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Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 17. Juni 2025 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (Aktenzeichen: 02 O 89/25) abgeändert.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.
Die Verfügungskläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
2A.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
4B.
5Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) ist begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der von den Klägern begehrten einstweiligen Verfügung liegen nicht vor, weshalb die Eilanträge unter Abänderung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen sind.
6Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs - Verfügungsanspruch - sowie einer dem Anspruch drohenden Gefahr - Verfügungsgrund - (vgl. Bruns in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl, vor § 935 ZPO Rn.2). Die Voraussetzungen müssen gemäß § 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nach Maßgabe der allgemeinen Beweislastregeln dargelegt und glaubhaft gemacht werden (Bruns in Stein/Jonas, ZPO, a.a.O., vor § 935 Rn. 57 und § 936 Rn.3). Hieran fehlt es vorliegend.
7I.
8Bereits der erforderliche Verfügungsgrund ist von den Klägern nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden.
91.
10Ein Verfügungsgrund ist grundsätzlich gegeben, wenn objektiv die begründete Gefahr besteht, dass durch eine bereits erfolgte oder drohende Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Es muss eine besondere Dringlichkeit vorliegen. Als Beispiel für ein dringendes Regelungsbedürfnis nennt § 940 ZPO die Abwendung wesentlicher Nachteile.
11Gesteigerte Anforderungen an den Verfügungsgrund bestehen allerdings, wenn der Antragsteller nicht nur eine Sicherung, sondern eine (wenn auch zeitlich begrenzte) Erfüllung seines Anspruchs und damit eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Dies ist hier der Fall, da die Kläger die Fortführung der seitens der Beklagten zum 20. Juni 2025 (Konto der Klägerin zu 1.) bzw. zum 11. Juli 2025 (Konten des Klägers zu 2.) gekündigten Geschäftsgirokonten und die Gestattung der Nutzung der Konten im Zahlungsverkehr bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, mindestens aber bis zum 31. März 2026, begehren.
12Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens als summarisches Erkenntnisverfahren mit eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten des Antragsgegners grundsätzlich unzulässig. Nur unter besonderen, engen Voraussetzungen darf die Hauptsache im Wege einer sogenannten Leistungsverfügung durch eine einstweilige Verfügung vorweggenommen werden. Es reicht dafür allerdings nicht aus, dass die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers ohne den Erlass der beantragten Verfügung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder dass das Anliegen des Antragstellers darauf gerichtet ist, wesentliche Nachteile abzuwenden, da diese Tatbestandsvoraussetzungen bereits in den §§ 935, 940 ZPO für den Erlass einer vorläufigen Regelung aufgestellt sind. Vielmehr muss der Gläubiger so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen sein oder müssen ihm so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist. Bei wirtschaftlichen Nachteilen ist insoweit erforderlich, dass der Gläubiger andernfalls in eine existentielle Notlage geriete. Diese Situation, die den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigt, wird daher auch gemeinhin als "Notlage" oder "existentielle Notlage" benannt (vgl. nur: OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Mai 2024 - 17 U 8/24,nV; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - I-26 W 6/22 - juris Rn. 15 m.w.N.; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 940 ZPO, Rn. 6).
132.
14In diesem Sinne haben die Kläger eine Notlage ohne den Erlass der begehrten Leistungsverfügung nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht (§§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
15Die Kündigung eines Kontos führt nicht per se zu wesentlichen, dringend zu behebenden Nachteilen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 9 U 358/21 , juris Rn. 8) und damit erst recht nicht ohne Weiteres zu einer existentiellen Notlage des Kontoinhabers. Solches bedarf vielmehr eingehender Darlegung, an der es hier fehlt.
16So kann auf der Grundlage des Vortrags der Kläger nicht etwa festgestellt werden, dass die Existenz ihrer Unternehmen ohne den Erlass der begehrten Leistungsverfügung bereits deshalb gefährdet wäre, weil ihnen die Begründung einer Geschäftsbeziehung zu einem anderen Kreditinstitut überhaupt nicht möglich wäre (zu den erforderlichen Darlegungen vgl. etwa KG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 8 W 76/11, juris Rn. 2; Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 3. Juli 2008 - 8 U 39/08, juris Rn. 30). Die Kläger haben schon nicht konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass und in welcher Weise sie sich vergeblich um die rechtzeitige Einrichtung neuer Konten bei einem anderen Kreditinstitut bemüht haben. Sie tragen lediglich pauschal vor, „es habe sich noch keine Bank finden lassen, die an die Stelle der Beklagten treten könne, was auch daran liege, dass Kunden, denen von ihrer bisherigen Bank die gesamte Geschäftsbeziehung gekündigt worden sei, mit Argwohn entgegengetreten werde“ Dazu, an welche Banken sich die Kläger zu welchem Zeitpunkt gewandt haben wollen und mit welcher Begründung die Eröffnung von Geschäftsgirokonten konkret abgelehnt worden sein soll, haben sie keinen Vortrag gehalten und auch keine Unterlagen oder sonstige Mittel zur Glaubhaftmachung angeboten. In der eidesstattlichen Versicherung des Klägers zu 2., der zugleich als Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Klägerin zu 1 fungiert, ist lediglich abstrakt und ohne Bezugnahme auf tatsächlich aufgenommene konkrete Verhandlungen ausgeführt, die Klägerin zu 1. befinde sich „im Austausch mit anderen Banken“ und „bis dato habe sich noch kein anderer Geschäftspartner, der an die Stelle der Antragsgegnerin treten könnte, gefunden.“ Obwohl die Beklagte die Substanzlosigkeit dieses Vortrags bereits in erster Instanz ausdrücklich gerügt und diese Rüge auch mit der Berufungsbegründung aufrechterhalten hat, haben die Kläger ihren Vortrag auch mit der Berufungserwiderung nicht konkretisiert. Auch haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, auf welche Weise denn die potentiellen neuen Geschäftspartner überhaupt von der Kündigung der bisherigen Geschäftsbeziehung durch die Bank erfahren haben sollen. Eine Offenlegung dieses Umstandes durch die Kläger selbst ist keineswegs zwingend, da - wie die Beklagte zu Recht geltend gemacht hat - ein Bankwechsel auf Initiative des Kunden, etwa mit dem Ziel, günstigere Konditionen zu erreichen, keinesfalls unüblich sein dürfte.
17Dass allein der organisatorische und finanzielle Aufwand, den ein Wechsel der Geschäftsbank binnen der ordentlichen Kündigungsfrist mit sich bringt, die Kläger in eine existenzielle Notlage bringen könnte, ist ebenfalls nicht schlüssig und substantiiert dargelegt. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die von ihnen für erforderlich erachteten Maßnahmen, wie die Anpassung der Buchhaltungs- und IT-Systeme, Umstellung der Lastschriftverfahren, Information der Kunden zu neuen Kontodaten und Änderung von Dokumentenvorlagen und Kommunikationsmitteln die Kläger derart überfordern könnte, dass sie in ihrer Existenz gefährdet werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin zu 1. selbst als marktführendes Unternehmen mit einem Umsatz von 2,5 bis 3,5 Mio. € per anno bezeichnet. Gleiches gilt für die Kosten der genannten Maßnahmen, die die Kläger zwar pauschal auf eine Summe im sechs- bis siebenstelligen Bereich schätzen, dies aber nicht nachvollziehbar begründen.
18Hinreichend Konkretes folgt insoweit auch nicht aus der zur Ergänzung des Vortrags und zur Glaubhaftmachung vorgelegten Erklärung des als „Minijobber“ im Unternehmen der Klägerin zu 1. tätigen Herrn I. P. vom 16. Juni 2025 (Bl. 182 LGA), in der mitgeteilt wird, „das Unternehmen stehe vor erheblichen Herausforderungen“, die hauptsächlich auf den Wechsel der Software sowie die Verselbständigung der Buchhaltung zurückzuführen seien. Eine den Erlass der begehrten Leistungsverfügung rechtfertigende existenzielle Notlage lässt sich auch hieraus nicht herleiten. Zum einen folgt aus der Erklärung, dass die Umstrukturierung bereits im Wesentlichen umgesetzt worden ist („Demzufolge sind bis zum heutigen Tage entsprechende Organisationen aufgebaut worden“) und nur noch Restarbeiten zu erledigen sind. Zum anderen lässt sich auch dieser Erklärung nicht substantiiert entnehmen, warum der hinzutretende Organisationsaufwand, den ein Wechsel des Geschäftskontos mit sich brächte, „allein für sich betrachtet nochmals 2-3 Monate in Anspruch nehmen würde“ und gar die rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses hindern würde.
19Weitere relevante Umstände zum Verfügungsgrund sind - auch im Berufungsverfahren - nicht vorgetragen, weshalb die Eilanträge schon mangels schlüssiger Darlegung eines hinreichenden Verfügungsgrundes zurückzuweisen waren.
20II.
21Unabhängig davon ist auch der geltend gemachte Verfügungsanspruch auf Fortsetzung der Vertragsbeziehungen der Kläger zu der Beklagten nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Beklagte hat die Geschäftsbeziehungen zu den Klägern durch die ordentlichen Kündigungen vom 15. April 2025 und vom 12. Mai 2025 BGB gemäß § 675h BGB wirksam beendet.
221.
23Die Geschäftsbeziehung zur Klägerin zu 1. ist durch das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 15. April 2025 beendet worden. Mit diesem Schreiben hat die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1. die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung einschließlich des Geschäftsgirokontos mit der Kontonummer 101022287 zum 20. Juni 2025 erklärt.
24a)
25Die in dem Schreiben enthaltene Kündigungserklärung ist wirksam.
26Die gemäß § 675h Abs. 2 Satz 3 BGB iVm Artikel 248 §§ 2 und 3 EGBGB vorgeschriebene Form (Textform i.S.d. § 126b BGB in deutscher Sprache) ist mit dem Schreiben gewahrt. Weitere Formerfordernisse bestehen nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht. Insbesondere statuiert § 675h Abs.2 BGB keine formelle Begründungspflicht für die ordentliche Kündigung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 50/23, juris Rn.16).
27Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die ordentliche Kündigung nach § 26 Nr. 1 der hier verwendeten AGB der J-Banken vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig ist. Soweit hieraus von Teilen des Schrifttums auf eine formelle Begründungspflicht geschlossen wird (vgl. etwa Casper in MünchKommBGB, 9. Aufl., § 675h BGB Rn. 19; Foerster in BeckOGK, Stand 1. August 2025, § 675h BGB Rn. 29) überzeugt dies nach Auffassung des Senats nicht. Denn eine solche statuiert die genannte AGB-Klausel gerade nicht. Das Erfordernis des sachlichen Grundes ist vielmehr - ebenso wie das Gebot der Berücksichtigung der berechtigten Belange des Zahlungsdienstnutzers und das Verbot der Kündigung zur Unzeit - als materielle Voraussetzung für die ordentliche Kündigung auszulegen. Auch der Sinn und Zweck der Regelung, nämlich die Berücksichtigung des für die J.-Bank als Anstalt des öffentlichen Rechts unmittelbar geltenden Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG, siehe hierzu sogleich) erfordert nicht die Annahme einer formellen Begründungspflicht mit der Folge der Nichtigkeit der Kündigung bei fehlender Darlegung eines sachlichen Grundes in dem Kündigungsschreiben (§ 125 BGB).
28Der Umstand, dass das Schreiben vom 15. April 2025 zur Begründung der Kündigung lediglich pauschal darauf verweist, dass die Beklagte an der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung kein Interesse mehr habe, berührt damit die Wirksamkeit der Kündigungserklärung entgegen der Ansicht der Kläger nicht.
29b)
30Auch die materiellen Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung sind vorliegend erfüllt.
31Gemäß § 675h Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdiensterahmenvertrag durch ordentliche Kündigung beenden, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde.
32aa)
33Der Girovertrag zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten vom 24. November 2023 (Bl. 58 ff. LGA) wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen.
34Die Vereinbarung des Rechts zur ordentlichen Kündigung findet sich in den gemäß Ziff.9 des Vertrages einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Nr. 26 Abs. 1 (Bl. 141 ff., 145 LGA). Danach kann die Beklagte den Girovertrag bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen, wobei sie den berechtigten Belangen der Klägerin angemessen Rechnung zu tragen hat, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen darf.
35Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel nach Maßgabe des § 307 BGB bestehen nicht. Die Vereinbarung benachteiligt die Klägerin nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Insbesondere liegt keine nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB relevante Abweichung vom gesetzlichen Leitbild vor. Die Anforderung einer Mindestkündigungsfrist von zwei Monaten gemäß § 675h Abs. 2 S.2 BGB ist gewahrt. Da die Kündigung nach dem Inhalt der Klausel das Vorliegen eines sachgerechten Grundes voraussetzt, trägt sie auch dem - für die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts unmittelbar geltenden - Willkürverbot (Art. 3 Abs.1 GG) Rechnung (vgl. hierzu Foerster in BeckOGK, Stand 1. August 2025, § 675h BGB Rn. 56 m.w.N.; Casper in MünchKommBGB, 9. Aufl., § 675h BGB Rn.10; BGH, Urteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, juris Rn. 34; vom 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14, juris Rn. 12; vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, juris Rn. 15; LG Hamburg, Urteil vom 15. Oktober 2018 - 318 O 330/18, juris Rn. 37 ff.).
36bb)
37Die gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Voraussetzungen für die ordentliche Kündigung sind erfüllt.
38(1)
39Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte das Vorliegen eines sachgerechten Grundes dargelegt und glaubhaft gemacht.
40Zu beachten ist, dass für einen sachgerechten Grund nicht etwa der Tatbestand eines „wichtigen Grundes“ erforderlich ist, der nach Nr. 26 Abs. 2 der AGB zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigt (vgl. Foerster in BeckOGK, Stand 1. August 2025, § 675h BGB Rn. 29; Linnenbrink, Das Recht der J.-Bank zur ordentlichen Kündigung gem. Nr. 26 Abs. 1 AGB SpK, BKR 2014, 10 ff., 12). Voraussetzung ist daher nicht, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach den Gesamtumständen für die Beklagte unzumutbar wäre. Auch eine schuldhafte Pflichtverletzung auf Seiten der Kläger ist nicht Voraussetzung für die ordentliche Kündigung durch die Beklagte. Vielmehr bedarf die ordentliche Kündigung grundsätzlich keiner Rechtfertigung (Foerster in BeckOGK, Stand 1. August 2025, § 675h BGB Rn.13 m.w.N.) Die Voraussetzung des sachgerechten Grundes dient - wie gezeigt - allein der Einhaltung des Willkürverbots. Erforderlich ist daher lediglich ein begründeter Anlass zu Kündigung.
41Ein sachgerechter Grund liegt demnach vor, wenn die Umstände, die die J-Bank zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener vernünftiger Beobachter das Verhalten der J.-Bank als Reaktion für nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der Grundrechte des von der Kündigung Betroffenen der Sachlage angemessen halten muss (vgl. Foerster in BeckOGK, Stand 1. August 2025, § 675h BGB Rn.29; BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, juris Rn. 45; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2020 - I-9 W 42/20, juris Rn. 4; LG Flensburg, Beschluss vom 28. März 2023 - 3 T 1/23, NJOZ 2023, 655 Rn. 20 unter Bezugnahme auf: Bunte/Zahrte AGB’Spk 09/2021 3.Teil Rn. 85; LG Hamburg, Urteil vom 15. Oktober 2018 - 318 O 330/18, juris Rn.40).
42Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte das Vorliegen sachlicher Gründe für die ordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehung zu der Klägerin zu 1. hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
43Solche folgen bereits aus dem in erster Instanz glaubhaft gemachten und mit der Berufung vertieften Vortrag zu der außergewöhnlichen Häufung von Rückbuchungsanfragen (sog. Recalls) von Kunden der Klägerin, die mit einem unseriösen Geschäftsverhalten der Klägerin begründet worden sind. Der Umstand, dass alleine im Jahr 2025 mehr als 40 solcher Recalls bei der Beklagten eingegangen sind, ist unstreitig geblieben. Ebenso der Umstand einer Vielzahl von Pfändungen, die auf den hier streitgegenständlichen Konten ausgebracht wurden, unter Anderem von der Staatsanwaltschaft München II, dem Finanzamt Detmold und mehreren Kunden der Klägerin. Auch der Umstand, dass es zahlreiche Internetbewertungen und mehrere Medienberichte gegeben hat, die geeignet sind, den Verdacht eines unseriösen Geschäftsgebarens der Klägerin gegenüber ihren Kunden zu begründen, ist unstreitig geblieben.
44Inwieweit die gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe im jeweiligen Einzelfall berechtigt waren, was die Kläger in Abrede stellen, braucht in diesem Verfahren nicht aufgeklärt zu werden. Denn die ordentliche Kündigung setzt - wie gezeigt - ein schuldhaftes Verhalten des von der Kündigung betroffenen Vertragspartners nicht voraus. Auch gelten hier die für den Bereich der außerordentlichen Kündigung entwickelten Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung gerade nicht. Erforderlich ist lediglich ein aus objektiver Sicht nachvollziehbarer, angemessen erscheinender Grund für die Kündigung. Angesichts der unstreitigen Häufung der Recalls, Kundenbeschwerden und Kontenpfändungen und des von der Beklagten schlüssig dargelegten und glaubhaft gemachten Aufwands, der hiermit verbunden ist, handelt es sich nicht um eine ohne nachvollziehbaren Anlass ausgesprochene, willkürlichen Kündigung. Auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Andersbehandlung der Kläger im Vergleich mit anderen Kunden der Beklagten ist nicht ersichtlich. Hierzu fehlt jeglicher konkreter Vortrag.
45Da die Kündigung schon aus den aufgezeigten sachlich gerechtfertigt ist kann offenbleiben, ob sie auch auf die von der Klägerin veranlassten Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz gestützt werden kann, und ob und unter welchen Umständen der hierzu seitens der Beklagten im Schriftsatz vom 22. August 2025 mit dem Hinweis „Geheimhaltung gemäß § 47 GwG“ gehaltene Sachvortrag prozessrechtlich beachtlich ist. Auf die insoweit von den Klägern aufgeworfenen Streitfragen kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
46(2)
47Berechtigte Belange der Klägerin sind durch die Kündigung 15. April 2025 nicht verletzt, insbesondere ist die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgt. Besondere Umstände, die eine Kündigung gerade zu diesem Zeitpunkt als treuwidrig erscheinen lassen, sind nicht dargelegt. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Verfügungsgrund Bezug genommen.
482.
49Die Geschäftsbeziehung zum Kläger zu 2. ist durch das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 12. Mai 2025 beendet worden.
50a)
51Mit diesem Schreiben erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2. die Kündigung des Geschäftsgirokontos mit der Kontonummer 810139287 und des Tagesgeldkontos mit der Kontonummer 1010198396 nach § 26 Abs.1 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen zum 11. Juli 2025, wobei sie zur Begründung Bezug auf die vorangegangene Kündigung der Geschäftsbeziehung zur Klägerin zu 1. nahm und ausführte, sie habe festgestellt, dass der Kläger zu 2. die auf seinen Namen geführten Konten nutze, um für die Klägerin zu 1. bestimmte Umsätze dort verbuchen zu lassen. Darin sehe sie die Umgehung der gegenüber der Klägerin zu 1. ausgesprochenen Kündigung.
52b)
53Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß § 675h Abs.2 Satz 1 BGB i.V.m. Nr. 26 Abs.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der aufgezeigten Kriterien sind auch insoweit erfüllt.
54Ein sachgerechter Grund für die Kündigung folgt aus dem Umstand der personellen und wirtschaftlichen Verflechtung zwischen den von der Klägerin zu 1. und dem Beklagten zu 2. betriebenen Umzugsunternehmen und dem Umstand, dass über die Konten des Klägers zu 2. auch nach der Kündigung der Geschäftsbeziehung zur Klägerin zu 1. Umsätze verbucht wurden, die der Klägerin zu 1. zuzuordnen sind.
55Der Kläger zu 2. ist Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der als O. GmbH firmierenden Klägerin zu 1., die seit Mai 2024 schrittweise das operative Geschäft des von dem Kläger zu 2. als Einzelkaufmann betriebenen Umzugsgewerbe übernommen hat, wobei auch das Einzelunternehmen bis heute noch - in geringerem Umfang - im gleichen Geschäftsbereich aktiv ist. Nach dem Vortrag des Klägers zu 2. tritt hierbei auch das Einzelunternehmen unter der Firma O. (ohne Gesellschaftszusatz) auf, obwohl die Gewerbeanmeldung (Bl. 131 f. LGA) ebenso wie die streitgegenständlichen Konten (Bl. 52 ff. GA) auf den Namen des Klägers zu 2. lauten.
56Zu Recht sieht die Beklagte hierin eine Umgehung der Kündigung der Geschäftsbeziehungen zur Klägerin zu 1. und eine Verschleierung der wirtschaftlichen Berechtigung an den streitgegenständlichen Konten, was einen sachgerechten Grund für die ordentliche Kündigung darstellt. Der Kläger zu 2. kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte habe zuvor über Jahre hinweg die Nutzung seiner Geschäftskonten auch durch die Klägerin zu 1. beanstandungslos geduldet. Denn zum einen ist durch die Kündigung der Geschäftsbeziehung zur Klägerin zu 1. eine relevante Änderung der Verhältnisse eingetreten und zum anderen der Umstand, dass der Kläger zu 2. mit seinem Einzelunternehmen im Geschäftsverkehr ebenfalls unter der Firma O. auftritt, erst nunmehr bekannt geworden.
57Hinzu kommt, dass es nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten auch bezüglich des Geschäftsgirokontos des Klägers zu 2. zu einer Häufung von Recalls unter Bezugnahme auf ein unseriöses Geschäftsgebaren gekommen ist. Auch dieser Umstand begründet bei Berücksichtigung der Gesamtumstände einen sachlichen Grund für die ordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehung zu dem Kläger zu 2.
58C.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713, § 542 Abs.2 Satz 1 ZPO.
60Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 10.000 € festgesetzt.