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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 24/25

Datum:
08.07.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 24/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0708.2WS24.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 64 StVK 19/25
Schlagworte:
Vollstreckungsübernahme, Exequaturverfahren
Normen:
IRG §§ 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 84a Abs. 1 Nr. 1.a), 84g Abs. 3 S. 2, Abs. 5
Leitsätze:
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unter ergänzender Bezugnahme auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer der Verurteilten bzw. ihrem Beistand bekanntgegebenen Zuschrift vom 23.06.2025 auf Kosten der Verurteilten (§§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 77 IRG, § 473 Abs. 1 StPO) mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts in Triest vom 27.04.2016 (Aktenzeichen: Urteil Nr. 647/2016 - Reg. Gen. Nr. 1994/2015 - R. G. N. R. n. 4951/2015) in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts in Triest vom 30.06.2017 (Aktenzeichen: Urteil Nr. 698/2017), rechtskräftig seit dem 17.10.2017, hinsichtlich der gegen die Verurteilte verhängten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten für vollstreckbar erklärt wird und die Umwandlungsentscheidung entfällt.

 
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