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Oberlandesgericht Hamm, 2 ORs 66/25

Datum:
18.12.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ORs 66/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1218.2ORS66.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 15 NBs 104/24
Schlagworte:
Nachweis der Ermächtigung des Verteidigers (§ 302 Abs. 2 StPO) für eine nachträgliche Berufungsbeschränkung
Normen:
StPO § 302 Abs. 2
Sachgebiet:
Strafrecht
Leitsätze:

1. Jedenfalls eine erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgte Beschränkung der Berufung erfordert eine ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers nach § 302 Abs. 2 StPO (vgl. BayObLG, Beschluss vom 04.10.2021 - 206 StRR 69/21 -; OLG München, Beschluss vom 14.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 230/16 -, Rn. 4, juris).2. Der Nachweis dieser Ermächtigung kann freibeweislich zwar noch nach Abgabe der Erklärung erfolgen. Allein der Umstand, dass der Vorsitzende in der Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten und des Verteidigers zu Protokoll unwidersprochen die Rechtzeitigkeit „der Berufung des Angeklagten“ festgestellt hat, genügt für diesen Nachweis jedoch nicht. Aus einem solchen Ablauf ist auch nicht auf eine erneute Beschränkungserklärung des Verteidigers oder des Angeklagten selbst zu schließen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

 
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