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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz 506+507/24

Datum:
07.05.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz 506+507/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0507.1VOLLZ506.507.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 055 StVK 54/24 Vollz
Schlagworte:
kein Recht zur freien Arztwahl im Strafvollzug
Normen:
StrUG NRW § 12 Abs. 1
Leitsätze:

Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 StrUG NRW entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des § 12 Abs. 1 MRVG NRW (in der Fassung bis zum 30.12.2021) und gewährt dem Untergebrachten - wie im Strafvollzug auch (vgl. § 65 StVollzG Bund, § 46 StVollzG NRW; hierzu: BGH, Beschluss vom 12.01.2024 – StB 81/23, BeckRS 2024, 763 Rn. 20, beck-online (für die Untersuchungshaft), BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 – 2 BvR 1823/13 –, Rn. 22, juris) - nicht das Recht zur freien Arztwahl (LT-Drs. 17/12306, S. 63).

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. in A. wird zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg geboten hat, § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

 
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