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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 88/25

Datum:
25.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 88/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0925.20U88.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 02 O 160/23
Schlagworte:
Gebäudeversicherung, Hagel, Sturm
Leitsätze:

Zur Beweiswürdigung bei der Frage einer Beschädigung eines Daches durch Hagelschlag (Nachweis hier verneint). Besteht Versicherungsschutz für Schäden „durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes“, muss der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Schadens sein; dies ist nicht der Fall, wenn der Sturm Feuchtigkeit in bereits vorhandene Öffnungen hineindrückt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.06.2025 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 65.000,00 € festgesetzt.

 
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