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Oberlandesgericht Hamm, 2 ORs 67/25

Datum:
23.12.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ORs 67/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1223.2ORS67.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 48 NBs 83/24
Schlagworte:
Prüfung von Zahlungserleichterung bereits im Urteil (§ 42 StGB)
Normen:
StGB § 42
Sachgebiet:
Strafrecht
Leitsätze:

Auch wenn die Vollstreckungsbehörde noch nach Rechtskraft des Urteils Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen bewilligen kann (§ 459 a StPO), ist bereits im Urteil die Erörterung von Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) zwingend, wenn dies nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2018 - 2 StR 348/17 -, m. w. N.).

 
Tenor:

1.Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit darin eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen unterblieben ist.

2.Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

3.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

 
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