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I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Dezember 2024 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
II.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.447,23 € festgesetzt.
Gründe:
2Die zulässige Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
3Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
4Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
5Die Einwendungen der Beklagten gegen das angefochtene Urteil bleiben ohne Erfolg.
6Der Senat nimmt vollumfänglich Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 13. November 2025 (Bl. 226 ff. der elektronischen Akte). Eine Stellungnahme hierauf ist seitens der Beklagten nicht erfolgt.
7Die Berufung ist daher mit den sich aus § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden prozessualen Nebenentscheidungen zurückzuweisen.