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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 52/24

Datum:
18.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 52/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0918.22U52.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 017 O 99/23
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.04.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (017 O 99/23) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73.577,53 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2023 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.293,25 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2023 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 31 % und der Beklagte zu 69 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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