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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz 185-191/25

Datum:
27.08.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz 185-191/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0827.1VOLLZ185.191.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 58 StVK 59/25 Vollz
Schlagworte:
Verfügungsgrundsatz im Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG, Trennung von Mitgefangenen
Normen:
StVollzG § 109; StVollzG NRW § 63 Abs. 1 S. 2; StVollzG NRW § 4 S. 2
Leitsätze:
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit sie die Anordnung der Disziplinarmaßnahme (Verweis), den Widerruf der dem Betroffenen zugewiesenen Arbeit in der Kammer (Schneidereiarbeiten), die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen (Trennung von dem Mitgefangenen E., Einzelvorführung vor der Kammer sowie die Anordnung der Post- und Telefonkontrolle) betrifft.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde (Aushändigung eines rechtsmittelfähigen Bescheids) wird als unzulässig verworfen.

Im Umfang der erfolgten Zulassung wird der angefochtene Beschluss – mit Ausnahme des Gegenstandswertes – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung hinsichtlich des Widerrufs der dem Betroffenen zugewiesenen Arbeit in der Kammer (Schneidereiarbeiten) und der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen (Trennung von dem Mitgefangenen E., Einzelvorführung vor der Kammer sowie die Anordnung der Post- und Telefonkontrolle) – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

 
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