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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Dezember 2024 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (5 O 63/24) mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache dorthin zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsgegner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
2I.
3Die am 21.10.1990 geborene Klägerin nimmt das beklagte Land aus Amtshaftung aufgrund einer im Impfzentrum O. am 14.10.2022 erhaltenen Covid-19-Auffrischungsimpfung in Anspruch, hinsichtlich derer sie behauptet, nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein und als Folge eine Visusminderung sowie die Erstmanifestation eines Diabetes mellitus Typ 1 erlitten zu haben.
4Zunächst hatte die Klägerin am 06.10. und 10.11.2021 bei ihrer Gynäkologin die Erst- und Zweitimpfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty der Fa. BioNTech erhalten. Zu der – den damaligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entsprechenden – Auffrischungsimpfung („Booster“) begab sie sich am 14.10.2022 in das Impfzentrum in O..
5Abweichend von den tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist unstreitig, dass es sich bei dem Impfzentrum in O. um keines des beklagten Landes sondern ein solches des Landkreises O. handelte. Dieses war vom Landkreis O. entsprechend der vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW im Erlasswege erteilten Vorgabe eingerichtet worden, wonach ein die Regelversorgung ergänzendes, dezentrales und regionales mobiles und stationäres Impfangebot für Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen für die Bevölkerung von den Kreisen und kreisfreien Städten anzubieten und aufwuchsfähig zu planen war. Die in diesem Zusammenhang geltende Erlasslage unterlag während der COVID-19-Pandemie zahlreichen Änderungen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 10.06.2025 (Bl. 193-198 d. Berufungsakte) Bezug genommen. In dem Zeitraum, in den die hier streitgegenständliche Impfung der Klägerin fiel, erfolgte die Beauftragung von Ärztinnen und Ärzten für das COVID-19-lmpfgeschehen in den Impfzentren unmittelbar durch die Kreise und kreisfreien Städte, welche die Behandlungsverträge im Namen des Landes Nordrhein-Westfalen abschlossen. Dementsprechend war auch der Arzt Dr. P., von dem die Klägerin ihre Impfung im Impfzentrum O. erhielt, vom Landkreis O. im Namen des beklagten Landes zu seiner Tätigkeit beauftragt worden.
6Wegen der übrigen Einzelheiten des Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
7Das Landgericht hat die Klägerin persönlich angehört und die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Die Frage, ob die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei, könne dahinstehen. Denn jedenfalls greife der Einwand der hypothetischen Einwilligung. Insoweit obliege der Beklagtenseite der Nachweis, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte, erst dann, wenn jener einen Entscheidungskonflikt plausibel darlege. Dies habe die Klägerin vorliegend nicht vermocht. Aus ihrer Anhörung ergebe sich, dass erst der Hinweis auf das Risiko einer Autoimmunerkrankung als mögliche Impffolge sie bewogen hätte, von der Impfung Abstand zu nehmen. Hierbei habe es sich aber um kein aufklärungspflichtiges Risiko gehandelt, da unstreitig weder im Zeitpunkt der Impfung noch danach bekannt gewesen bzw. geworden sei, dass das Auftreten einer solchen Erkrankung mit dem Impfstoff Comirnaty überhaupt in Verbindung zu bringen sein könnte. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin schon vor den Erstimpfungen an Autoimmunerkrankungen gelitten, auf die Impfungen aber nicht verzichtet, sondern diese gut vertragen habe. Zudem habe nach damaliger unstreitiger Studienlage eine Coronaimpfung das Risiko, an Diabetes zu erkranken, um ca. 21 % gesenkt. Ohne die Auffrischungsimpfung sei nach unwidersprochenem Beklagtenvortrag das Risiko einer schweren pulmonalen oder kardialen Erkrankung aufgrund einer Infektion mit dem SARS-COV-2-Virus und einer damit einhergehenden stationären oder intensiv-medizinischen Behandlung bis hin zu einem letalen Verlauf weitaus größer gewesen als das Risiko, an einem Diabetes mellitus Typ 1 zu erkranken. Vor diesem Hintergrund und dem Ergebnis der Anhörung sei ein Entscheidungskonflikt nicht plausibel.
8Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
9Das Landgericht habe es zunächst verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Inhalt der beklagtenseits behaupteten Aufklärung durch Beweisaufnahme festzustellen und zu der Frage, ob diese dem Stand der Wissenschaft entsprochen habe, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung müsse bei geltend gemachten Behandlungsfehlern regelmäßig ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da die hierfür maßgeblichen Standards medizinische Fragen beträfen. Entsprechendes müsse hinsichtlich geltend gemachter Aufklärungsmängel auch für die Frage gelten, ob Chancen und Risiken in einer dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Weise beschrieben worden seien.
10Zudem habe das Landgericht seine Feststellung, der Klägerin seien im Impfzentrum der Anamnesebogen, das Aufklärungsmerkblatt, der Einwilligungsbogen und das Ersatzformular mit der Aufforderung ausgehändigt worden, diese zu lesen und auszufüllen, fehlerhaft ohne Beweisaufnahme getroffen. Entsprechendes gelte für den Inhalt und Ablauf des Gesprächs mit dem Impfarzt. Insoweit habe sich das Landgericht einseitig auf den bestrittenen Vortrag der Beklagtenseite gestützt, ohne die vom beweispflichtigen Land hierfür angebotenen Beweise zu erheben.
11Soweit das Landgericht eine hypothetische Einwilligung bejaht habe, seien die Anforderungen an die Darlegung eines Entscheidungskonfliktes überzogen. Insoweit habe die Klägerin in ihrer Anhörung angegeben, dass sie ein – nicht gegebener – Hinweis auf die Möglichkeit noch unbekannter Komplikationen zu weiteren Nachfragen und Nachdenken veranlasst hätte. Es sei zudem unzulässig, von der Einwilligung in die vorangegangene Erst- und Zweitimpfung auf das hypothetische Verhalten bei der Drittimpfung zu schließen.
12Die Klägerin beantragt,
13unter Abänderung des angefochtenen Urteils
das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 1.837,92 €, weiterhin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25.000,- € beträgt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen Schäden zu ersetzen, soweit diese durch die Corona-Schutzimpfung vom 14.10.2022 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 1.054,10 € außergerichtliche Gebühren für die Einholung der Deckungszusage sowie 3.105,90 € außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von diesen Gebühren freizustellen;
hilfsweise, das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht Bielefeld, zurück zu verweisen.
Das beklagte Land beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Anders als die Frage von Behandlungsfehlern betreffe die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Aufklärung keine medizinischen Standards, sondern rein rechtliche Fragen. Unabhängig davon sei eine Beweisaufnahme zur Ordnungsmäßigkeit der Aufklärung entbehrlich gewesen, da jedenfalls von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen sei. Nach sorgfältiger Würdigung der persönlichen Anhörung der Klägerin und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls habe das Landgericht überzeugend festgestellt, dass die Klägerin auch bei unterstellter vollständiger Aufklärung in die Impfung eingewilligt hätte. Einen Entscheidungskonflikt habe das Landgericht überzeugend verneint, da die Klägerin selbst deutlich gemacht habe, dass sie letztlich erst durch einen Hinweis auf das Risiko einer Autoimmunreaktion in einen solchen geraten wäre. Ein solcher Aufklärungsinhalt sei aber rechtlich nicht geschuldet gewesen, da ein solches Risiko wissenschaftlich nicht bekannt gewesen sei.
25Die Ausführungen des Landgerichts zu den vorangegangenen Impfungen deute die Berufung fehl. Das Gericht sei nicht von der Fortwirkung der dazu erteilten Aufklärungen ausgegangen, sondern habe Schlüsse auf ein hypothetisches Verhalten der Klägerin gezogen. Es sei nicht plausibel, dass sich die Klägerin, nachdem sie sich bereits zuvor für eine zweifache Grundimmunisierung mit dem grundsätzlich identischen Impfstoff entschieden hatte, bei einem Hinweis auf mögliche unbekannte Nebenwirkungen bei identischer Risikolage plötzlich umentschieden hätte.
26II.
27Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache – jedenfalls vorläufigen – Erfolg, da das angefochtene Urteil entsprechend ihrem Hilfsantrag mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück zu verweisen war.
28Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht zwar grundsätzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Hiervon abweichend kann es jedoch gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. In diesem Fall kommt eine Zurückverweisung in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine Instanz beendende Entscheidung sein kann. Ob ein solcher Mangel vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn nicht teilt (vgl. BGH Urt. v. 14.05.2013 - VI ZR 325/11; BGH Urt. v. 10.12.996 - VI ZR 314/95; BGH Urt. v. 13.07.2010 - VI ZR 254/09; OLG Hamm Urt. v. 26.03.2019 - 26 U 151/18).
29Ein derartiger Mangel kann insbesondere in der Nichtberücksichtigung tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens liegen, weil darin eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt. Das ist etwa der Fall, wenn das Eingangsgericht den Kern des Parteivorbringens verkannt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder wenn es einen wesentlichen Teil des Klagevortrags übergangen hat (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 538 Rn. 42, beck-online). Darunter fallen auch Verstöße gegen die richterliche Aufklärungspflicht und mangelnde Beweiserhebungen, letztere etwa in Gestalt der nicht erschöpfenden Beurteilung des Streitstoffes mit Vernachlässigung der Aufklärung durch sachverständige Begutachtung (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 538 ZPO, Rn. 20, 25, 28).
301.
31Derartige Verfahrensfehler liegen dem angefochtenen Urteil zugrunde.
32Zunächst hat das Landgericht die gebotene Beweisaufnahme zum tatsächlichen Inhalt der Aufklärung unterlassen und damit wesentlichen Parteivortrag übergangen. Selbst wenn man es – entsprechend dem vom Landgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt – für zulässig hielte, die Frage einer ordnungsgemäßen Aufklärung dahinstehen zu lassen, weil jedenfalls von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen sei, wird dadurch eine Beweiserhebung zum tatsächlichen Aufklärungsgeschehen regelmäßig nicht entbehrlich. Denn dieses bildet zugleich auch einen wichtigen Anhaltspunkt für die Frage, wie sich der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung verhalten hätte. Denn die mit der Feststellung hypothetischer Annahmen notwendigerweise verbundenen Schwierigkeiten lassen sich auf das unvermeidbare Maß begrenzen, je mehr die Schlussfolgerungen auch das tatsächlich feststellbare Aufklärungsgeschehen in den Blick nehmen. Ist hierzu bei streitigem Parteivortrag Beweis angetreten, sind die Beweise zu erheben.
33Darüber hinaus fehlt der Annahme, die Klägerin hätte in die streitgegenständliche Impfung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt, schon im Ansatz der denklogisch notwendige Bezugspunkt. Eine solche Schlussfolgerung setzt die Feststellung des Aufklärungsinhalts voraus, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft geboten gewesen wäre. Letzteres kann ein Gericht regelmäßig nicht ohne sachverständige Hilfe feststellen, so dass die Nichteinholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens einen Verstoß gegen die – in Arzthaftungssachen gesteigerte – richterliche Aufklärungspflicht begründet und bei hierauf gerichteten Beweisanträgen auch das rechtliche Gehör der Parteien verletzt.
34Im Einzelnen:
35a)
36Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht dem Begehren der Klägerin §§ 839, 249 ff. BGB i.V.m. Art. 34 GG als einschlägige Anspruchsgrundlage zugrunde gelegt.
37Soweit wegen der behaupteten Impfschäden möglicherweise auch Leistungen nach SGB XIV in Betracht kommen, wären diese gegenüber dem hier geltend gemachten Schadensersatz subsidiär und schließen somit die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 – III ZR 100/88 –, juris Rn. 8-9).
38b)
39Weiterhin ist das beklagte Land hinsichtlich des klagegegenständlichen Amtshaftungsbegehrens passivlegitimiert, da der Impfarzt Dr. P. als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne tätig geworden und diese Tätigkeit dem Land Nordrhein-Westfalen zuzurechnen ist.
40Als Beamter im Sinne von § 839 BGB, Art. 34 GG gilt eine Person, die im Rahmen einer dienstlichen Betätigung öffentlich-rechtliche Belange wahrnehmen. Hierfür ist deren nach außen wahrgenommene Funktion, nicht ihr persönliches Rechtsverhältnis zur öffentlich-rechtlichen Körperschaft maßgeblich, so dass etwa auch Private, die im Rahmen von Dienstleistungsverträgen mit öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten beauftragte sind, die Voraussetzungen erfüllen. Passivlegitimiert ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche dem Handelnden die maßgebliche Tätigkeit anvertraut hat (vgl. MüKoBGB/Papier/Shirvani, 9. Aufl. 2024, BGB § 839 Rn. 193 ff. u. Rn. 439, beck-online; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 – III ZR 130/98 –, BGHZ 143, 18-33, Rn. 27).
41Vorliegend ist Dr. P. durch das Land Nordrhein-Westfalen – wirksam vertreten durch den Landkreis O. – mit der Tätigkeit im Impfzentrum beauftragt worden (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch wenn das Impfzentrum durch den Landkreis O. betrieben wurde, ist für die Tätigkeit des Impfarztes maßgeblich, dass dieser gegenüber dem beklagten Land vertraglich gebunden war, weshalb er seine Tätigkeit aufgrund der mit dem Land eingegangenen Vertragsbeziehung und somit auf dessen Veranlassung erbrachte. Dies geschah zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Belange, da § 1 Abs. 1 S. 1, 2 CoronaImpfV in der zum Impfzeitpunkt gültigen Fassung im Rahmen der Impfstoffverfügbarkeit einen Rechtsanspruch auf die Impfung u. a. für in Deutschland wohnende Personen vorsah, der Anspruch nach Abs. 2 auch die Aufklärung umfasste und § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV als Leistungserbringer (unter anderem) die von den zuständigen Stellen der Länder eingerichteten Impfzentren vorsah.
42c)
43Die nach Amtshaftungsgrundsätzen einstandspflichtige Körperschaft haftet für einen in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes behandelnden Arzt bei einem Behandlungsfehler, d.h. wenn dieser gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung des Patienten einschließlich der therapeutischen Aufklärung verstoßen hat und hieraus ein kausaler Schaden erwachsen ist, wie auch bei einem bloßen Aufklärungsfehler, wenn er bei im Übrigen ordnungsgemäßer Behandlung den Patienten nicht hinreichend aufgeklärt hat und deshalb der mit der Behandlung verbundene Eingriff in den Körper und/ oder die Gesundheit des Patienten nicht gerechtfertigt ist. Die Sorgfaltspflichten des behandelnden Amtsträgers sind auf eine Behandlung und Versorgung des Patienten gerichtet, die entsprechend § 630a Abs. 2 BGB den Regeln der ärztlichen Kunst, d.h. dem im Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standard seines Fachgebiets entspricht. Denn die einem Arzt aufgrund seiner Garantenstellung für die übernommene Behandlungsaufgabe deliktisch obliegenden Sorgfaltspflichten entsprechen jenen eines Behandlungsvertrags (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.1988 – VI ZR 37/88 –, Rn. 13, juris), so dass auch im Rahmen der Amtspflichten aufgrund hoheitlich veranlasster ärztlicher Tätigkeiten nichts Anderes gilt und insoweit von einer drittschützenden Amtspflicht auszugehen ist.
44(1.)
45Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und nunmehr § 630d BGB, dass ärztliche Heileingriffe grundsätzlich der Einwilligung des Patienten bedürfen, um rechtmäßig zu sein. Die wirksame Einwilligung des Patienten setzt dabei dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 16.08.2022, VI ZR 342/121, juris Rn. 9). Gemäß § 630e Abs. 1 S. 1 BGB muss die Aufklärung alle wesentlichen Umstände umfassen. Dazu gehören nach § 630e Abs. 1 S. 2 BGB unter anderem auch die zu erwartenden Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten. Diese Gesichtspunkte müssen dem Patienten nicht exakt medizinisch, sondern „im Großen und Ganzen“ dargestellt werden so dass er eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren erhält, ohne dass diese beschönigt oder verschlimmert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 16.08.2022, VI ZR 342/121, juris Rn. 9; Urt. v. 29.01.2019, VI ZR 117/18, NJW 2019, 1283, 1284 Rn. 15 m.w.N.; Urt. v. 19.10.2010, VI ZR 241/09, juris Rn. 7; Urt. v. 06.07.2010, VI ZR 198/09, juris Rn. 11). Gemäß § 630h Abs. 2 Nr. 1 BGB hat diese Aufklärung mündlich stattzufinden; eine Bezugnahme auf ausgehändigte Unterlagen ist ergänzend zulässig. Wie weitreichend eine solche ergänzende Bezugnahme insbesondere bei Impfungen auch nach neuer Gesetzeslage zulässig ist, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. z. B. Martis/Winkhart-Martis, Schadensersatzansprüche bei Impfschäden, MDR 2025, 422 ff. Rn. 49; vgl. LG Heilbronn, Urt. v. 14.02.2023 – Wo 1 O 65/22 –, Rn. 33, juris sowie – wenngleich dort nicht entscheidungserheblich – OLG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2024 – 1 U 34/23 –, Rn. 55, juris, krit. dazu etwa Rahn, Schadenersatzansprüche bei Corona-Impfschäden – Update 2023, GuP 2023, 208; vgl. auch Grüneberg/Weidenkaff § 630e Rn. 11 und NK-MedR/Wever, 4. Aufl. 2024, BGB § 630e Rn. 37, beck-online), bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn das beklagte Land unter hat unter Beweisantritt behauptet, über die zuvor erfolgte Aushändigung der schriftlichen Unterlagen hinaus habe der Impfarzt zudem auch mündlich auf die typischen und zum Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung bekannten Risiken und Nebenwirkungen der Auffrischungsimpfung wie Schmerzen an der Einstichstelle, Myalgie, Fieber und bei jungen Menschen auf die Notwendigkeit des Verzichtes auf sportliche Betätigung ebenso hingewiesen, wie auf die seltenen, schwereren Komplikationen einer Myokarditis sowie sonstiger koronarer Erkrankungen. Es sei sowohl schriftlich als auch mündlich auch auf die Möglichkeit noch unbekannter Komplikationen hingewiesen worden.
46Die hierzu angebotenen Beweise wird das Landgericht zu erheben haben, und zwar zunächst zum tatsächlichen Aufklärungsgeschehen (sowohl zum streitigen Inhalt der ausgehändigten Unterlagen als auch insbesondere zum Inhalt des Arztgesprächs) und sodann durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der – nach Beweiserhebung – ermittelte Aufklärungsinhalt die Risiken und weiteren relevanten Gesichtspunkte in einer dem damaligen medizinischen Wissensstand im Großen und Ganzen entsprechenden Weise korrekt dargestellt hat.
47(2.)
48Eine Beweiserhebung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt entbehrlich, dass sich nach dem Klagevortrag ein Risiko verwirklicht hat, welches unstreitig nicht als solches bekannt und typisch für die streitgegenständliche (Auffrischungs-)lmpfung war. Zwar versagt die Rechtsprechung dem Patienten Schadensersatz unter Berufung auf den fehlenden Schutzzweckzusammenhang, wenn er zwar nicht in dem gebotenen Umfang über die Risiken des Heileingriffs informiert worden ist, sich jedoch ein Risiko verwirklicht hat, das von dem Arzt wegen seines geringen Gewichts mit Recht vernachlässigt worden ist. Die Haftungsbegrenzung nach Maßgabe des Schutzzweckzusammenhangs erfährt jedoch wiederum eine Ausnahme, wenn es bereits an der „Grundaufklärung“ des Patienten fehlt, wenn ihm also kein zutreffender Eindruck von den durch den Eingriff drohenden Risiken vermittelt wurde, weil die Information über die wichtigsten und schwerwiegendsten Gefahren unterblieben ist. (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, BGB § 630e Rn. 94-95, beck-online). Hier ist bereits die Erteilung einer Grundaufklärung streitig und somit beweisbedürftig.
49(3.)
50Auch eine hypothetische Einwilligung kann nicht ohne eine entsprechende Beweisaufnahme angenommen werden.
51Gemäß § 630h Abs. 2 S. 2 BGB kann sich der Behandler im Falle einer den Anforderungen des § 630e BGB nicht genügenden Aufklärung darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. Unabhängig von der in der Rechtsprechung zum Teil verneinten (vgl. KG Urt. v. 4.12.2014 – 20 U 246/13, BeckRS 2015, 2204 Rn. 24, beck-online) Frage, ob die tatsächliche Vornahme einer Aufklärung insoweit dahinstehen kann, setzt dies jedenfalls voraus, dass der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (OLG Hamm, Urt. v. 02.02.2024 – I-26 U 36/23 –, Rn. 209, juris). Gedankliche Voraussetzung eines solchen Entscheidungskonflikts wie der hypothetischen Einwilligung insgesamt ist dabei stets die Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch vollständigen Aufklärung (vgl. BGH, Beschl. v. 21.06.2022 – VI ZR 310/21 –, Rn. 9, juris; vgl. auch Lafontaine/Trost in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 630h BGB, Stand: 02.07.2024, Rn. 151).
52Daher setzt die Annahme einer hypothetischen Einwilligung vor der Anhörung des Patienten und der Abwägung der weiteren maßgeblichen Gesichtspunkte zunächst voraus, dass geklärt wird, welcher Aufklärungsinhalt korrekterweise geboten gewesen wäre. Diese Frage hängt maßgeblich vom medizinischen Wissensstand zum Zeitpunkt der Behandlung ab und lässt sich regelmäßig nicht ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantworten.
53Vorliegend war insbesondere auch streitig, welcher Aufklärungsinhalt nach dem damaligen medizinischen Wissensstand geboten gewesen wäre. So hat die Klägerin unter anderem in Abrede gestellt, dass die beklagtenseits vorgelegten Aufklärungsbögen und Merkblätter dem Stand der Wissenschaft entsprachen. Namentlich habe eine Anpassung an neue Erkenntnisse zu Nebenwirkungen oder der herabgesetzten Immunisierung bei Virusmutanten gefehlt. Zudem hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung die Behauptung aufrechterhalten, zum Zeitpunkt der Impfung habe noch keine endgültige Zulassung bestanden, was im schriftsätzlichen Vortrag als aufklärungspflichtig bezeichnet worden war. Das Übergehen dieses Vortrags und des darauf bezogenen Beweisantrags, ein Sachverständigengutachten einzuholen, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und wird der gerichtlichen Aufklärungspflicht in Arzthaftungssachen nicht gerecht.
54Für das weitere Verfahren weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Einwilligung in die Erst- und Zweitimpfung mangels Feststellungen zu den insoweit erteilten Aufklärungen keine Schlussfolgerung dahin zulässt, ob die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung auch der Drittimpfung zugestimmt hätte. Denn die Vornahme einer Handlung in Unkenntnis der damit verbundenen Risiken rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Geschädigte bei Kenntnis des Risikos die Handlung wiederholt hätte; vielmehr ist es ebenso naheliegend, dass er das bisherige Ausbleiben des Schadenseintritts als glücklichen Zufall wertet und zukünftig nicht mehr bereit ist, sich dem Risiko weiter auszusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2006 – VI ZR 279/04 –, BGHZ 166, 336-346, Rn. 17).
552.
56Dem vorliegenden Rechtsstreit fehlt es aufgrund dieser wesentlichen Verfahrensfehler an der Entscheidungsreife; denn erstinstanzlich ist die für die Entscheidung erforderliche aufwändige Beweisaufnahme nicht erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2016 – V ZR 196/14, juris Rn. 19).
57Mit Rücksicht auf die vorgenannten Gesichtspunkte und unter Würdigung sämtlicher weiterer Umstände des vorliegenden Falles war es geboten, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des ihm zugrundeliegenden Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dem Senat war dabei bewusst, dass das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO grundsätzlich gehalten ist, selbst die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache zu entscheiden. Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung gemäß § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist insbesondere in die Erwägungen mit einzubeziehen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt und dies den Interessen der Parteien entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2005 - VII ZR 220/03). Dabei muss stets auch das Interesse der klagenden Partei im Auge behalten werden, in einer angemessenen Zeit einen vollstreckbaren Titel über die geltend gemachten Ansprüche zu erhalten (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.2006 - VII ZR 207/04).
58Nach sorgfältiger Abwägung sämtlicher Umstände ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass im Streitfall das Interesse der Parteien an der Durchführung eines verfahrensfehlerfreien erstinstanzlichen Verfahrens die vorgenannten Gesichtspunkte der Prozessökonomie überwiegt. Dabei ist maßgeblich ins Gewicht gefallen, dass die Klägerin durch die hilfsweise Beantragung der Zurückverweisung deutlich gemacht hat, dass sie die tatsächlichen Fragen erstinstanzlich geklärt haben möchte. Würde diese Frage in der Berufungsinstanz erstmalig aufgeklärt, würde den Parteien damit eine Instanz genommen. Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie fällt zudem vorliegend deshalb nicht besonders ins Gewicht, da aufgrund des einzuholenden Gutachtens ohnehin mit einer erheblichen weiteren Verfahrensdauer zu rechnen sein wird. Die aufgrund der Zurückverweisung eintretende Verzögerung des Rechtsstreits erweist sich vor diesem Hintergrund zur Überzeugung des Senats nicht als unangemessen.
59III.
60Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
61Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Diese ist auch bei Gestaltungsurteilen nach den allgemeinen Regeln auszusprechen (vgl. MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 704 Rn. 6, 7, beck-online; OLG Hamm, 24 U 31/14, Urt. v. 24.07.2014, juris)
62Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).