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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 25/25

Datum:
23.12.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 25/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1223.2WS25.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 37 Qs 35/24
Schlagworte:
Gerichtliche Entscheidung nach § 61 IRG; Ersuchen um eine Sicherungsmaßnahme nach den §§ 111b-111h StPO im Rechtshilfeverkehr mit EU-Mitgliedsstaaten (§ 89 IRG); Anforderungen an die Sicherungsunterlagen (§ 95 Abs. 1 IRG).
Normen:
IRG §§ 61, 89, 94, 95
Leitsätze:
  1. Auch dem im Beschwerdeverfahren nach § 304 StPO mit einem im Rechtshilfeverfahren erlassenen Beschluss befassten Rechtsmittelgericht steht die Möglichkeit der Vorlage an das Oberlandesgericht nach § 61 Abs. 1 S. 1 IRG zu (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2019 - 6 AuslS 136/19 -).
  2. Das Oberlandesgericht prüft im Verfahren nach § 61 IRG ausschließlich das Vorliegen der Leistungsermächtigung, also der Voraussetzungen des „Ob“ der Leistung von Rechtshilfe nach außen gegenüber dem ersuchenden Staat; die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der innerstaatlichen Vornahmeermächtigung vorliegen, ist allein von dem Vornahmegericht zu beurteilen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 20.12.2007 - 1 AR (S) 103/07 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2018 - 2 Ws 75/18 -). Jedoch ist im Verfahren nach § 61 IRG auch über die Verhältnismäßigkeit der Vornahmehandlung zu befinden (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1990, 125, 126).
  3. Die gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 5 IRG für ein Ersuchen um Sicherstellung erforderliche Beschreibung der Tatumstände verlangt eine Konkretisierung des Tatvorwurfs, die einen zureichenden Rückschluss auf das dem Betroffenen zur Last gelegte Tatgeschehen ermöglicht, sodass die beiderseitige Strafbarkeit festgestellt bzw. die etwaige Einordnung als Katalogtat einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2019 - 6 AuslS 136/19 -). Auch muss die Sachdarstellung eine Abgrenzung der gegenständlichen Tat(en) zu möglichen weiteren Taten zulassen. Hierfür ist eine verkürzte, auf das Wesentliche beschränkte Sachverhaltsdarstellung erforderlich, die die Tat(en) unverwechselbar und rechtlich eindeutig beschreibt. Eine Subsumtion unter die jeweiligen Straftatbestände durch die ausstellende Behörde ist ebenso wenig erforderlich wie die Angabe von Beweismitteln.
  4. Erfolgt die Vervollständigung der Sicherungsunterlagen (§ 95 Abs. 1 IRG) erst nach Ablauf der insofern gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 IRG gesetzten Frist, führt dies nicht dazu, dass verspätet eingegangene Angaben nicht berücksichtigt werden dürfen.
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistung der von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft („Functioneel Parket“) Amsterdam mit Ersuchen vom 21.10.2019 in der Form einer Bescheinigung nach Art. 9 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22.07.2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (Aktenzeichen: 62430/ EBB-U-2019036955) in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme der niederländischen Behörden vom 03.10.2025 erbetenen Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten, gerichtet auf die vorläufige Sicherung von Vermögenswerten, gegeben sind.

 
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