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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 6/25

Datum:
05.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 6/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0905.20U6.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 18 O 254/21
Leitsätze:

1. Zum Nachweis einer zum Leistungsausschluss führenden arglistigen Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung (hier: durch Leugnung der Existenz eines schriftlichen Kaufvertrages über das beschädigte Kraftfahrzeug).

 2. Zu einem mit der Beantwortung von Fragen betrauten und deshalb hier als Wissenserklärungsvertreter anzusehenden Rechtsanwalt.

 3. Verweigert sich eine nicht primär darlegungsbelastete Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet ist, der Parteianhörung und können deshalb Unklarheiten und Widersprüche in ihrem Vortrag nicht aufgeklärt werden, kann ihr Bestreiten unwirksam sein oder ihr die Weigerung jedenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil gereichen. Gleiches gilt, wenn sich die inhaftierte Partei ohne Angabe triftiger Gründe nicht für die Parteianhörung aus der Justizvollzugsanstalt vorführen lassen möchte.

 4. Verweigert eine (nicht beweisbelastete) Partei die Entbindung des von ihr gegenbeweislich benannten Rechtsanwalts von dessen Verpflichtung zur Verschwiegenheit, kann dies im Rahmen des § 286 ZPO als ihr nachteilig gewürdigt werden.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2024 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 04.10.2022 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die Kosten zweiter Instanz.

Dieses Urteil sowie das vorbezeichnete Versäumnisurteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Berufungsstreitwert: bis 30.000 €

 
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