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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 90/25

Datum:
14.05.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 90/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0514.1WS90.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 09 KLs 4/24
Schlagworte:
Anwendung des deutschen Strafrechts bei Begehung eines (uneinheitlichen) Erfolgsdelikts
Normen:
StGB § 3; StGB § 9, StGB § 263
Leitsätze:

Erschöpfen sich die Tatbeiträge eines Täters in Aufbau und Aufrechterhaltung eines auf die Begehung gewerbsmäßigen Betruges ausgerichteten Gewerbebetriebes, sind diese als (uneigentliches) Organisationsdelikt anzusehen. Ist dabei der Taterfolg teilweise auch in Deutschland eingetreten, führt die Anwendung des deutschen Strafrechts auf diese Tatteile nach §§ 3, 9 Abs. 1 StGB zur Anwendung des deutschen Strafrechts auf das gesamte (uneigentliche) Organisationsdelikt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten der Einziehungsbeteiligten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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