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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 101/20

Datum:
21.08.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsena
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 101/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0821.18U101.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 15 O 37/19
Schlagworte:
Beweislastverteilung bei Ablieferung an einem vertraglich nicht vereinbarten Ort
Normen:
Art. 17 Abs. 1 und 2, Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR
Leitsätze:
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.6.2020 verkündete Grundurteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich, seit dem 10.4.2019 sowie vorgerichtliche Kosten 2.415,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2019 zu zahlen;

es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 5/6 aller Schäden aus dem Verlust des Gutes (30.000 Flaschen à 0,75 l des unter dem Namen „V.“ vertriebenen Weins der Sorte „S. DOCG“), das Gegenstand des Transportauftrags mit der Beklagten aus Oktober 2018 war, zu ersetzen, soweit diese Schäden über die mit den Zahlungsanträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Schäden hinausgehen und soweit – einschließlich der mit den Zahlungsanträgen zu 1. und 2. verfolgten Schäden – ein Gesamtbetrag von 294.133,30 € nicht überschritten wird.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Klägerin und Beklagte dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung: Bis zu 225.000,00 €

 
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