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Oberlandesgericht Hamm, 2 ORs 60/24

Datum:
07.01.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ORs 60/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0107.2ORS60.24.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 30 Ls 8/23
Schlagworte:
Computerbetrug, Fälschung beweiserheblicher Tatsachen, Tateinheit bei Online-Bestellungen
Normen:
StGB §§ 263a Abs. 1, 269 Abs. 1, 52
Leitsätze:

1. Bei der von Anfang an vorgesehenen mehrfachen Nutzung eines Kundenkontos (hier: Benutzeraccount bei der DB Vertrieb GmbH) mit den dort gespeicherten unrichtigen beweiserheblichen Daten können die über dieses Konto betrügerisch bzw. im Wege des Computerbetrugs getätigten Bestellungen zur Tateinheit verbunden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - 1 StR 400/22 -; Beschluss vom 06.04.2021 - 1 StR 67/21 -, juris).

2. Zur Reichweite des Schlechterstellungsverbots, wenn die vom Tatgericht als rechtlich selbstständig erachtete Taten durch das Revisionsgericht zur Tateinheit verbunden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 04.10.2022 - 2 StR 319/21 -, juris).

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Computerbetrugs in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheblicher Daten schuldig ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Schöffengericht - Bochum zurückverwiesen.

 
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III.

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