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In dem Rechtsstreit wird dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 04.07.2025 gewährt.
Die Entscheidung über die Kosten der Wiedereinsetzung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten
Gründe:
2Dem Beklagten ist auf seinen rechtzeitigen Antrag vom 05.08.2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
3Die bei dem Oberlandesgericht Köln aktenkundig am 04.08.2025 und somit innerhalb der laufenden Berufungsfrist eingelegte Berufung hat die Frist des § 517 ZPO nicht gewahrt. Zuständiges Berufungsgericht ist aufgrund der Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung NRW (JuZuVO) nach § 27 a II seit dem 01.07.2025 das Oberlandesgericht Hamm, das nunmehr für Berufungen und Beschwerden - wie hier - in Verfahren betreffend die Berufstätigkeit von Rechtsanwälten zuständig ist.
4Allerdings ergab sich aus der dem Urteil des Landgerichts Köln beigefügten Rechtsmittelbelehrung, dass die Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln einzulegen ist, was seitens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei Zustellung des Urteils entsprechend im System eingetragen worden ist.
5Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts hat dazu geführt, dass der Beklagte die Berufungsfrist ohne sein Verschulden versäumt hat. Aus diesem Grund ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren (§ 233 ZPO).
6Die Wiedereinsetzung setzt zunächst voraus, dass die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kausal für die Versäumung der Fristen war. Daran bestehen nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten und dem aktenkundigen tatsächlichen Ablauf keine Zweifel, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung befolgt hat.
7Der Beklagte hat die Fristen unverschuldet versäumt.
8Durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung wird ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht. Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (BGH, Beschluss vom 9. März 2017 – V ZB 18/16 –, Rn. 9 - 11, juris).
9Ein vermeidbarer Rechtsirrtum ist schon dann entschuldbar, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (BGH, Beschluss vom 9. März 2017 – V ZB 18/16 –, Rn. 12, juris).
10Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten musste die erst wenige Tage vor Erlass des Urteils erfolgte Änderung der JustizzuständigkeitsVO nicht bekannt sein. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass das Oberlandesgericht Köln, wie dies bis zum 01.07.2025 der Fall war, auch für die hier vorliegende Berufung zuständig gewesen wäre.
11Soweit der Klägervertreter unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 22.3.2016 ausführt, dass die gesetzliche Regelung eindeutig sei und deswegen eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne, trifft dies den hiesigen Fall nicht. Zwar ist die gesetzliche Regelung eindeutig, indes kommt es darauf nicht an, weil dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, dass er (wie auch das Landgericht), diese Regelung, die erst 3 Tage vor Zustellung des Urteils in Kraft getreten ist, noch nicht zur Kenntnis genommen hatte.
12Da der Beklagte innerhalb der Frist des § 234 I ZPO Wiedereinsetzung beantragt hatte und gleichzeitig Berufung eingelegt hat, war ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.