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Oberlandesgericht Hamm, 25 U 33/25

Datum:
24.07.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 U 33/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0724.25U33.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 19 O 160/25
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof , IX ZR 103/25
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.03.2025 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen - 19 O 160/25 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und die angefochtene Entscheidung des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.000 € festgesetzt.

 
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