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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 117/25

Datum:
05.12.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 117/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1205.20U117.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 18/25
Schlagworte:
Rechtsschutzversicherung, Strafrechtsschutz
Leitsätze:

1. Entfällt in der Rechtsschutzversicherung beim Strafrechtsschutz der Versicherungsschutz bei „rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat […]rückwirkend“ und ist in diesem Fall „der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die insoweit erbrachten Leistungen einschließlich der ihn betreffenden Nebenleistungen zu erstatten“, so ist der Rückforderungsanspruch des Versicherers bereits dann im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, wenn infolge der Entscheidung des Revisionsgerichts nur der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist; auf die Rechtskraft auch des Rechtsfolgenausspruchs kommt es nicht an.

 2. Dass dem Versicherer für diesen Fall ein versicherungsvertraglicher Rückforderungsanspruch nicht gegen den Versicherungsnehmer, sondern den Versicherten eingeräumt ist, bedeutet keinen unzulässigen Vertrag zu dessen Lasten, weil der Versicherungsschutz von vornherein unter dem Vorbehalt der Rückforderbarkeit zugewandt ist; jedenfalls haftet der Versicherte aus Bereicherungsrecht (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 10. März 1993 – XII ZR 253/91 –, BGHZ 122, 46 ff., juris Rn. 15).

 3. Zur Frage der maßgeblichen Person hinsichtlich der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von anspruchsbegründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 17. Januar 2023 – 17 U 422/21, BeckRS 2023, 31049 Rn. 96); hier: Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von einem am Nachmittag des 31. Dezember 2020 (Sylvester) eingegangenen Schreiben noch im Jahr 2020 verneint.

 4. § 445 Abs. 2 ZPO findet nicht nur dann Anwendung, wenn mit der Parteivernehmung durch die nicht primär beweisbelastete Partei der Gegenbeweis geführt werden soll, sondern auch dann, wenn nach Ausschöpfung der von der beweisbelasteten Partei angebotenen Beweismittel das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache feststeht (hier bejaht).

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. August 2025 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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