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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 194/23

Datum:
27.05.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 194/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0527.15W194.23.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 73 III 103/23
 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 09.06.2023 zu Nr. 2 des Tenors (73 III 103/21 AG Essen) wird dahin abgeändert, dass die Namensführung der Kindesmutter im Geburtsregister Nr. N01 des Standesamtes P. wie folgt berichtigt wird:

H. A. T. (Namenskette)

Die Anordnung, dass die Namenskette insgesamt als Vornamen im Geburtsregister einzutragen ist, entfällt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 21.06.2023 (73 III 103/21 AG Essen) wird ersatzlos aufgehoben. Klarstellend wird die Anordnung, dass das Datenfeld „Familienname in dem o.g. Geburtsregister leer zu stellen ist“, ersatzlos aufgehoben.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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