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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 171/24

Datum:
15.04.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 171/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0415.20U171.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 115 O 308/23
Schlagworte:
Krankheitskostenversicherung, Prämienanpassung, Beitragsentlastung
Leitsätze:

Die Anforderungen, die für die Prämienanpassung in einem selbständigen Beitragsentlastungstarif bestehen, greifen nicht bei einem einheitlichen Krankheitskostentarif mit eingeschlossener Beitragsentlastungskomponente.

In einem solchen Fall gelten die allgemeinen Anforderungen für die Prämienanpassung in dem Tarif, aber keine weiteren Anforderungen in Bezug auf die Entlastungskomponente.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Durch eine Zurückweisung würde die in der Berufungsinstanz ausgebrachte Klageerweiterung analog § 524 Abs. 4 ZPO gegenstandslos.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

 
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