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Die Berufung des Klägers gegen das am 07.11.2024 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az: 115 O 308/23) wird gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszugs fallen dem Kläger zur Last.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
2I.
3Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
4Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 15.04.2025 (eGA-II 161 ff.) sowie mit weiterem Beschluss vom 11.08.2025 (eGA-II 371 ff.), der auf die Stellungnahme des Klägers vom 17.04.2025 (eGA-II 172 ff.) sowie den auf die Berufungserwiderung erfolgten Schriftsatz des Klägers vom 08.08.2025 (eGA-II 343 ff.) erfolgte, auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Der Kläger hat zu dem zuletzt genannten Beschluss innerhalb der gesetzten Frist keine Stellung mehr genommen, so dass weitere Ausführungen des Senats nicht veranlasst sind. Der Senat hält vielmehr an seinen Ausführungen in den beiden Beschlüssen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, fest.
5II.
6Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
7Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.318,00 € festgesetzt.