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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz 153/25

Datum:
19.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz 153/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0919.1VOLLZ153.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 13 StVK 26/24 Vollz
Schlagworte:
Verfügungsbeschränkungen durch Allgemeinverfügung hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld, Gefahr im Sinne des § 27 Abs. 3 StrUG NRW
Normen:
StRUG NRW § 27 Abs. 3
Leitsätze:
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen, die für die Station N01 geltende Verfügungsbeschränkung der Antragsgegnerin vom 11.02.2025 über Bargeld von mehr als 50 € und weiteren höchstens 10 € aus nicht verbrauchten Bargeldmitteln auf der Station N01 aufzuheben, zurückgewiesen worden ist.

Es wird klargestellt, dass sich die für die Station N01 geltende Verfügungsbeschränkung der Antragsgegnerin vom 01.08.2024 erledigt hat.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die für die Station N01 getroffene Verfügungsbeschränkung vom 11.02.2025 über Bargeld von mehr als 50 € und weiteren höchstens 10 € aus nicht verbrauchten Bargeldmitteln auf der Station N01 wird aufgehoben.

Die Kosten des (gesamten) Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG iVm. §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO in entsprechender Anwendung).

Dem Betroffenen wird im Umfang der zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. in G. für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt (§ 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114 ff. ZPO).

 
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