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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz 92/25

Datum:
09.07.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz 92/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0709.1VOLLZ92.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 13 StVK 27/24 Vollz
Schlagworte:
Begründung der Prognose der Flucht- und Missbrauchsgefahr.
Normen:
StrUG NRW § 4 Abs. 2
Leitsätze:

1.Die Begründung der Versagung von Freiheitsgraden nach § 4 Abs. 2 S. 1 StrUG NRW muss sich konkret auf die jeweils in Betracht kommende Lockerungsmaßnahme beziehen (u.a. Senat, Beschluss vom 09.07.2025 - III - 1 Vollz 69/25).

2.Zur Ablehnung von Ausführungen nach Grad 3 im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 1 StrUG NRW bedarf es einer näheren Begründung , warum trotz der hiermit einhergehenden Sicherheitsvorkehrungen - auch bei Beachtung der Möglichkeit der Differenzierung nach § 4 Abs. 2 S. 2 StrUG NRW - ein Missbrauch konkret zu befürchten ist bzw. die Gefahr einer Entweichung des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug anzunehmen ist.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Bescheid des Leiters des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie A vom 29.07.2024 wird aufgehoben.

Der Leiter des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie A wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen auf Bestimmung des Maßes des Freiheitsentzugs auf Grad 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des (gesamten) Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG iVm. 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung).

 
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