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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 110/25

Datum:
30.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 U 110/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0930.28U110.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 3 O 390/22
 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin vom 25.08.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 17.06.2025

verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.671,72 EUR festgesetzt.

In Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für die erste Instanz ebenfalls auf 25.671,72 EUR festgesetzt.

 

G r ü n d e

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