Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 24 U 57/22

Datum:
05.06.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 57/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0605.24U57.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 116 O 25/18
Schlagworte:
Architektenhaftung; Architektenhonorar; Baukostenobergrenze; Bausummengarantie; Beschaffenheitsvereinbarung; Drittwiderklage; Honorar; Honorarvereinbarung; Kausalität; Sonderwunsch; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens
Normen:
BGB § 242, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1, § 311a Abs. 2, § 633 Abs. 2, 634 Nr. 4; HOAI § 7 Abs. 1 und 5; 15 Abs. 1
Sachgebiet:
Sonstiges
Leitsätze:

1. Die Übernahme einer Bausummengarantie, also die Erklärung des Architekten, sämtliche über den garantierten Betrag liegenden Baukosten persönlich zu übernehmen, kann nur bei einer eindeutigen, unmissverständlichen Erklärung des Architekten angenommen werden.

2. Demgegenüber sind die Anforderungen an eine Baukostenobergrenze als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Werks gering, zumal der Architekt nicht nur eine genau vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten muss, sondern auch verpflichtet ist, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Bauherrn bei seiner Planung zu berücksichtigen. Führen Sonderwünsche des Bauherrn oder von ihm akzeptierte Mehrkosten für Planungsänderungen zu einer Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze, kann grundsätzlich nicht von einer Haftung des Architekten wegen der Überschreitung ausgegangen werden. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Sonderwünsche des Bauherrn trifft unabhängig von einer Abnahme des Werks den Architekten.

3. Bei Überschreitung einer zugesagten Baukostenobergrenze muss dem Architekten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, durch neue Bemühungen die Baukosten auf den vorgegebenen Betrag zu senken; dies gilt nicht, soweit das Bauwerk bereits vollendet ist und die entstandenen Baukosten nicht mehr verhindert werden können.

4. Dafür, dass eine Pflichtverletzung des Schuldners kausal zu einem Schaden auf Seiten des Gläubigers geführt hat, ist der Gläubiger darlegungs- und beweisbelastet. Die Frage der Kausalität umfasst dabei auch den Gesichtspunkt, wie der Geschädigte sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Schädigers verhalten hätte, d.h. insbesondere ob er von einem womöglich unwirtschaftlichen Bauvorhaben Abstand genommen hätte, so dass ein Schaden nicht eingetreten wäre, oder ob er das Bauvorhaben in jedem Fall durchgeführt hätte. Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führen würde, findet dabei in Fällen der Überschreitung einer Baukostenobergrenze keine Anwendung, da es sich jeder typisierenden Betrachtung entzieht, wie sich der Bauherr verhält, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Kosten aufgeklärt wird (vgl. bereits Senat, Urteil vom 11.01.2022 – 24 U 65/20, BauR 2023, 1418). 

5. Eine Drittwiderklage gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten ist grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn durch die Drittwiderklage eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden wird. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können. Eine Drittwiderklage ist danach zulässig, wenn die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten entgegenstehen.

6. Der Architekt ist aufgrund einer Beschaffenheitsvereinbarung in Form einer Baukostenobergrenze bei der Berechnung seines Honorars grundsätzlich auch dergestalt an diese gebunden, dass er sein Honorar nur nach Maßgabe der sich aus dieser Obergrenze ergebenden (maximalen) Baukosten berechnen darf.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 23.02.2022 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.201,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2018 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der ehemalige Widerklageantrag zu 1), die Klägerin zu verurteilen, bezüglich des Bauvorhabens Umbau und Erweiterung des Hotels I., P-straße 17, 12345 O., (Baugenehmigung der Stadt O. vom 03.12.2015) eine Kostenfeststellung gemäß DIN 276-1:2008-12 zu erstellen und dem Beklagten zu übergeben, erledigt ist; im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Drittwiderklage wird abgewiesen.

Die Berufung und die Anschlussberufung werden im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien wie folgt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese zu 17 % und der Beklagte zu 83 %. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 100 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Parteien wie folgt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 7 % und der Beklagte zu 93 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese zu 12 % und der Beklagte zu 88 %. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 100 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 35 36 38 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 68 69 70 71 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 159 161 163 164 165 166 167 169 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 277 278 279 280 281 282 283 284 285 286 287 288 289 290 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320 321 322 323 324 325 326 327 328 329 330 332 333 334 335 336 337 338 339 340 341 342 343 344 345 346 347 348 349
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank