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Oberlandesgericht Hamm, 2 ORs 56/25

Datum:
18.11.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ORs 56/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1118.2ORS56.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 47 NBs 72/23
Schlagworte:
Erforderliche Feststellungen bezüglich einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung oder eines Härteausgleichs, Verwertbarkeit der auf Grundlage eines länger zurückliegenden Durchsuchungsbeschlusses erlangten Beweismittel
Normen:
StGB §§ 54, 55; StPO § 105 Abs. 1
Leitsätze:

1. Ein Durchsuchungsbeschluss verliert spätestens nach Ablauf von sechs Monaten seine rechtfertigende Kraft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 -). Dies kann auch bereits vor Ablauf dieser Frist der Fall sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Durchsuchung sichere Kenntnis, konkrete Anhaltspunkte oder jedenfalls die begründete Erwartung haben, dass die Anordnungsvoraussetzungen zwischenzeitlich entfallen sind oder wenn sachfremde oder gar missbräuchliche Gründe der Entscheidung über den verzögerten Vollzug zugrunde liegen (vgl. LG Potsdam, Beschluss vom 29.01.2025 - 23 Qs 1/25 -). Doch selbst bei Rechtswidrigkeit der Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses kommt ein Verwertungsverbot nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen in Betracht, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind.

 2. Scheidet eine Gesamtstrafenbildung im Hinblick auf eine zunächst eine Zäsur begründenden Verurteilung wegen vollständiger Vollstreckung der insofern verhängten Strafe aus, ist vom Tatgericht unter Feststellung des diesbezüglichen Vollstreckungsstandes gegebenenfalls auch zu prüfen, ob aufgrund des Entfalls der Zäsurwirkung eine Gesamtstrafenbildung mit einer weiteren Strafe in Betracht kommt oder möglicherweise ein Härteausgleich vorzunehmen ist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugrundeliegenden Feststellungen aufrechterhalten.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

 
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