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Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 10.04.2025 - 204 OH 24/22 - unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:
Der Sachverständige soll die Beweisfragen zu III. 2.) 1.a) und 1.b) und V. 1.), 1.) und 3.) des Beweisbeschlusses vom 30.03.2023 beantworten.
Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 120.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller beauftragte die Antragsgegnerin mit der Erstellung der Heizungs- und Sanitäranlagen in einem in seinem Eigentum stehenden dreigeschossigen, aus 8 Wohneinheiten bestehenden Wohngebäude.
4Der Antragsteller hat behauptet, die Heizungsanlage sei nicht funktionsfähig, und hat die Einholung eines schriftlichen Gutachtens zu im Einzelnen gestellten Fragen beantragt.
5Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.03.2023, auf dessen Inhalt (Bl. 124-128 d.LGA.) zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Einholung eines schriftlichen Gutachtens zu den im Einzelnen gestellten Fragen angeordnet.
6Der bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. M. (im Folgenden: der Sachverständige) hat sein Protokoll des Ortstermins vom 17.12.2023 (Bl. 278-283 d.LGA.), sein Protokoll des Ortstermins vom 22.01.2024 (Bl. 364-267 d.LGA.) und sein Gutachten vom 24.07.2024 (Bl. 400-440 d.LGA.) erstellt.
7Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.09.2024 (Bl. 482-484 d.LGA.) Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen erhoben und weitere Fragen formuliert hat, hat das Landgericht den Sachverständigen im Beweistermin am 22.01.2025 (Bl. 522-527 d.LGA.) ergänzend einvernommen.
8Mit Schriftsatz vom 05.03.2025 hat der Antragsteller gerügt, dass das eingereichte Gutachten nicht sämtliche gestellte Fragen zutreffend beantwortet habe, sodass das selbständige Beweisverfahren nicht beendet sei, sondern so lange fortgesetzt werden müsse, bis das schriftliche Gutachten, in dem alle Punkte berücksichtigt seien, vorliege.
9Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10.04.2025 festgestellt, dass das selbstständige Beweisverfahren beendet und eine weitere Beweisaufnahme nicht veranlasst sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob der Sachverständige sämtliche Fragen umfassend und vollständig beantwortet habe, da es für die Beendigung eines Beweisverfahrens ausreichend sei, dass sich ein Sachverständiger zu sämtlichen gestellten Fragen überhaupt geäußert habe. Soweit der Antragsteller auf die im Schriftsatz vom 12.09.2024 ausdrücklich gestellten Fragen Bezug genommen habe, seien diese im Rahmen der mündlichen Anhörung erörtert und vom Sachverständigen beantwortet worden. Soweit der Antragsteller auf die im schriftlichen Gutachten seiner Meinung nach nicht beantworteten Fragen abstelle, seien diese dort unter der jeweiligen Gliederungsnummer vom Sachverständigen beantwortet worden; ob diese Antworten für den Antragsteller umfassend und/oder ergiebig seien, sei irrelevant, zumal für ihn im Rahmen der mündlichen Anhörung die Erörterungsmöglichkeit bestanden habe. Ungeachtet dessen stelle es auch eine Feststellung des Sachverständigen dar, wenn er ausführe, dass aus technischer Sicht die Fragestellung von falschen Voraussetzungen ausgehe oder die Beantwortung einer Frage derzeit nicht möglich sei, weil zunächst weitere Schritte erfolgen müssten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers könne nicht vom Sachverständigen verlangt werden, die von einem Beteiligten etwaig geschuldete Leistung in Form der Sanierungsplanung selbst zu erbringen.
10Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Er rügt, das Landgericht habe verkannt, dass die in dem Beweisbeschluss gestellten Fragen von dem Sachverständigen zum größten Teil nicht beantwortet worden seien und es genüge nicht, dass die gestellten Fragen überhaupt irgendwie ohne technische Substanz und unvollständig beantwortet würden. Der Verweis auf einen Sanierungsplan, der von ihm vorzulegen sei, sei völlig neu und ein Sanierungsplan sei von keiner Seite, insbesondere nicht vom Sachverständigen, verlangt worden. Der Sachverständige habe lediglich erklärt, dass er ohne einen solchen Plan zu einer Kostenschätzung nichts ausführen könne und er nicht bereit sei, einen Sanierungsplan zu erstellen, ohne dies zu begründen. Die Behauptung des Sachverständigen, es müsse ein Sanierungsplan vorliegen, überrasche umso mehr, da ausdrücklich darum nachgefragt worden sei, dass der Sachverständige einen sogenannten Sanierungsvorschlag unterbreiten solle und in Kenntnis dessen den Auftrag, das Gutachten zu erstellen, auch angenommen habe. Nach seinem, des Antragstellers, Hinweis, dass es beim derzeitigen Stand des Gutachtens überhaupt keinen Sinn mache, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, habe das Landgericht mit Verfügung vom 17.09.2024 (Bl. 497 d.LGA.) nicht darauf hingewiesen, dass mit Beendigung des Termins das Verfahren beendet würde.
11Der Antragsteller beantragt,
12den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
festzustellen, dass das selbstständige Beweisverfahren nicht beendet ist und
dem Sachverständigen aufzugeben, das Gutachten entsprechend dem Beweisbeschluss vollständig zu erstellen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.05.2025der der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Es hat ausgeführt, dass die Verfügung vom 17.09.2024 (Bl. 497 d.LGA.) ausdrücklich offengelassen habe, ob bereits eine vollständige Beantwortung der Fragen gegeben sei. Eine Verletzung des Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör liege nicht vor, weil in dem Anhörungstermin vom 22.01.2025 ausdrücklich der Hinweis auf die Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens erteilt worden sei, worauf der Antragsteller auf seinen Antrag hin Frist zur Stellungnahme erhalten habe.
17II.
18Die sofortige Beschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
191.
20Soweit der Antragsteller rügt, der Sachverständige habe die im Schriftsatz vom 12.09.2024 gestellten konkreten Fragen nicht in hinreichendem Maße beantwortet, ist die sofortige Beschwerde unzulässig und war daher nach § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO insoweit zu verwerfen.
21a)
22Der Sachverständige hat nämlich sämtliche im Schriftsatz vom 12.09.2024 gestellten Fragen in seiner Einvernahme im Termin am 22.01.2025 beantwortet.
23aa)
24Die Frage, ob das Absenken der Raumlufttemperatur auf die nicht zur Verfügung gestellte Leistungserbringung der Wärmepumpe zurückzuführen sei, hat der Sachverständige damit beantwortet, dass die Wärmepumpe keine ausreichende Leistung habe, auch wenn es mehrere Probleme gebe, wie zu dünne Rohrleitungen und den fehlenden hydraulischen Abgleich.
25bb)
26Die weitere Frage, ob das Absenken und die Erhöhung der Raumlufttemperatur darauf zurückzuführen sei, dass eine mangelhafte Hydraulik vorliege und aufgrund dieser Tatsache die Heizungsanlage überhaupt nicht in der Lage sei, die Wärmeversorgung zu dem FB-Verteiler sicherzustellen, hat der Sachverständige bejaht und wiederholend festgestellt, dass die Rohrleitungen zu dünn seien und kein hydraulischer Abgleich festgestellt worden sei.
27cc)
28Zur dritten Frage, ob hinsichtlich der in den Wohnungen 1, 2, 4 und 8 über dem Sollwert liegenden Raumlufttemperatur eine Nachbesserung des hydraulischen Abgleichs erforderlich sei, damit der Sollwert erreicht werde, hat der Sachverständige festgestellt, dass das Überschreiten des Sollwertes für sich genommen kein Problem sei und der fehlende Ausgleich zwischen den Wohnungen allerdings auf dem fehlenden hydraulischen Abgleich liegen dürfte.
29dd)
30Die vierte, die Wohnung 3 betreffende Frage, in welchem Raum die Messung stattgefunden habe, hat der Sachverständige ebenfalls beantwortet, da er ausdrücklich ausgeführt hat, dass er aus seinen Aufzeichnungen zwar nicht mehr nachvollziehen könne, in welchem Raum die Messung stattgefunden habe. Er hat aber festgestellt, dass es nicht relevant sei, da der Sollwert überschritten worden sei.
31ee)
32Die weiteren Fragen, wie der Sachverständige den Temperaturverlauf im Raum der Wohnung 6 bezüglich der Einstellungen zwischen Tag- und Nachtbetrieb und die Abweichungen zu den gemessenen Temperaturen beurteile und ob die Einstellungen Tag- und Nachtbetrieb ursächlich für die Abweichungen und für das Nichterreichen der erforderlichen Raumtemperaturen verantwortlich seien, hat der Sachverständige beantwortet, da er festgestellt hat, dass ihm zwar auch aufgefallen sei, dass sich in der Kurve sehr viele Peaks befänden. Die Schwankungen seien aber nicht genau zu erklären und sie könnten auf der Sonneneinstrahlung beruhen. Hinsichtlich der steil nach unten gehenden übereinstimmenden Kurven von Temperatur- und Luftfeuchtigkeit sei ein Erklärungsansatz das Öffnen eines Fensters.
33Hinsichtlich der Frage zur Wohnung hat er bezüglich der Einstellung Tag- und Nachtbetrieb festgestellt, dass nicht die Einstellungen für die Abweichungen erforderlich seien, sondern die fehlende Leistungsfähigkeit der Heizung.
34ff)
35Die Fragen, aus welchem Grunde als Messort der Abstellraum der Wohnung 6 gewählt worden sei und ob die Feststellung darüber, wie hoch die Raumlufttemperatur im Abstellraum sei, aussagefähig dafür sei, wie hoch die Raumlufttemperatur in den bewohnten Räumen sei, hat der Sachverständige ebenfalls beantwortet, da er zwar ausgeführt hat, er könne nicht mehr sagen, warum der Abstellraum gewählt worden sei. Er hat dann aber sodann festgestellt, dass dies im Ortstermin einvernehmlich entschieden worden und die Messung im Abstellraum unproblematisch sei.
36gg)
37Die weitere Frage, ob Thermostate in anderen Räumlichkeiten (zum Beispiel Wohnräume) hätten untergebracht werden müssen oder es einen Grund dafür gebe, dass sie im Abstell-/Heizungsraum untergebracht worden seien, hat der Sachverständige ebenfalls beantwortet, da er festgestellt hat, dass die Unterbringung im Abstellraum ungeeignet sei und die Thermostate in den Wohnräumen untergebracht sein müssten. Ein Hochdrehen des Raumthermostates sei zum einen nicht im Sinne der EnEV und führte zum anderen zu dessen Funktionslosigkeit. Das Masterthermostat erfülle nicht die Anforderungen der EnEV und es sei wichtig, dass mindestens der Fühler bzw. auch das Masterraumthermostat in einem Referenzraum seien; dies sei der Wohnraum, nicht der Abstellraum. Hierzu hat der Sachverständige sodann weitere Feststellungen getroffen.
38b)
39Soweit der Antragsteller mithin rügt, der Sachverständige habe seine im Schriftsatz vom 12.09.2024 gestellten Fragen nicht in hinreichendem Maße beantwortet, kann dahinstehen, ob die gegen die Feststellungen des Sachverständigen gerichteten Einwände des Antragstellers auf eine neue Begutachtung im Sinne von § 412 ZPO gerichtet sind oder ob er eine nicht unter § 412 ZPO fallende bloße Erläuterung bzw. Ergänzung aus seiner Sicht unvollständig getroffener Feststellungen begehrt. Denn in beiden Fällen ist die Zurückweisung von (Ergänzungs-)Fragen nicht mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO anfechtbar.
40aa)
41Die sofortige Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel ist nicht ausdrücklich angeordnet, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
42bb)
43Gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Ein Beschwerderecht gegen die im selbstständigen Beweisverfahren getroffene Entscheidung, Ergänzungsfragen oder Einwänden zu einem Sachverständigengutachten nicht weiter nachzugehen, ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. März 2025 - 21 W 5/25 - zitiert nach juris).
44cc)
45Die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind ebenfalls nicht gegeben.
46(1)
47Gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen statthaft, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
48Der Antrag in einem selbstständigen Beweisverfahren gemäß § 485 ZPO, bestimmte Ergänzungs- oder Gegenfragen durch eine ergänzende schriftliche Begutachtung zu klären, stellt kein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dar (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2025 - 9 W 862/25 Bau e - zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 10. März 2025 - 21 W 5/25 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Mai 2024 - 10 W 22/24 - zitiert nach juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2022 - 2 W 4/22 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. April 2020 - 11 W 3/20 - zitiert nach juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 5 W 138/11 - 57 - zitiert nach juris). Unter dem Tatbestandsmerkmal „Gesuch" ist nur ein förmlicher Antrag zu verstehen; die Anregung einer Partei genügt hingegen nicht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. März 2025 - 21 W 5/25 - zitiert nach juris). Der angefochtene Beschluss des Landgerichts stellt zwar eine Entscheidung dar, die keine mündliche Verhandlung erfordert. Jedoch hat das Landgericht unter den vorgenannten Maßgaben keine Entscheidung getroffen, mit der es ein das Verfahren betreffendes Gesuch des Antragstellers zurückgewiesen hat.
49(2)
50Die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - VIII ZB 57/10 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 - zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2025 - 9 W 862/25 Bau e - zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 10. März 2025 - 21 W 5/25 - zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 2. Januar 2025 - 2 W 18/24 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Mai 2024 - 10 W 22/24 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 13 W 14/18 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. September 2010 - 10 W 39/10 - zitiert nach juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2022 - 2 W 4/22 - zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 7. November 2019 - 7 W 45/19 - zitiert nach juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 10 W 319/17 - zitiert nach juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 5 W 570/11 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 28. September 2010 - 4 W 168/10 - zitiert nach juris).
51Die Beweismöglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren gehen grundsätzlich nicht weiter als im Hauptsacheverfahren, § 492 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 - zitiert nach juris). Im Erkenntnisverfahren ist gegen die Ablehnung der Einholung eines neuen Gutachtens grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Mai 2024 - 10 W 22/24 - zitiert nach juris unter Aufgabe von OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Januar 2014 - 10 W 34/13 - zitiert nach juris). Nach § 492 ZPO folgt die Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren den Regeln des Erkenntnisverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 - zitiert nach juris). Würde den Parteien im selbstständigen Beweisverfahren ein Beschwerderecht eingeräumt, erhielten sie ein Rechtsmittel an die Hand, welches ihnen bei einer Beweiserhebung in der Hauptsache nicht zur Verfügung stünde (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Mai 2024 - 10 W 22/24 - zitiert nach juris). Gründe für eine abweichende Regelung im selbstständigen Beweisverfahren sind nicht vorhanden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 - zitiert nach juris).
52Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten einzuholen ist, erfordert eine Würdigung der bisher erhobenen Beweise; eine Beweiswürdigung findet im selbständigen Beweisverfahren indessen nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 - zitiert nach juris). Die Tätigkeit des mit dem selbständigen Beweisverfahren beauftragten Gerichts beschränkt sich vielmehr auf die Entgegennahme und formelle Prüfung des Antrags (§§ 487, 490 ZPO), die Ladung des Gegners (§ 491 ZPO) und die Durchführung der Beweisaufnahme nach Maßgabe des § 492 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 - zitiert nach juris). Ist dem Gericht im selbständigen Beweisverfahren eine Prüfung der Frage der Erforderlichkeit eines neuen Gutachtens mithin verwehrt, ist die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags auch der Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 - zitiert nach juris).
53Hält eine Partei die Einholung eines weiteren Gutachtens für notwendig, bleibt es ihr unbenommen, die Gründe dafür gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren vorzutragen und dort die Anordnung der erneuten Begutachtung zu beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 - zitiert nach juris). Hat dieser Antrag im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg, ist das Unterlassen einer weiteren Begutachtung als etwaiger Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 - zitiert nach juris). Etwas Anderes gilt allein für den Antrag eines Beteiligten auf Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens, denn einem solchen Antrag hat das Gericht grundsätzlich - ohne Würdigung der bisher erhobenen Beweise - zu entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 - zitiert nach juris); ein solcher Antrag ist hier indes nicht betroffen.
54Wenn gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben ist, so gilt dies erst recht für die Zurückweisung von Ergänzungsfragen oder Einwänden zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2025 - 9 W 862/25 Bau e - zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 10. März 2025 - 21 W 5/25 - zitiert nach juris).
55Der Antragsteller kann den Umfang und die Detailtiefe der Beweisaufnahme mithin nicht im Wege der sofortigen Beschwerde bestimmen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Mai 2024 - 10 W 22/24 - zitiert nach juris). Die Frage, ob die vom Antragsteller vorgetragenen Tatsachen überhaupt entscheidungserheblich sind, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; ansonsten liefe das selbstständige Beweisverfahren Gefahr, in Umfang und Dauer in einer nicht mehr vom Gesetz gedeckten Weise auszuufern (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. März 2025 - 21 W 5/25 - zitiert nach juris).
563.
57Soweit sich der Antragsteller dagegen richtet, dass eine vom Sachverständigen für erforderlich erachtete Sanierungsplanung nicht eingeholt worden ist, erweist sich die sofortige Beschwerde hingegen als zulässig und insoweit begründet.
58a)
59Die sofortige Beschwerde ist insoweit zulässig.
60Zwar stellt - wie bereits ausgeführt - der Antrag in einem selbstständigen Beweisverfahren gemäß § 485 ZPO, bestimmte Ergänzungs- oder Gegenfragen durch eine ergänzende schriftliche Begutachtung zu klären, kein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dar, und die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht anfechtbar.
61Anderes gilt, wenn es sich bei der insoweit angefochtenen Entscheidung der Sache nach um eine Entscheidung über die nicht vollständige Ausführung des ursprünglichen Beweisbeschlusses handelt, gegen welche eine sofortige Beschwerde nach §§ 567 Abs.1 Nr.2, 490 Abs.1 ZPO statthaft ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15. Februar 2024 - 4 W 15/24 - zitiert nach juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 4 W 86/12 - 16 - zitiert nach juris; Kratz, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.07.2025, § 490 ZPO Rn. 6). Denn den bereits beschriebenen Einschränkungen der Anfechtbarkeit liegt die Erwägung zugrunde, Wertungswidersprüche zu Beweiserhebungen im Hauptsacheverfahren zu vermeiden. Die Beweismöglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren gehen mithin grundsätzlich nicht weiter als im Hauptsacheverfahren. Vorliegend ist das Fortsetzungsgesuch des Antragstellers indes weder auf die Einholung eines Obergutachtens nach § 412 ZPO, noch auf eine substantielle Ergänzung oder gar Ausweitung des durch den Beweisbeschluss definierten Beweisthemas gerichtet (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 4 W 86/12 - 16 - zitiert nach juris).
62b)
63Der Sachverständige hat die im Beweisbeschluss vom 30.03.2023 (Bl. 124-128 d.LGA.) gestellten Fragen in seinem Gutachten - dort unter Punkt 5 (S. 28- d.LGA.) - bislang nicht hinreichend beantwortet.
64Soweit er die Beweisfragen III. 2.) 1.a) und 1.b) hinsichtlich der Mängelbeseitigungsmaßnahmen und -kosten zunächst nicht beantwortet hat (S. 33 des Gutachtens, Bl. 432 d.LGA.), hat er auf seine Feststellungen zur Beweisfrage V. 1 (S. 37 des Gutachtens, Bl. 436 d.LGA.) verwiesen, wonach nach Möglichkeiten, unter Verwendung des verbauten Systems zu einer befriedigenden Lösung zu kommen, und nach den entsprechenden Kosten gefragt wurde. Er hat festgestellt, dass diese Frage auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Erkenntnisse nicht abschließend zu beantworten sei, da zunächst eine EnEV-konforme und unter Berücksichtigung der beengten Platzverhältnisse im Technikraum realisierbare Lösung zu erarbeiten sei, bevor die anfallenden Kosten ermittelt werden könnten. Hinsichtlich der Beweisfrage V. 2 hat er entsprechend festgestellt, dass es nicht möglich sei, die Frage auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Erkenntnisse abschließend zu beantworten, da zunächst erforderlich sei, die unter der Beweisfrage V.1 angesprochenen Fragen zu klären und auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse eine Sanierungsplanung zu erstellen. Zur Beweisfrage V. 3 hat er dementsprechend festgestellt, dass eine Planung bisher nicht vorliege und die Frage deshalb auf der Grundlage des derzeitigen Kenntnisstandes nicht beantwortet werden könne. Auch in seiner Einvernahme hat der Sachverständige festgestellt, dass es erforderlich sei, eine vollständige Sanierungsplanung aufzustellen, um die von ihm beschriebenen vielfältigen Probleme der Heizungsanlage zu beheben. Damit aber hat er die ihm mit den Beweisfragen III. 2 1a) und 1b) und V. 1 bis 3 gestellten Fragen ausdrücklich nicht beantwortet.
65c)
66§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO bestimmt zur Beweiserhebung über Schadensbeseitigungsmaßnahmen, dass die Begutachtung angeordnet werden kann über den Aufwand für die Beseitigung eines Schadens oder Sachmangels (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 1991 - 22 W 60/91 - zitiert nach juris).
67Ob dies auch die Erstellung einer Sanierungsplanung umfasst, ist streitig.
68Nach einer Auffassung sei Aufgabe eines vom Gericht bestellten Sachverständigen nicht, eine Sanierungsplanung durchzuführen und vorzulegen, da sich die Tätigkeit des Sachverständigen auf die Angabe der Mängelbeseitigungsmethode, um grob die im Beweisbeschluss thematisierten Mängelbeseitigungskosten benennen zu können, beschränke, so dass mehr als ein Konzept für die Mängelbeseitigung im Rahmen einer Mängelbegutachtung nicht verlangt und erwartet werden könne (vgl. Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 485 ZPO Rn. 10; Motzke,in: Motzke/Seewald/Tschäpe, Prozesse in Bausachen, 4. Auflage 2024, § 4 Prozessuale Besonderheiten von Baustreitigkeiten Rn. 214). Der Sachverständige sei mit der Feststellung von Tatsachen und deren Bewertung befasst; die Planung der Mängelbeseitigungsmaßnahme sei eine davon völlig verschiedene Aufgabe (vgl. Motzke,in: Motzke/Seewald/Tschäpe, Prozesse in Bausachen, 4. Auflage 2024, § 4 Prozessuale Besonderheiten von Baustreitigkeiten Rn. 214). Ein Gutachten sei die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen zum Zweck der tatsächlichen Beurteilung eines Geschehens oder Zustandes (vgl. BR-Drs. 395/09, 210-211). Die Planung sei demgegenüber ein systematischer Prozess zur Festlegung von Zielen und künftigen Handlungen, womit die Planung das Ziel verfolge, etwas Neues zu schaffen (vgl. BR-Drs. 395/09, 210), so dass sich die Planung als ein Akt schöpferischen Gestaltens darstelle, wogegen ein Gutachten Ergebnis eines Erkenntnisaktes sei (vgl. Motzke,in: Motzke/Seewald/Tschäpe, Prozesse in Bausachen, 4. Auflage 2024, § 4 Prozessuale Besonderheiten von Baustreitigkeiten Rn. 214). Zwar seien auch künftige Tatsachen Gegenstand des Beweises und damit auch der Bewertung; aber solche Feststellungen hätten lediglich Mängelbeseitigungsmöglichkeiten zum Gegenstand und nicht die Aufgabe, solche Maßnahmen planerisch exakt nach Art einer Planung zu bearbeiten. Aufgabe eines vom Gericht bestellten Sachverständigen sei deshalb nicht, eine Sanierungsplanung durchzuführen und vorzulegen (vgl. Motzke,in: Motzke/Seewald/Tschäpe, Prozesse in Bausachen, 4. Auflage 2024, § 4 Prozessuale Besonderheiten von Baustreitigkeiten Rn. 214).
69Nach anderer Auffassung hat der Sachverständige dann, wenn er eine vollständige Sanierungsplanung für die Bemessung des Mangelbeseitigungsaufwandes für erforderlich, eine solche zu erstellen oder erstellen zu lassen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Januar 2014 - I-17 W 38/13 - zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 5 W 506/08 - zitiert nach juris; Tschäpe, in: Motzke/Seewald/Tschäpe, Prozesse in Bausachen, 4. Auflage 2024, § 2 Zustandssicherung Rn. 94; Koenen, in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 4. Auflage 2022, S. Gerichtliche Durchsetzung Rn. 114b).
70Der Senat folgt der letztgenannten Ansicht.
71§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist weit auszulegen, um das wesentliche Ziel der Vermeidung eines Rechtsstreits zu erreichen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2019 - I-24 W 4/19 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Mai 2022 - I-11 W 17/22 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Januar 2014 - I-17 W 38/13 - zitiert nach juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 5 W 29/22 - zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 16 W 9/16 - zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 W 15/13 - zitiert nach juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 5 E 81/12 - zitiert nach juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. Januar 2011 - 2 B 1966/10 - zitiert nach juris). Auf die Erheblichkeit der Beweisfragen oder die Erfolgsaussichten im späteren Prozess kommt es nicht an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 2022 - I-22 W 9/22 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - 8 W 32/10 - NJW-RR 2011, 536). Es genügt, dass die vom Sachverständigen zu treffende Tatsachenfeststellung die Grundlage eines sachlich-rechtlichen Anspruchs bilden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2019 - I-24 W 4/19 - zitiert nach juris).
72Dabei geht es zwar in erster Linie um die Höhe des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwands, wozu nicht nur die anfallenden Kosten, sondern alle Leistungen in Geld oder Zeit zählen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08 - zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 7 W 3/22 - zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 5 W 506/08 - zitiert nach juris).
73Darüber hinaus kann sich die Beweisaufnahme auch darauf erstrecken, welche Maßnahmen zur Beseitigung nötig und möglich sind, wenn - wie regelmäßig und auch im gegebenen Fall - davon der Aufwand abhängt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Januar 2014 - I-17 W 38/13 - zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 5 W 506/08 - zitiert nach juris). Denn ohne Feststellung der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen können Feststellungen zum Aufwand in einem Gutachten kaum überzeugend dargestellt werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 7 W 3/22 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Januar 2014 - I-17 W 38/13 - zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 5 W 506/08 - zitiert nach juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 9 E 809/22 - zitiert nach juris). Nicht betroffen ist hingegen die Frage, ob der Aufwand ratsam ist oder ob ihn der Antragsgegner zu ersetzen hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 5 W 506/08 - zitiert nach juris).
74Zwar ist es grundsätzlich Sache des Unternehmers zu bestimmen, wie er die Mängel der Werkleistung beseitigen will (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1992 - VII ZR 272/90 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Februar 2022 - 26 W 14/21 - zitiert nach juris), so dass im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vorschussanspruchs nach § 637 Abs. 4 BGB ebenso wenig zu prüfen ist wie das Vorliegen der Voraussetzungen eines Nacherfüllungsanspruchs nach § 635 BGB; dies ist vielmehr einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 7 W 3/22 - zitiert nach juris). Gleichwohl ist beachtlich, dass der Auftraggeber bei der Geltendmachung eines Vorschussanspruchs vom Auftragnehmer grundsätzlich Vorschuss in Bezug auf solche Aufwendungen verlangen kann, die geeignet sind, um einen Mangel sicher zu beseitigen; stehen dazu mehrere Wege zur Verfügung, so ist bei gleicher Eignung der Weg zu wählen, den ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Besteller bei einer ex-ante-Betrachtung nach sachkundiger Beratung beschreiten würde (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 7 W 3/22 - zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund kann ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Bestellers in Bezug auf konkret erforderliche Mängelbeseitigungsmaßnahmen auch im selbständigen Beweisverfahren nicht verneint werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 7 W 3/22 - zitiert nach juris).
75Hält mithin der Sachverständige eine vollständige Sanierungsplanung für die Bemessung des Mangelbeseitigungsaufwandes für erforderlich, ist eine solche zu erstellen, wenn - wie hier - der Antragsteller dies beantragt und die dadurch voraussichtlich entstehenden Kosten durch Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses gesichert werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Januar 2014 - I-17 W 38/13 - zitiert nach juris). Sollten Fachgebiete berührt sein, mit denen der Sachverständige nicht hinreichend vertraut ist, ist gegebenenfalls ein weiterer Sachverständiger heranzuziehen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 2. September 2013 - 5 W 481/13 - zitiert nach juris). Der Sachverständige muss mithin nicht selbst eine Sanierungsplanung erstellen, es sei denn, es wäre ihm vom Landgericht explizit aufgetragen oder im Rahmen des Gutachtens eine Kostenbegutachtung mit Tiefgang verlangt worden, was vorliegend indes nicht der Fall ist.
764.
77Soweit der Antragssteller die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung begehrt, dass das selbständige Beweisverfahren nicht beendet sei, bedurfte es einer solcher ausdrücklichen Entscheidung nicht. Das selbständige Beweisverfahren endet mit seiner sachlichen Erledigung, so dass ein Beschluss, mit dem die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens festgestellt wird, nur deklaratorische und keine konstitutive Wirkung hat (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 7. Mai 2025 - 5 W 25/25 - zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 9 W 705/24 Bau e - zitiert nach juris). Infolgedessen fehlt einer Beschwerde gegen einen deklaratorischen Beschluss zur Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 9 W 705/24 Bau e - zitiert nach juris).
78III.
79Die Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Kostenentscheidung und Kostenerstattung im selbständigen Beweisverfahren ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. Mai 2022 - I-11 W 37/21 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 9. April 2015 - 13 W 18/15 - zitiert nach juris) und unterbleibt, wenn die Beschwerde auch nur teilweise Erfolg hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 7 W 3/22 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 8 W 18/17 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 9. April 2015 - 13 W 18/15 - zitiert nach juris).
80Der Gegenstandswert bemisst sich an dem Interesse des Antragstellers an der von ihm begehrten Ergänzung des Gutachtens, das demjenigen an der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens entspricht (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 5 W 138/11 - 57 - zitiert nach juris). Der Antragsteller hat die Höhe der etwaig anfallenden Beseitigungskosten mit über 120.000,00 € beziffert.
81Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts erfordern (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO).