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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 13/25

Datum:
13.11.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Hinweisbeschluss
Aktenzeichen:
28 U 13/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1113.28U13.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 211/24
Leitsätze:

Ein Rechtsanwalt verliert seinen Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber grundsätzlich auch dann nicht, wenn ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last fällt.Wenn aber der Auftraggeber gegenüber der Vergütungsforderung des Rechtsanwalts einwendet, dass er bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung den für ihn geführten Rechtsstreit – mit der für ihn positiven Kostenentscheidung - gewonnen hätte, anstatt einen für ihn nachteiligen Vergleich abzuschließen, kann ein Schaden vorliegen, der dem Vergütungsanspruch im Wege des dolo-agit-Einwandes gemäß § 242 BGB entgegengehalten werden kann. Einer Aufrechnungserklärung bedarf es in in einem solchen Fall nicht

 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Dezember 2024 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Dezember 2024 im schriftlichen Verfahren (§ 522 Abs. 2 ZPO) zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 
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