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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 100/25

Datum:
04.08.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 U 100/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0804.18U100.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 17 O 42/24
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof , VII ZB 22/25
Schlagworte:
Beschwerde im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr.1 ZPO
Normen:
§ 87c HGB
Leitsätze:
  1. Die Beschwerde eines zur Erteilung von Provisionsabrechnungen gemäß § 87c Abs. 1 HGB und/oder eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB verurteilten Unternehmers bemisst sich in erster Linie nach dem zur Erteilung erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand.
  2. Die mit der Erteilung von Abrechnungen oder Buchauszügen in Papierform verbundenen Material- und Druckkosten sind bei der Bemessung der Beschwer nicht zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer eine entsprechende Absicht lediglich vorschiebt, um die sog. Erwachsenheitssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu erreichen.
  3. Der für die Erstellung von Provisionsabrechnungen erforderliche Zeitaufwand des Unternehmers ist grundsätzlich anhand der für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu bewerten; konkret ist dabei regelmäßig § 20 JVEG heranzuziehen. Die Provisionsabrechnung stellt grundsätzlich keine berufstypische Leistung des Unternehmers dar, sodass eine Bewertung des Zeitaufwands anhand der Vergütung, die er sonst verlangen könnte, grundsätzlich ausscheidet.
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.04.2025 verkündete Teilurteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 500 € festgesetzt.

 
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