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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 62/23

Datum:
03.06.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 62/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0603.21U62.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 02 O 9/22
Schlagworte:
Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts; Unterlassung- und Löschungsansprüche bei Sperrungen des Nutzerkontos einer Video-Hosting- und Kommunikationsplattform
Normen:
BGB § 280 Abs. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1; Digital Services Act, DSGVO Art. 17
Leitsätze:
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.03.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold - 02 O 9/22 - wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Soweit die Berufungsanträge zu Ziff. 3 und 4 zurückgewiesen werden - mit Ausnahme des in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2025 gestellten Hilfs-Hilfs-Antrag zu Ziff. 3 -, wird die Revision zugelassen.

 

G r ü n d e :

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