Dies ist allerdings wie vom Landgericht ausgeführt in Wirklichkeit nicht der Fall - auch nicht nach der Einschätzung der Beklagten. Denn aufgrund der Akzessorietät dieser Personalsicherheit kann der Bürge bei seiner Inanspruchnahme die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Anderes haben die Parteien jedenfalls nicht dargetan. Die Bürgschaften laufen aus diesem Grund gerade dann weitgehend leer, wenn der Kläger auf sie angewiesen ist. Die Anpreisung der Bürgschaft als verkaufsförderndes Argument führt den Anleger in die Irre, weil sie den gegenteiligen Anschein erweckt, dass nämlich der Anleger in diesem Fall durch die Bürgschaften eine Absicherung erhält.
127Zwar wurde die Unterlage, aus der sich die Anpreisung der Höchstbetragsbürgschaften ergibt, nicht zur Akte gereicht. Auch war die vom Kläger hierzu angegebene Homepage durch den Senat nicht abrufbar. Doch ist der Sachverhalt insoweit unstreitig. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten, dass auf ihrer Homepage die Bürgschaften angepriesen worden sind. Sie hat auch keinen Tatbestandsberichtigungsantrag zu der Feststellung des Landgerichts gestellt: „In diesem Zusammenhang pries die Beklagte eine Höchstbetragsbürgschaft über jeweils 250.000 EUR der Geschäftsführer an.“ Weiter hat sie bestätigt, dass die jeweilige Bürgschaft akzessorisch sei und keinen „besseren“ Anspruch gegen den Bürgen mit sich bringe. Es bleibe auch mit der Bürgschaft ein qualifiziert nachrangiger Anspruch. Die Beklagte trägt vor, eine vollständige Absicherung des Anlegers durch die Bürgschaften hätte den Vorwurf eines unerlaubten Einlagengeschäftes gerechtfertigt. Damit hat die Beklagte die vom Kläger vorgetragene Problematik umfassend bestätigt. Ein Mehrwert der Bürgschaft ergibt sich nach Auffassung der Beklagten „möglicherweise im Falle der Zahlungsunwilligkeit des Emittenten bzw. sofern sich dieser einer wirksamen Zustellung entzieht.“ Die Anpreisung der Bürgschaften auf der Homepage der Beklagten als verkaufsförderndes Argument erweckt beim Anleger jedoch einen anderen Eindruck als einen solchen stark reduzierten Anwendungsbereich und ist infolgedessen irreführend.
128Da der Sachverhalt unstreitig ist, ist der Vortrag des Klägers hierzu auch nicht unsubstantiiert, wie die Beklagte geltend macht.
129Die Verwendung einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel in einem Darlehensvertrag bewirkt eine Wesensänderung der Geldhingabe vom bankgeschäftstypischen Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung hin zur unternehmerischen Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion. Diese Wesensänderung muss für die angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere Anleger ohne Erfahrung in Fragen der Unternehmensfinanzierung oder des Insolvenzrechts, hinreichend deutlich zutage treten, um von einer Geldhingabe unter bewusster Inkaufnahme eines unternehmerischen Geschäftsrisikos über das ohnehin bestehende allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinaus auszugehen (BGH, Teilurteil vom 12.12.2019, IX ZR 77/19, juris Rn. 23). Durch den anpreisenden Verweis auf die Bürgschaften, die für den Anleger auch nach dem Vortrag der Beklagten in Wirklichkeit weitgehend leerlaufen, kommt diese Wesensänderung des Darlehens nicht mehr hinreichend deutlich zum Ausdruck. Dem Anleger wird durch den anpreisenden Verweis auf die Bürgschaften nicht hinreichend deutlich - insbesondere nicht klar verständlich - vor Augen geführt, welche Konsequenzen sich daraus für ihn ergeben. Der Kläger konnte aufgrund der Anpreisung der Bürgschaften den - tatsächlich unzutreffenden - Eindruck gewinnen, dass diese dazu führe, dass seine Einlage in Höhe der Bürgschaftssummen durch die Bürgschaften abgesichert war.
130Im Falle von irreführenden Angaben zu Garantien, insbesondere einer suggerierten Garantie in bestimmter Höhe, die tatsächlich nicht gegeben ist, besteht eine Verpflichtung zur Richtigstellung (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.3.2013, 17 U 229/11). Nichts Anderes gilt für den Fall einer Absicherung durch eine Bürgschaft. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass sie die irreführenden Angaben zur Bürgschaft durch anderweitige Angaben in dem betreffenden Dokument oder in sonstiger Weise richtiggestellt hat. So hat auch die Beklagte nicht vorgetragen, dass im Zusammenhang mit der Anpreisung der Bürgschaften darauf hingewiesen worden wäre, dass sie nur einen stark reduzierten Anwendungsbereich haben.
131Für eine Richtigstellung genügen auch die Klauseln im Darlehensvertrag nicht. So heißt es in Ziff. 14.1: „Der Darlehensnehmer stellt sicher, dass zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Darlehensgebers aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Herr R. P., geb. 00.0.0000 und Herr J. S., geb. 0.0.0000 (nachfolgend „Bürge“) eine nachrangige, unwiderrufliche Höchstbetragsbürgschaft über einen Betrag von jeweils EUR 250.000 abgeben…Nachrangsicherheit…“ Dadurch wird aus Sicht eines Nichtjuristen zunächst der Eindruck bestätigt, dass die Bürgschaft die Forderung des Klägers absichern soll, wenn der Darlehensnehmer ausfällt. Denn die Bürgschaft soll die Forderung des Darlehensgebers aus dem Darlehensvertrag absichern.
132Die „Nachrangsicherheit“ der Bürgschaft wird anschließend dahin definiert, „dass der Darlehensgeber den Bürgen nicht in Anspruch nehmen bzw. das Kaufangebot nicht einlösen kann, wenn und soweit durch die Inanspruchnahme oder Einlösung ein Insolvenzgrund gemäß Ziffer 3.2 beim Darlehensnehmer oder beim Kaufinteressenten herbeigeführt würde („vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre“).“ Dabei handelt es sich um einen eingeschränkten Sonderfall. Es bleibt für den durchschnittlichen und verständigen Anleger, der die Unterlagen sorgfältig und eingehend liest, unklar, ob überhaupt und ggf. wie dieser Fall eintreten könnte, wie also die Inanspruchnahme der Geschäftsführer als Bürgen einen Insolvenzgrund bei der Darlehensnehmerin herbeiführen könnte. Sollte es sich bei den Geschäftsführern z.B. um Gesellschafter der Darlehensnehmerin handeln, die in der Krise nachschusspflichtig sind, findet sich ein solcher Hinweis nicht. Insbesondere kann der Anleger aus der Definition der Nachrangsicherheit der Bürgschaft nicht erkennen, dass ein Mehrwert der verkaufsfördernd angegebenen Bürgschaft wie von der Beklagten vorgetragen „möglicherweise im Falle der Zahlungsunwilligkeit des Emittenten bzw. sofern sich dieser einer wirksamen Zustellung entzieht“ besteht.
133Für eine Richtigstellung der Irreführung des Anlegers genügt auch der weitere Zusatz „Die Regelung gemäß Ziffer 3.2 b) gilt entsprechend“ nicht. Angesichts der vorausgehenden Definition der Nachrangsicherheit der Bürgschaft und des Verweises wegen des Vorliegens eines Insolvenzgrundes auf § 3.2 rechnet ein durchschnittlicher Anleger, der die Unterlagen sorgfältig und eingehend liest, aber keine juristische Ausbildung hat, nach einer Anpreisung der Bürgschaft als verkaufsförderndes Argument nicht damit, dass die Definition der Nachrangsicherheit dadurch möglicherweise in dem von der Beklagten genannten Sinne reduziert werden könnte. So ist in Ziffer 3.2 b) der Insolvenzgrund als „(Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)“ definiert. Dementsprechend kann ein durchschnittlicher Anleger, der die Unterlagen sorgfältig und gewissenhaft liest, den Verweis auf Ziffer 3.2 b) nach einer Anpreisung der Bürgschaften als verkaufsförderndes Merkmal so verstehen, dass er zum Zwecke der Definition des Insolvenzgrundes erfolgt. Für eine Richtigstellung der irreführenden Auskunft genügt der Zusatz infolgedessen nicht.
134Damit verbleibt auch unter Berücksichtigung der Darlehensbedingungen der Eindruck, dass die Forderung des Klägers durch die Bürgschaft umfassend abgesichert ist, was nach dem Vortrag der Beklagten rechtlich unzulässig gewesen wäre und tatsächlich nicht der Fall gewesen sei.
135Das Anlegerinformationsblatt (Anlage K2/B3) enthält die Formulierung: „Zur Sicherung sämtlicher bestehender und künftiger Forderungen des Anlegers gegen den Emittenten aus und im Zusammenhang mit dieser Vermögensanlage stellt der Emittent sicher, dass selbstschuldnerische Bürgschaften bzw. unbefristete Kaufangebote über sämtliche fällige Ansprüche zum Ende der Laufzeit gegenüber den Anlegern abgegeben wird. Ansprüche und Rechte aus diesen Nachrangsicherheiten unterliegen ebenfalls einem qualifizierten Rangrücktritt. Das bedeutet, dass die Nachrangsicherheiten im Verwertungsfall nur solange und soweit zugunsten der Anleger verwertet werden können, wie der Erfüllung der Forderungen aus und im Zusammenhang mit dem Nachrangdarlehensvertrag nicht ein Insolvenzgrund entgegensteht. Trotz der wirksamen Bestellung der Nachrangsicherheiten besteht also weiterhin das Risiko des vollständigen Verlusts des vom Anleger eingesetzten Nachrangdarlehenskapitals. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die Nachrangsicherheiten ganz oder teilweise unverwertbar sind.“
136Diese Formulierung genügt ebenfalls nicht, um die aus der Anpreisung der Bürgschaften folgende Irreführung des Anlegers richtig zu stellen. Die Angabe ist abstrakt gehalten und gibt die Regelungen im Darlehensvertrag nicht vollständig wieder. Insbesondere wird nicht konkretisiert, dass damit gemeint ist, dass der Erfüllung der Forderungen aus und im Zusammenhang mit dem Nachrangdarlehensvertrag ein Insolvenzgrund entgegensteht. Liest der Anleger die Regelungen im Darlehensvertrag nach, gelangt er wiederum zu der Stelle, nach der die Nachrangsicherheit der Bürgschaft dahingehend definiert wird, „dass der Darlehensgeber den Bürgen nicht in Anspruch nehmen bzw. das Kaufangebot nicht einlösen kann, wenn und soweit durch die Inanspruchnahme oder Einlösung ein Insolvenzgrund gemäß Ziffer 3.2 beim Darlehensnehmer oder beim Kaufinteressenten herbeigeführt würde („vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre“), bei der für den durchschnittlichen und verständigen Anleger, der die Unterlagen sorgfältig und eingehend liest, unklar bleibt, ob überhaupt und ggf. wie dieser Fall eintreten kann und inwiefern die Inanspruchnahme der Geschäftsführer als Bürgen einen Insolvenzgrund bei der Darlehensnehmerin herbeiführen könnte (s.o.). Hierauf geht die Anlegerinformation nicht ein. Damit bleibt es auch unter Berücksichtigung der Anlegerinformation dabei, dass die Irreführung nicht richtiggestellt worden ist. Die Beklagte hat sich auch nicht vergewissert, dass der Kläger trotz der Anpreisung der Bürgschaften als verkaufsförderndes Argument verstanden hat, dass diese weitgehend leerlaufen.
137Das VIB enthält ebenfalls keine Richtigstellung der irreführenden Anpreisung der Bürgschaften.
138f)
139Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht sie, sondern der jeweilige Darlehensnehmer bzw. die Emittentin für die Information gegenüber dem Anleger verantwortlich gewesen sei. Sie verweist u.a. darauf, dass die inhaltliche Gestaltung der Projektseite auf ihrer Homepage alleine durch den Emittenten selbst vorgenommen worden sein. Die Beklagte treffe auch keine Prüfpflicht der vom Emittenten erstellten Projektseite.
140Doch war es die Aufgabe der Beklagten als Anlagevermittlerin, den Kläger über die Anlage aufzuklären. Dabei waren die auf der Homepage der Beklagten befindlichen Informationen einschließlich der Projektseite erkennbar eine wesentliche Informationsquelle für den Anleger.
141Soweit die Beklagte ihre Aufgabe der Aufklärung des Anlegers den Darlehensnehmern überlassen haben sollte, handelten diese ggf. als Erfüllungsgehilfen der Beklagten bei der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus dem Anlagevermittlungsvertrag. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Der Erfüllungsgehilfe kann, muss aber nicht einem Weisungsrecht des Schuldners unterliegen (Cording in: Schuster/Grützmacher, IT-Recht, 1. Auflage 2020, § 278 BGB Rn. 4). Entscheidend für die Einstufung als Erfüllungsgehilfe ist allein die Tätigkeit im Pflichtenkreis des Schuldners mit dessen Willen. Auch schließt eine Selbstständigkeit der Hilfsperson ihre Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nicht aus. Ob und welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Schuldner bestehen, spielt keine Rolle. Nicht erforderlich ist, dass der Erfüllungsgehilfe Kenntnis davon hat, dass er eine Pflicht des Schuldners wahrnimmt (zum Vorangegangen Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 278 BGB (Stand: 12.11.2024) Rn. 19 mwN). Dies gilt auch, falls den Emittenten dabei ein Fehler bei der Information des Anlegers unterlaufen ist. Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen ist zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen (BGH, Urteil vom 15.3.2012, III ZR 148/11, juris Rn. 19). Im Ergebnis kann offenbleiben, inwieweit die Darlehensnehmer als Erfüllungsgehilfen der Beklagten tätig waren.
142Denn unabhängig traf die Beklagte als Anlagevermittlerin eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der auf ihrer Homepage veröffentlichten Informationen zur Unterrichtung des Anlegers. Vertreibt der Vermittler die Anlagen anhand von Unterlagen, muss er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung wie ausgeführt die Unterlagen darauf überprüfen, ob sie ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt geben und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. Bei dieser Prüfung hätte die Beklagten die fehlerhaften Angaben erkennen und den Anleger entsprechend darauf hinweisen müssen. Insoweit gelten die Ausführungen unter 4) sinngemäß.
1434)
144Die Beklagte hat beide Pflichtverletzungen zu vertreten.
145Das Verschulden wird bei einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.4.2012, II ZR 211/09, Rn. 31). Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, wobei innerhalb des Entlastungsbeweises keine Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2014, III ZR 493/13, juris Rn. 43). Dabei haften die Beklagten gemäß §§ 31, 89 BGB für das Verschulden ihrer Organe (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 278, Rn 6). Unter den Voraussetzungen des § 278 BGB müssen sie sich auch das Verschulden von Hilfspersonen zurechnen lassen (s.o.).
146Die Beklagte hat keine Umstände aufgezeigt, die ihr Verschulden entfallen lassen.
147Die Beklagte trägt zur V. GmbH vor, dass im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung der Umstand des fehlenden Volleigentums nicht zutage getreten wäre, da er der Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Der Beklagten war aber auch nach eigenem Vortrag bekannt, dass es nicht unüblich sei, dass Vermögensanlagen von Emittenten eingeworben werden, die noch nicht Eigentümer des Grundstücks sind, auf dem ein Projekt verwirklicht werden soll. Vielmehr sei die Tatsache, dass ein Emittent bereits 100% Eigentümer des Grundstücks ist, ein besonderer, risikovermindernder Faktor, der explizit erwähnt werden würde, wenn dem so wäre, weil dadurch mehr Interessenten zu einer Investition bewegt werden könnten. Dementsprechend musste die Beklagte auch nach eigenem Vortrag davon ausgehen, dass die Projektträgerin nicht Volleigentümerin war, weil nicht explizit darauf hingewiesen wurde. Es war der Beklagten angesichts ihrer Vorkenntnisse mit zumutbarem Aufwand möglich, eine Prüfung der auf ihrer Homepage veröffentlichten schriftlichen Unterlagen unter diesem Aspekt vorzunehmen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Projektträgerin der Beklagten eine unzutreffende Auskunft erteilt oder dass die Beklagte den Darlehensnehmer nach den Eigentumsverhältnissen gefragt hätte. Daraus folgt, dass die Beklagte bei der gebotenen Plausibilitätsprüfung das fehlende Volleigentum hätte erkennen können und müssen. Ggf. hätte sie bei der Darlehensnehmerin aufgrund ihrer Vorkenntnisse über die Verkehrsüblichkeit des fehlenden Volleigentums nachfragen und sich über die Eigentumsverhältnisse vergewissern müssen. Auch hätten sie den Kläger auf das hälftige Miteigentum des Dritten hinweisen müssen oder veranlassen müssen, dass er durch die Darlehensnehmerin darauf hingewiesen wird. Die Beklagte durfte nicht voraussetzen, dass der Anleger in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den Immobilienprojekten, die mit Hilfe der Nachrangdarlehen finanziert werden sollten, denselben Kenntnisstand hat wie die Beklagte. Ein durchschnittlicher und verständiger Anleger, der die Unterlagen sorgfältig und eingehend liest, rechnet wie ausgeführt nicht damit, dass die Emittentin ein Grundstück nicht zu Alleineigentum, sondern lediglich zu 50 % Miteigentum erwirbt.
148Hinsichtlich der Bürgschaft war der Beklagten nach eigenem Vortrag bekannt, dass durch eine solche der Anleger nicht abgesichert werden durfte, weil andernfalls ein rechtlich unzulässiges Einlagengeschäft vorgelegen hätte. Dementsprechend hätte sie die irreführende Angabe bei einer Plausibilitätsprüfung mit zumutbarem Aufwand erkennen und auf eine Beseitigung hinwirken oder den Anleger darauf hinweisen müssen.
149Auch aus § 11 FinVermV folgt, dass der Gewerbetreibende verpflichtet ist, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse des Anlegers auszuüben. Dementsprechend war die Beklagte auch danach gehalten, die auf ihrer Homepage veröffentlichten Angaben sorgfältig, gewissenhaft und im bestmöglichen Interesse des Anlegers zu überprüfen. Dies schließt etwaige Rückfragen bei der Emittentin im Falle von Unstimmigkeiten, wie sie nach dem Vorangegangenen für die Beklagte erkennbar waren, ein. Auch nach diesem Maßstab hätte sie sowohl die irreführenden Angaben zu den Bürgschaften als auch zum hälftigen Miteigentum erkennen und richtigstellen müssen.
1505)
151Die Pflichtverletzungen der Beklagten waren kausal für den Abschluss der beiden in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Nachrangdarlehen des Klägers.
152Die Beklagte hat erstinstanzlich die Kausalität der beiden Pflichtverletzungen nicht bestritten. Nicht richtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger keine Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen und dem Erwerb der Nachrangdarlehen vorgetragen hätte. So hat er in der Klageschrift ausgeführt: „Die Beklagte verletzt in diesem Zusammenhang mehrfach ihre Pflichten und verleitete die Klagepartei dadurch zu der hier in Rede stehenden Kapitalanlage“. Zur Kausalität in Bezug auf die L. GmbH hat er zusätzlich ausgeführt: „Im Vertrauen auf die oben dargestellte Beschreibung der Bürgschaft und dahingehend, dass gegen keine gesetzlichen Verbote verstoßen wird, entschloss sich der Kläger zu einer Beteiligung in Höhe von EUR 5.000 und schloss den entsprechenden Nachrangdarlehensvertrag ab.“ Zur Kausalität bei der V. GmbH hat er ausgeführt: „Im Vertrauen auf die oben dargestellte Beschreibung und dahingehend, dass gegen keine gesetzlichen Verbote verstoßen wird, entschloss sich der Kläger zu einer Beteiligung in Höhe von EUR 10.000 und schloss den entsprechenden Nachrangdarlehensvertrag ab.“
153Diesen Vortrag hat die Beklagte erstinstanzlich nicht bestritten. Dementsprechend wird im unstreitigen Teil des Urteilstatbestands ausgeführt: „Der Kläger entschied sich auch im Vertrauen auf die Bürgschaft, der L. GmbH ein Nachrangdarlehen i.H.v. 5.000 EUR zur Verfügung zu stellen und gab über die Plattform der Beklagten ein entsprechendes Angebot ab.“ Hinsichtlich beider Darlehen hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten ausgeführt, dass weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, dass der Kläger bei korrekter Belehrung das Darlehen dennoch gewährt hätte.
154Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals eine fehlende Kausalität der beiden Pflichtverletzungen einwendet, ist dieser Vortrag verspätet und gem. § 531 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen. Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Solche Zulassungsgründe liegen hier nicht vor und wurden von der Beklagten nicht dargetan.
155Unabhängig davon ist auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags in der Berufungsinstanz eine Kausalität gegeben.
156Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2013, XI ZR 421/10, Rn. 17, juris; Assmann/Schütze/Buck-Heeb KapAnlR-HdB, § 3 Anlageberatung und Anlagevermittlung, beck-online) und ist auch dann anzuwenden, wenn sich der Anleger bei richtiger Information in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15.7.2016, V ZR 168/15; OLG Köln, Urteil vom 15.4.2021, 24 U 87/20, juris Rn. 18). Offen bleiben kann, ob die für einen Ursachenzusammenhang streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Beratenen als eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.2018, IX ZR 176/16, Rn. 23), eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2012, XI ZR 262/10, Rn. 28 f.) oder eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, Urteile vom 7.2.2019, III ZR 498/16, Rn. 31; vom 16.11.2017, III ZR 382/15, Rn. 28; vom 14.4.201, III ZR 27/10, Rn. 13 und vom 22.4.2010, III ZR 324/08, Rn. 19) anzusehen ist. Denn nach jedem dieser Ansätze ist vom Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität auszugehen.
157Relevante Indizien für eine fehlende Kausalität können sich sowohl aus dem vorangegangenen als auch dem nachfolgenden Anlageverhalten eines Anlegers ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2013, XI ZR 204/12, Urteil vom 28.5.2013, XI ZR 184/11 und Urteil vom 8.5.2012, XI ZR 262/10, zit. jeweils nach juris).
158Die Beklagte hat die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht widerlegt. Sie hat keinen Beweis für die Widerlegung der Kausalitätsvermutung angeboten. Auch aus der Parteianhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ergibt sich nicht, dass dieser die Anlagen ohne die beiden Pflichtverletzungen nicht getätigt hätte.
159Richtig ist, dass der Kläger mündlich ausgeführt hat: „Wir sind auf die Gelder, die ich hier investiert habe, für Zwecke der Altersvorsorge nicht angewiesen. Man kann die Invests als Hobby bezeichnen und das eingesetzte Geld als „Spielgeld“.“ Auch hat er ausgeführt: „Ich würde die Vertragsunterlagen als „Beipackzettel“ bezeichnen. Ich habe also die möglichen Nebenwirkungen zur Kenntnis genommen und gesagt, ich mache es trotzdem. Das klang vernünftig. Ich habe mir gedacht, dass es bei mir gutgehen würde.“
160Dass ein Anleger eine Anlage erwirbt, weil er denkt, dass dies gutgehen werde, ist jedoch naheliegend. Daraus kann die Beklagte keine Schlüsse für sich herleiten. Auch der Umstand, dass der Kläger das eingesetzte Geld als „Spielgeld“ ansah, lässt keinen Schluss darauf zu, dass der Kläger die beiden Nachrangdarlehen auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung abgeschlossen hätte. Denn es bleibt die konkrete Möglichkeit eröffnet, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung mit dem von ihm als Spielgeld angesehenen Betrag andere Anlagen getätigt hätte, beispielsweise andere nachrangige Darlehen über die Plattform der Beklagten oder eine andere Plattform (namentlich F. & G.) gezeichnet hätte. Unstreitig schloss der Kläger entsprechende Darlehensverträge nicht allein über die Beklagte ab.
161Das vorangehende und nachfolgende Anlageverhalten des Klägers ist zwar ggf. geeignet, die Kausalität etwaiger Pflichtverletzungen hinsichtlich der allgemeinen Risiken einer Anlage in nachrangigen Darlehen über die Beklagte zu widerlegen. Darum geht es aber hinsichtlich der hier in Rede stehenden beiden Pflichtverletzungen nicht. Da der Kläger verschiedene Anlagen getätigt hat und ein besonderes Interesse gerade an den beiden in der Berufungsinstanz streitgegenständlichen Anlagen nicht erkennbar ist, bleibt auch unter Berücksichtigung des sonstigen Anlageverhaltens die Möglichkeit eröffnet, dass er ohne die genannten Pflichtverletzungen andere Anlagen getätigt hat. Die Beklagte hat zudem nicht dargetan, dass der Kläger andere Anlagen in Kenntnis einer weitgehend leerlaufenden Bürgschaft oder fehlenden Volleigentums der Emittentin an den finanzierten Immobilienprojekten getätigt hätte. Zudem können gerade die Bürgschaft und das nach den Unterlagen suggerierte Volleigentum an der Immobilie ein Grund dafür gewesen sein, dass der Kläger die betreffenden Anlagen getätigt und nicht nach anderen Anlagen gesucht hat.
162Bei einer Gesamtschau hat die Beklagte auch in der Berufungsbegründung keine hinreichenden Umstände dargetan, die einen Schluss auf eine Widerlegung der Kausalitätsvermutung zulassen.
163II.
164Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist ebenfalls begründet.
165Die Beklagte hat während des gesamten Rechtsstreits ihre Haftung und insoweit auch in Abrede gestellt, dem Kläger wie von diesem beantragt - zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den Darlehensverträgen verpflichtet zu sein. Eines näheren Vortrags des Klägers zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs bedurfte es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.2.2011, III ZR 144/10, Rn. 25).
166Der Zinsanspruch folgt in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
167Auf diesen Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.