Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz 509/24

Datum:
07.05.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz 509/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0507.1VOLLZ509.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 58 StVK 96/24 Vollz
Schlagworte:
Einlegung der Rechtsbeschwerde durch Hochschullehrer
Normen:
StVollzG § 118 Abs. 3; StVollzG § 138 Abs. 3
Leitsätze:

Nach §§ 118 Abs. 3, 138 Abs. 3 StVollzG kann die Rechtsbeschwerde nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt und begründet werden. Dieses Formerfordernis ist bei Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde durch einen Hochschullehrer als Verfahrensbevollmächtigten nicht erfüllt. Hochschullehrer sind auch nicht ausnahmsweise zur Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren gleich einem Rechtsanwalt zugelassen.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

 
1 2 3 4 5 6 7 8 10 11 12 13 15 16 17 18 19 20
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank