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Oberlandesgericht Hamm, 24 W 14/25

Datum:
10.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 W 14/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0910.24W14.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 204 OH 24/22
Schlagworte:
Beweisbeschluss; Ergänzungsfrage; Gegenfrage; Sanierungsplanung; selbstständiges Beweisverfahren; sofortige Beschwerde; Statthaftigkeit; weiteres Gutachten
Normen:
ZPO §§ 412, 485, 567
Leitsätze:
  1. Die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht anfechtbar.
  2. Die Ablehnung des Antrags in einem selbstständigen Beweisverfahren, bestimmte Ergänzungs- oder Gegenfragen durch eine ergänzende schriftliche Begutachtung zu klären, ist im selbstständigen Beweisverfahren ebenfalls nicht anfechtbar. Anderes gilt, wenn es sich bei der insoweit angefochtenen Entscheidung der Sache nach um eine Entscheidung über die nicht vollständige Ausführung des ursprünglichen Beweisbeschlusses handelt; hiergegen ist die sofortige Beschwerde statthaft.
  3. Der Sachverständige hat, wenn er eine vollständige Sanierungsplanung für die Bemessung des Mangelbeseitigungsaufwandes für erforderlich hält, eine solche zu erstellen oder erstellen zu lassen.
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 10.04.2025 - 204 OH 24/22 - unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:

Der Sachverständige soll die Beweisfragen zu III. 2.) 1.a) und 1.b) und V. 1.), 1.) und 3.) des Beweisbeschlusses vom 30.03.2023 beantworten.

Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 120.000,00 € festgesetzt.

 
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