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Oberlandesgericht Hamm, 2 OAus 233/25

Datum:
20.11.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 OAus 233/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1120.2OAUS233.25.00
 
Schlagworte:
Zulässigkeit der Übertragung der Strafvollstreckung nach §§ 85 ff. IRG, Entscheidung nach § 85c IRG
Normen:
IRG §§ 85 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 85a Abs. 1 S. 1, 85c Nr. 2
Leitsätze:

1. Im Rahmen des § 85c Nr. 2 IRG steht die Ausreisepflicht des Bürgers eines EU-Mitgliedstaates nach § 7 FreizügG/EU der Ausreisepflicht nach § 50 AufenthaltG gleich (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 28.04.2020 - 1 Ws 169/19 -, Rn. 14; OLG Dresden, Beschluss vom 25.09.2017 - 2 (S) AR 24/17 -, Rn. 21 ff., jew. zit. n. juris).

2. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Übertragung der weiteren Strafvollstreckung kann der Annahme, dass eine Resozialisierung des Verurteilten eher in der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten sein könnte, bereits entscheidend entgegenstehen, dass der Verurteilte sich nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe und seiner Entlassung aus der inländischen Strafhaft nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten darf (vgl. Senat, Beschluss vom 27.08.2015 - III-2 Ausl 115/15 -, Rn. 21, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17 -, Rn. 40, jew. zit. n. juris).

3. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 85c IRG über die Zulässigkeit der Übertragung der weiteren Strafvollstreckung ist lediglich die Frage, ob diese Übertragung zulässig ist. Dieser Zulässigkeit steht grundsätzlich nicht die von der Vollstreckungsbehörde zuvor bekundete Absicht entgegen, gemäß § 456a StPO zu einem späteren Zeitpunkt (hier: nach dem 2/3-Termin) von der weiteren Vollstreckung absehen zu wollen (vgl. Senat, Beschluss vom 17.08.2017, a.a.O., Rn. 41).

 
Tenor:

Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den polnischen Staatsangehörigen M., geboren am 00.00.1991 in L./Polen, mit dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 11.10.2019 (II-5 KLs 30 Js 251/18 - 9/19) verhängen Freiheitsstrafe von 12 Jahren in Polen ist zulässig.

 
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