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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 131/24

Datum:
30.06.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 U 131/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0630.22U131.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 5 O 257/22
 
Tenor:

Die Be­ru­fung der Klägerin ge­gen das am 20.11.2024 ver­kün­de­te Ur­teil des Landgerichts Siegen (5 O 257/22) wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin einen Betrag von 2.057,95 € nebst Zinsen wegen des Schadensfalles im Hause des Versicherungsnehmers T. S. geltend macht.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kos­ten der Be­ru­fung wer­den der Klägerin auf­er­legt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des für die Be­ru­fungs­in­stanz wird auf 32.523,09 EUR fest­ge­setzt.

 
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