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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 131/24

Datum:
21.05.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 U 131/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0521.22U131.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 5 O 257/22
 
Tenor:

Der Senat weist darauf, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 20.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Siegen teilweise als unzulässig zu verwerfen. Soweit sie zulässig ist, ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.

 
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