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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz 478-480/24

Datum:
27.03.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz 478-480/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0327.1VOLLZ478.480.24.00
 
Schlagworte:
Anforderungen an die Abfassung eines Beschlusses nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i. V. m. § 267 StPO, Grundsätzliches Erfordernis der Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG, Verhältnis von Vollzugsplan und einzelner Vollzugsmaßnahme, Feststellung einer Missbrauchsgefahr bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung, ob der Betroffene in den offenen Vollzug verlegt werden kann (§ 12 Abs. 1 StVollzG NRW), Rechtsanspruch auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 13 StVollzG NRW
Normen:
StVollzG NRW § 12 Abs. 1; StVollzG NRW § 13 Abs. 1; StVollzG Bund § 112 Abs. 1; StVollzG Bund § 120 Abs. 1 S. 2; StPO § 267
Leitsätze:
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Anträge des Betroffenen auf Aufhebung der Regelungen aus den Vollzugsplanfortschreibungen vom 05.07.2023 und 20.03.2024, wonach der Betroffene im geschlossenen Vollzug untergebracht wird und keine Indikation für eine sozialtherapeutische Behandlung besteht, als unbegründet zurückgewiesen worden sind.

Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Zulassung - mit Ausnahme des Gegenstandswertes - aufgehoben.

Die Regelungen der Antragsgegnerin über die Unterbringung des Betroffenen im geschlossenen Vollzug und die fehlende Indikation für eine sozialtherapeutische Behandlung in den Vollzugsplanfortschreibungen vom 05.07.2023 und 20.03.2024 werden aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, die Erstellung der Vollzugsplanfortschreibungen in Bezug auf die vorgenannten Punkte unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut vorzunehmen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens I. Instanz und des Rechtsbeschwerdeverfahrens jeweils einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO entsprechend).

 
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