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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 76/25

Datum:
07.04.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 76/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0407.1WS76.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 68 StVK 1005/24
Schlagworte:
Voraussetzungen eines Verzichts der Staatsanwaltschaft auf die mündliche Anhörung eines Sachverständigen nach § 454 Abs 2 S. 3 StPO
Normen:
StPO § 454 Abs. 2 S. 3
Leitsätze:

Das bloße Schweigen auf eine Zuschrift des Gerichts genügt für die Annahme eines Verzichts auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 S. 3 StPO nicht, denn der Verzicht auf die mündliche Anhörung muss eindeutig erklärt werden. An einer eindeutigen Verzichtserklärung der Staatsanwaltschaft fehlt es, wenn sich etwaige Erklärungen als Nichtreaktion auf eine gerichtliche Anfrage darstellen.

 
Tenor:

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 
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