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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 127/24

Datum:
15.12.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 127/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1215.18U127.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 O 87/23
Schlagworte:
Rückgabe eines verpachteten Grundstücks, Baulast
Normen:
§§ 546 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB, 85 BauO NRW
Leitsätze:

Hat der Vermieter / Verpächter zugunsten eines Grundstücksnachbarn eine Stellplatzbaulast übernommen, so steht dies einem Herausgabeanspruch des Vermieters / Verpächters nach Beendigung des Miet- bzw. Pachtverhältnisses nicht notwendig entgegen, doch kann die Baulast gem. § 242 BGB dem Anspruch auf Rückbau des Parkplatzes entgegenstehen, wenn dadurch ein (realisiertes) Bauvorhaben auf dem begünstigten Grundstück (materiell) baurechtswidrig wird und ein Anspruch des Vermieters / Verpächters auf Verzicht auf die Baulast (§ 85 Abs. 3 S. 2 BauO NRW) nicht besteht; die Entscheidungen des BGH vom 24.1.2024 (Az. V ZR 51/24) und vom 27.6.2025 (Az. V ZR 150/24) stehen nicht entgegen.

 
Tenor:

Auf die Berufung wird das am 11.10.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert; 

die Beklagte bleibt verurteilt, den in ihrem Besitz befindlichen Teil des Grundstücks Gemarkung L., Flur N01, Flurstück N02, Y.-straße 00, X., 17.925 qm groß, wie durch Umrandung gekennzeichnet im nachfolgenden Katasterauszug (Anlage zum Pachtvertrag vom 25.01.1999; Anlage K 1 zur Klageschrift), derzeit genutzt als Parkplatz, von auf dem Parkplatz befindlichen Gegenständen zu räumen und an den Kläger herauszugeben, 

im Übrigen wird die Klage abgewiesen,

die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Räumung und Herausgabe durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und wegen der Kosten in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Räumung und Herausgabe Sicherheit in Höhe von 25.000,00 € und wegen der Kosten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet; der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abweisen, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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