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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 45/23

Datum:
08.05.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 45/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0508.22U45.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 470/20
Schlagworte:
Vorvertragliche Aufklärungspflichten, Grundstückskaufvertrag
Normen:
BGB §§ 311 Abs. 2 Nr.1, 241 Abs. 2; ZPO § 96
Leitsätze:

1. Unter dem rechtlichen Ansatz der vorvertraglichen Pflichtverletzung kann der Verkäufer von Wohneigentum verpflichtet sein zu offenbaren, dass sich unterschiedliche Mieter in der Vergangenheit über Feuchtigkeit und Schimmelbildung in der streitgegenständlichen Wohnung beschwert haben, wenn der Käufer im Vorfeld des Vertragsschlusses nach Feuchtigkeits- und Schimmelschäden gefragt hat.

 2.  Unrichtige Auskünfte eines Maklers bei der Besichtigung muss sich der Verkäufer zurechnen lassen, wenn der Makler für ihn die Gespräche oder die Korrespondenz mit den Kaufinteressenten führt und die Besichtigungstermine leitet, also nicht nur weisungsgemäß etwaigen Kaufinteressenten das Haus aufschließt, um eine Besichtigung zu ermöglichen. Der Makler ist in diesem Fall der Verhandlungsgehilfe des Verkäufers, der sich dessen Wissen analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss.

 3.  Ist der Makler Verhandlungsgehilfe des Verkäufers und hat er eine falsche Auskunft in Unkenntnis der Sachlage erteilt, kann sich der Verkäufer analog § 166 Abs. 2 BGB hierauf nicht berufen, wenn er Kenntnis besessen hat.

 4. Eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten kann die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Immobilie begründen. Dabei wird die Kausalität zwischen Aufklärungspflichtverletzung und Abschluss des Vertrages vermutet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. September 2023 – V ZR 77/22, Rn. 58, beck-online). Für den weiterhin erforderlichen Schaden genügt es im Sinne des sog. subjektbezogenen Schadensbegriffs, wenn der Käufer dadurch einen Schaden erlitten hat, dass die Sache bei verständiger Würdigung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war.

 5. Bei der Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages nach den Grundsätzen der vorvertraglichen Pflichtverletzung sind kongruente Gegenansprüche des Verkäufers zu saldieren.

 6. Sachverständigenkosten sind der obsiegenden Partei gem. § 96 ZPO nicht schon dann aufzuerlegen, wenn sie erfolglos geblieben sind. Vielmehr ist bei der für die Entscheidung erforderlichen Abwägung maßgebend einzustellen, ob die Erfolglosigkeit des Angriffs- oder Verteidigungsmittels für die Partei voraussehbar war (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. April 2019 – VIII ZR 33/18, Rn. 46, beck-online, m.w.N).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 09.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg (I-4 O 470/20) abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 132.580,47 € zu zahlen, Zug um Zug gegen lastenfreie Rückgabe und Rückauflassung des 171,96/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Gemarkung G., Flur N01, Flurstück N02 sowie N03, Gebäude- und Freifläche, S.-straße 00, G., verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung im Kellergeschoss,

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten hinsichtlich der vorgenannten Ansprüche in Annahmeverzug befinden.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 193,98 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Trocknungsgeräts D., 465 W, 230 V, White, 30 L-72m2 – DEN7 (Anlage K 8).

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.546,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.12.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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