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Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Bad Oeynhausen vom 10.04.2025, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 12.05.2025, wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG gegen die Zwischenverfügung eröffnete Beschwerde ist ohne Erfolg.
3I.
4Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Beschwerde im Namen der Beteiligten zu 1) und 2) eingelegt hat, die die von der Zwischenverfügung betroffene Anmeldung vorgenommen haben.
5II.
6Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss und der Nichtabhilfeentscheidung mit eingehenden Ausführungen zutreffend darauf verwiesen, dass der angemeldete Name nicht eintragungsfähig ist. Dem Namen fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, da hierfür reine Ortsbezeichnungen nicht genügen. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den beiden Entscheidungen des Amtsgerichts, denen der Senat vollständig beitritt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:
7Wie die Beschwerde selbst unter Verweis auf die gesetzlichen Anforderungen des § 707a Abs. 2 S. 1 BGB ausführt, muss die Bezeichnung einer eGbR die notwendige Unterscheidungskraft besitzen. Dies ist bei reinen Ortsbezeichnungen nicht der Fall (vgl. auch: Bömeke in BeckOK HGB, 46. Edition Stand: 01.01.2025, § 18, Rn.18). Hierauf wird auch in der von den Beteiligten zitierten Fundstelle in dieser Kommentierung (Rn.62) unter Verweis auf die Notwendigkeit der abstrakten Unterscheidungskraft und die entsprechenden Ausführungen gerade in den Randnummern 10 ff. dieser Kommentierung abgestellt.
8Auch aus der von den Beteiligten zitierten Entscheidung des OLG Köln vom 24.04.2024 (4 Wx 4/14) ergeben sich insoweit keine Abweichungen zugunsten der 3 Beteiligten. Das Gegenteil ist der Fall. Der dort zur Beurteilung anstehende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass neben der Ortsangabe auch ein sachlicher Namensbezug vorhanden war. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Entscheidungsgründen mit dem dortigen Verweis auf die vorhandene Sachbezeichnung. Bei der in den Gründen der Entscheidung erfolgten Bezeichnung „O. eGbR D.-straße N01“ handelt es sich offensichtlich um eine Unkenntlichmachung der konkreten Bezeichnung durch eine verkürzende Schreibweise und eine Unkenntlichmachung der Hausnummer, wobei es darauf nicht einmal entscheidend ankommt. Maßgeblich ist, dass in dieser Entscheidung das Vorliegen einer zusätzlichen Sachbezeichnung angenommen worden ist.
9III.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Beschwerdewert ist gemäß § 36 Abs.3 GNotKG festgesetzt.