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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz 10+12/25

Datum:
05.03.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz 10+12/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0305.1VOLLZ10.12.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 51/20
Schlagworte:
Geltendmachung eigener Rechte; anfechtbare Maßnahme; Ausgestaltung der Einkaufsmöglichkeiten; Warenlieferungen in Gestalt sog. Fresskörbe; Preisgestaltung des sog. Anstaltskaufmanns; marktgerechte Preisgestaltung bei Warenbezug im Vollzug
Normen:
SVVollzG NRW § 18; StVollzG § 109 Abs. 2
Leitsätze:

1. Es fehlt an der Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung i. S. d. § 109 Abs. 2 StVollzG, wenn der Betroffene sich gegen die Preisgestaltung des Anstaltskaufmanns insgesamt wendet, ohne dabei die Preise einzelner Artikel im Warensortiment des Anstaltskaufmanns zu beanstanden; der Betroffene kann nicht allgemein durch die Preisgestaltung des Anstaltskaufmanns beschwert sein, sondern nur insoweit, als er über den Anstaltskaufmann konkrete Produkte zu marktunangemessen Preisen erwirbt oder durch deren marktunangemessene Preise von einem Erwerb ernsthaft abgehalten wird.

2. Die Feststellung, Lieferungen des Anstaltskaufmanns in Form sogenannter Fresskörbe stelle eine in der Sicherungsverwahrung menschenunwürdige Behandlung dar, betrifft keine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG. Die (generelle) Ausgestaltung des Einkaufs nach Art und Weise i. S. d. § 18 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW fällt in die Organisationshoheit der Einrichtung.

3. Soweit § 18 Abs. 1 SVVollzG NRW die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, den Untergebrachten in Angleichung an die Lebensverhältnisse außerhalb der Einrichtung ein möglichst kostengünstiges bzw. marktgerechtes Einkaufsangebot zur Verfügung zu stellen (LT-Drucks. 1435/16 S. 74; Senat, Beschluss vom 25.06.2019 – III-1 Vollz (Ws) 320/19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.11.2017 – 2 BvR 2221/16, Rn. 19 ff., juris), dürfte nach vorläufiger Auffassung des Senats angesichts der regelmäßig begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Untergebrachten und des Angleichungsgrundsatzes eine marktgerechte Preisgestaltung dann nicht mehr vorliegen, wenn die Preise bezogen auf das gesamte Warensortiment des Anstaltskaufmanns durchschnittlich 20 % über denen des stationären Lebensmitteleinzelhandels liegen (vgl. Senat, Beschluss vom 09.09.2020 – III-1 Vollz 276/20, zur Preisgestaltung des Anstaltskaufmanns der JVA für den Bezug identischer bzw. baugleicher Haushaltsartikel im Vergleich zum Versandhandel). Dabei neigt der Senat nach vorläufiger Auffassung dazu, einen Vergleich in Konstellationen wie der vorliegenden (sogenannte Fresskörbe) statt mit den Preisen des stationären Supermarkthandels mit den Preisen von Lebensmittellieferdiensten außerhalb des Vollzugs aufgrund des Prinzips der personenindividuellen Warenlieferung möglicherweise als näher liegend anzusehen.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

 
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