Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 2 OAus 237/25

Datum:
04.12.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 OAus 237/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1204.2OAUS237.25.00
 
Schlagworte:
Anforderungen an die Entschädigung nach StrEG bei Freiheitsentziehungen im Auslieferungsverfahren, Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; IRG §§ 19, 22 Abs. 2 S. 3; StrEG §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 2
Leitsätze:

1. Ist ein ausländischer Staatsangehöriger aufgrund eines ausländischen Ersuchens infolge einer von den deutschen Behörden zu vertretenden Personenverwechslung zu Unrecht in Auslieferungshaft genommen worden, kann der (fälschlich) Verfolgte in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1, Abs. 3 StrEG eine Entschädigung nach dem StrEG beanspruchen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.1984 - 4 ARs 19/83 -).

2. Eine solche Entschädigung steht dem (fälschlich) Verfolgten sowohl für die Dauer der zu Unrecht vollzogenen Auslieferungshaft als auch für den vorgelagerten Freiheitsentzug infolge einer vorläufigen Festnahme nach § 19 IRG zu.

3. Wenn mangels eines Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung nach § 29 IRG keine Erstattung notwendiger Auslagen im Auslieferungsverfahren (§ 77 IRG i.V.m. §§ 467, 467 a StPO) in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2022 - 2 AR (Ausl) 67/21 -, m.w.N.), umfasst der Entschädigungsanspruch auch die dem (fälschlich) Verfolgten entstandenen Rechtsanwaltskosten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.07.2008 - 1 W 48/08 -; OLG Koblenz, OLGR 2000, 548).

4. Bei der mit einer vorläufigen Festnahme gemäß § 19 IRG verbundenen Freiheitsentziehung sowie bei der aufgrund einer amtsgerichtlichen Festhalteanordnung gemäß § 22 Abs. 3 S. 2 IRG vollzogenen Auslieferungshaft handelt es sich um tiefgreifende Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht, hinsichtlich derer dem fälschlich Verfolgten ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zusteht. Dass die amtsgerichtliche Festhalteanordnung gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 IRG unanfechtbar ist, steht dieser Feststellung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Maßnahme aufgrund einer Personenverwechslung nicht gegen die in der Fahndungsausschreibung bezeichnete Person, sondern gegen einen am Auslieferungsverfahren unbeteiligten Dritten richtet.

 
Tenor:

1.

Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller für seine vorläufige Festnahme in der Zeit vom 11.10.2025 bis zum 12.10.2025 sowie für die in der Zeit vom 12.10.2025 bis zum 22.10.2025 vollzogene Auslieferungshaft aus der Staatskasse eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zusteht.

2.

Es wird festgestellt, dass die vorläufige Festnahme des Antragstellers in der Zeit vom 11.10.2025 bis zum 12.10.2025 sowie die gegen ihn in der Zeit vom 12.10.2025 bis zum 22.10.2025 vollzogene Auslieferungshaft rechtswidrig waren.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank